Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ab dem 01.01.2024; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 11.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 11.01.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Sachlage ergibt sich unverändert zum Beschluss vom 12.10.2023.

Zum 01.01.2024 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Wassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2020 angepasst. 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung. 
Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Wasserversorgung beauftragt. 

Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen:
Kalkulatorischer Zinssatz: 
Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen. 
Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5 herabgesenkt. 
Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Landes-Durchschnitt. 
Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen. 

Kalkulationszeitraum: 
Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG). 
Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden. 
Die Verwaltung schlägt weiterhin einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vor, zudem es im letzten Kalkulationszeitraum keine besonderen Vorkommnisse gab.

Berechnung der Wassergebühr:
Grundlage für die Berechnung der Wasserabgabegebühr ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum.
Im letzten Kalkulationszeitraum wurde ein Verlust von 21.123,32 € erwirtschaftet, dieser ist in den neuen Kalkulationszeitraum vorzutragen.  
Der Verlust ergibt sich aus den steigenden Stromkosten für den Hochbehälter. Auch die Kosten für die Betriebsführung durch die EVK überstiegen teilweise die veranschlagten Ansätze. 
Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2024 – 2027 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 98.665,81 €, der auf die durchschnittlich jährliche Verbrauchsmenge von 57.900 m³ angerechnet wird.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

1. Änderungssatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 06.11.2020

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1
1. § 10 wird wie folgt geändert:

(1)         Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2)         Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.         sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen 
               Wasserverbrauch nicht angibt.

(3)         Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. 


Himmelstadt, den 11.01.2024



Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.02.2024 11:22 Uhr