Zu den o.g. Planungen haben wir mit Schreiben vom 15.01.2021 (Az. 3-4622-MSP142-642/2021) bereits Stellung genommen.
Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit.
Nachfolgende ergänzende Hinweise und Anmerkungen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:
1. Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete
Die Grenzen des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Mains (Verordnung Landratsamt Main-Spessart vom 11.11.2021) wurden nachrichtlich in den Plan übernommen. In der Planlegende wäre der Schutzstatus „festgesetzt“ redaktionell noch zu ergänzen.
Hochwasserangepasste Bauweise
Der Bebauungsplan setzt die Höhe der Unterkante aller Gebäudeöffnungen auf mindestens 165 müNN fest. Der von wasserwirtschaftlicher Seite empfohlene Mindestsicherheitszuschlag von 25 cm in Bezug auf den hundertjährlichen Wasserstand (164,48 müNN) ist eingehalten.
Des Weiteren wurden unter Nr. 6 des planlichen Teils weitere Festsetzungen zum Hochwasserschutz aufgenommen.
In der Gesamtheit wird der Anforderung einer hochwasserangepassten Bauweise sowie Nutzung des geplanten Einzelvorhabens bauleitplanerisch in ausreichendem Maß Rechnung getragen (siehe Nr. 4 der Ausnahmevoraussetzungen nach §78(5) WHG).
Auswirkungen auf Wasserstand und Abfluss
In unserer damaligen Stellungnahme wurde zudem empfohlen, die entsprechenden Nachweise im Hinblick auf die Anforderungen der Ausnahme nach §78(5) WHG für das geplante Einzelvorhaben bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu führen. Dieser Empfehlung ist der Antragsteller nun durch die Vorlage einer zweidimensionalen hydraulischen Berechnung als Bestandteil der Planunterlagen nachgekommen. Im Ergebnis konnte durch die geplante relative Lage im Randbereich des Überschwemmungsgebietes („Retentionsbereich“) rechnerisch plausibel nachgewiesen werden, dass weder der Hochwasserabfluss, noch die Höhe des Wasserstandes durch die Maßnahme nachteilig verändert werden und daher keine nachteiligen Auswirkungen auf rechtlich geschützte Interessen Dritter (Anlieger, Ober- und Unterlieger) entstehen.
Auch eine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung oder des Hochwasserschutzes sind vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Eine farbdifferenzierte Flächenauswertung der jeweiligen Fließtiefen bei HQ 100 erfolgte in getrennten Lageplänen für den Plan- bzw Istzustand. Auf eine flächige, farbdifferenzierte Visualisierung in einem Differenzenplan (Plan-IST-Vergleich) wurde hingegen aufgrund der geringfügigen WSP-Differenzen (≥ ± 1 cm) verzichtet.
Retentionsraumverlust/Ausgleich
Durch Vergleich des bestehenden und geplanten Zustandes über eine entsprechende GIS-Auswertung („Kontrollvolumen“) wurde der Retentionsraumverlust in der Größenordnung von ca. 107m3 ermittelt, der sich aus der auf einer Teilfläche der Flnr. 5769 geplanten Aufschüttung ergibt.
Es wurde auf der sicheren Seite liegend von einem größeren als dem tatsächlichen geplanten Aufschüttungsvolumen in der Berechnung ausgegangen. Die Kubatur erscheint nach überschlägiger Prüfung grds. plausibel, allerdings bezieht sie sich alleinig auf das geplante Einzelvorhaben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die vergangene Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart vom 15.01.2021, wonach die Flnr. 5769 bereits in der Vergangenheit als Ausgleichsfläche im Zusammenhang mit der Ausweisung des Baugebietes „Häuslesäcker“ diente (s. Bescheid LRA Main-Spessart, Az. 410-645/1-43/89).
Hieraus ergibt sich auch aus fachlicher Sicht weiterer Ausgleichsbedarf, der bislang in der Retentionsraumbilanzierung unberücksichtigt geblieben ist. Die Retentionsraumbilanzierung wäre insofern in der Gesamtbetrachtung zunächst zu vervollständigen.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die Ausnahmen nach § 78(5) WHG bzw. §78a WHG einen funktionsgleichen Ausgleich des verlorengehenden Retentionsraumes fordern.
Die Anforderung der Funktionsgleichheit bedeutet aus fachlicher Sicht, dass eine
eine Betrachtung der Höhenlage des verlorengehenden Volumens und des für die Kompensation vorgesehenen neu zu schaffenden Volumens zu erfolgen hat.
Denn eine höher liegende Fläche, die erst bei höherem Wasserstand überflutet wird, hat eine wertvollere Wirkung auf die Hochwasserwelle (Beitrag zur Kappung der Spitze) als eine tiefer liegende Fläche, die bereits bei kleinem Hochwasser überflutet wird und dann als Retention für höhere Abflüsse nicht mehr zur Verfügung steht. Durch die Randlage des geplanten Einzelvorhabens im Überschwemmungsgebiet erfolgt der Eingriff ins Überschwemmungsgebiet durch Aufschüttung (Flnr. 5769) tendenziell in relativ erhöhter Lage.
Es ist unstrittig, dass Retentionsraumausgleich in höheren (wertvolleren) Bereichen aufgrund konkurrierender Nutzungen schwieriger herzustellen ist. Aus den am Amt vorliegenden Erfahrungen wird daher dringend, vor Weiterführung der Bauleitplanung angeraten, zunächst nach geeigneten Ausgleichsflächen entlang der Überschwemmungslinie bei HQ100 zu suchen. Hierzu muss die Topographie anhand des bei der Bayerischen Vermessungsverwaltung verfügbaren digitalen Geländemodells in Kombination mit den Wasserspiegelhöhen fachlich ausgewertet werden. Es erfolgt zudem der Hinweis, dass alle in §78(5) WHG bzw. 78a WHG genannten Voraussetzungen durch den Antragsteller für eine evtl. Ausnahmegenehmigung der KVB in Summe nachgewiesen werden müssen.
Der Ausgleich sollte außerdem bevorzugt im räumlichen Bezug zum Ort des Eingriffs stehen (Flussgebiet, möglichst örtlich im näheren räumlichen Umgriff oberstrom des Eingriffs).
2. Altablagerungen, Bodenschutz
Zum vorsorgenden Bodenschutz enthält der Bebauungsplan lediglich folgenden Hinweis:
„Bei dem beabsichtigten Bauvorhaben sind Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken.“
Für einen fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden werden folgende Hinweise gegeben, die in den Bebauungsplan aufgenommen werden können:
• Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind die Anforderungen nach DIN 19639 „Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben“, DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ sowie DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ zu beachten.
• Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden.
• Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“
• Soll bei den vorgesehenen Auffüllungen Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“
Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und das Planungsbüro erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme.