8. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung der im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung sowie Billigung des Planentwurfes für die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 14.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 14.07.2022 ö 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 die 8. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Parallel zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" vorgesehen.

Die Planunterlagen lagen in der Fassung vom 06.05.2021 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.11.2021 bis 30.12.2021 in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Weiter bestand die Möglichkeit, die Unterlagen auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen einzusehen.

In der Zeit vom 25.11.2021 bis 10.01.2022 wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

A)        Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:
       Am Aufstellungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 25.11.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt:

1
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3
Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
4
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
5
Bayerisches Landesamt für Umwelt
6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
7
Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
8
Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei
9
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
10
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
11
DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12
Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
14
Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
15
Ericsson Service GmbH
16
Handwerkskammer für Unterfranken
17
Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt
18
Firma Kirsch & Sohn GmbH
19
Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
20
Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
23
Landratsamt_Main-Spessart 
-Bauabteilung_(Bauleitplanung
-Immissionsschutz
-Naturschutz
-Wasserrecht/Bodenschutz
-Kommunalrecht_(Erschließungsfragen)
-Kreisstraßenverwaltung
-Kreisbrandrat
-Kommunales Abfallrecht
24
Markt Zellingen
25
Markt Thüngen
26
NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
27
PLEdoc GmbH
28
PYUR, Kundencenter Nürnberg
29
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
30
Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
31
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32
Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
33
Staatliches Bauamt Würzburg
34
Stadt Karlstadt
35
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
36
Tennet TSO GmbH
37
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen
38
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main (WSA), Sachbereich 3, Schweinfurt
39
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg
40
Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain
41
Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"
42
Deutscher Alpenverein e.V.
43
Landesfischereiverband Bayern e.V.
44
Landesjagdverband Bayern e.V.
45
Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V.
46
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.
47
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.
48
49
Wanderverband Bayern
50
Verein Wildes Bayern e. V. –Aktionsbündnis zum Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume in Bayern


Keine Äußerung innerhalb der gesetzten Frist (10.01.2022):


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und machten von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern keinen Gebrauch, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

3
Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
4
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
5
Bayerisches Landesamt für Umwelt
7
Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
8
Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei
9
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
14
Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
18
Firma Kirsch & Sohn GmbH
19
Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
20
Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
24
Markt Zellingen
25
Markt Thüngen
26
NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
28
PYUR, Kundencenter Nürnberg
39
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg
40
Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain
41
Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"
42
Deutscher Alpenverein e.V.
43
Landesfischereiverband Bayern e.V.
44
Landesjagdverband Bayern e.V.
45
Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V.
46
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.
47
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.
48
49
Wanderverband Bayern


Keine Anregungen und Hinweise:


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt und äußerten sich einverstanden mit der Planung bzw. nahmen die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

1
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
10
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
27
PLEdoc GmbH
29
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
34
Stadt Karlstadt
36
Tennet TSO GmbH
49
Wanderverband Bayern


Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:

2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
11
DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12
Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
15
Ericsson Service GmbH
16
Handwerkskammer für Unterfranken
17
Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt
23
Landratsamt Main-Spessart 
- Bauabteilung (Bauleitplanung)
- Immissionsschutz
- Naturschutz
- Wasserrecht/Bodenschutz
- Kommunalrecht (Erschließungsfragen)
- Kreisstraßenverwaltung
- Kreisbrandrat
- Kommunales Abfallrecht
30
Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
31
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32
Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
33
Staatliches Bauamt Würzburg
35
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
37
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen
38
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main (WSA), Sachbereich 3, Schweinfurt
50
Verein Wildes Bayern e. V. –Aktionsbündnis zum Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume in Bayern


TÖB 2: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schreiben vom 03.01.2022

Zur 8. Änderung des FNP: 

Änderungsbereich 1; Sondergebiet PV-Anlage Stenger: 
Mit der Änderung besteht grundsätzlich Einverständnis. Zum dazugehörigen Bebauungsplan wurde bereits am 27.7.2021 Stellung genommen. 

Änderungsbereich 2; Sondergebiet Einzelhandel „Rote Wiese“: 
Mit der Änderung besteht ebenfalls grundsätzlich Einverständnis. Der Verlust von landwirtschaftlicher Fläche wird bedauert, allerdings handelt es sich wenigstens nicht um besonders hochwertige Flächen. 

Änderungsbereich 3; Erweiterungsflächen Friedhof werden Bauland: 
Auch hier bestehen keine Einwände.

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel 
Rote Wiese“: 
Wie oben schon erwähnt, besteht grundsätzlich Einverständnis mit den Planungen. Was ich in den Unterlagen allerdings nicht finden konnte, war die Begründung zur Grünordnung, obwohl auf diese in einem anderen Text der vorliegenden Unterlagen verwiesen wurde. Auch sonst wurde auf eventuell erforderliche externe Ausgleichsflächen nicht eingegangen. Ich gehe davon aus, dass dies noch nachgeholt wird und wir dann wieder eingebunden werden.
Der westlich von der überplanten Fläche liegende Aussiedlerhof scheint nicht mehr bewirtschaftet zu werden; zumindest ist unter dieser Adresse kein landwirtschaftlicher Betrieb bei uns gemeldet. Früher war dort ein Gartenbaubetrieb beheimatet. 
Während der Bauphase ist darauf zu achten, dass der landwirtschaftliche Verkehr nicht behindert wird.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Da hinsichtlich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwendungen erhoben werden und die weitergehenden Ausführungen sich auf den Bebauungsplan „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ beziehen, erfolgt die Abwägung auf Ebene des Bebauungsplanes.

Abstimmung:                 12 : 0


TÖB 6: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 16.12.2021

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im Bereich des o.g. Bauvorhabens sind bislang zwar keine Bodendenkmäler bekannt, allerdings liegt das Vorhaben siedlungsgünstig am Unterhang hochwasserfrei in der Nähe des Mains. Mehrere bekannte und ausgewiesene Bodendenkmäler belegten die siedlungsgünstige Lage seit vor- und frühgeschichtlicher Zeit. 
Es handelt sich hierbei z.B. um folgende Bodendenkmäler: 
- D-6-6024-0119 Siedlung der jüngeren Latènezeit. 
- D-6-6024-0045 Bestattungsplatz der späten Bronzezeit mit Grabhügel. 
- D-6-6024-0118 Siedlung der jüngeren Latènezeit. 
- D-6-6024-0020 Freilandstation des Mesolithikums, Siedlung der Linearbandkeramik und des
                         jüngeren Neolithikums, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und der jüngeren 
                         Latènezeit. 
Die aktuell bekannte Lage und Ausdehnung der bekannten und ausgewiesenen Denkmäler können Sie dem Bayerischen Denkmal-Atlas entnehmen (www.denkmal.bayern.de). 
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Informationen hierzu finden Sie unter:
Informationen zur Vermutung von Bodendenkmälern finden Sie unter:

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf und
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/denkmaleigentuemer/
200526_blfd_denkmalvermutung_flyer.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor - und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 
Im Einzelfall kann als Alternative zu einer archäologischen Ausgrabung eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) 
sowie unserer Homepage: 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnis­nahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Da zum Bauleitverfahren „Sondergebiet Großflächiger Einzel­handel Rote Wiese“ eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben wurde, wird diese auf Ebene des Bebauungsplanes abgewogen.

Abstimmung:                 12 : 0

TÖB 11: Deutsche Bahn AG
Schreiben vom 30.11.2021

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren:
Unter Maßgabe des uns vorliegenden Bebauungsplanentwurf, bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen /Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungs­berechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.

Immobilienrelevante Belange
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns -auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.
Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden, noch als Zugang bzw. Zufahrt zum Baugrundstück genutzt werden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.4.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, zu stellen.

Infrastrukturelle Belange
Nach 5 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und 5 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. ln diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Das Betreten von Bahnanlagen durch Dritte ist ohne Genehmigung nicht gestattet.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß 5 62 EBO unzulässig.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch den Bau und der Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch Hineingelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn  
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau-/ Hubgeräten (2.8. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Lagerungen von Baumaterialien sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Bauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflichtung des kommu­nalen Planungsträgers hingewiesen, aktive (2.8. Errichtung Schallschutzwände) und passive (2.8. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen.
Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, d.h. je stärker der Lärm das Wohnen beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die Wohnbauplanung sprechenden städte­baulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. Abwägungsfehler bei der Abwägung der Belange des Immissionsschutzes und insb. Der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Ansehung der Immissionen aus dem Bahnbetrieb sind erheblich i.S.d. 5 214 BauGB und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Urteil VGH Kassel vom 29.03.20'J.2, Az:4 C 694110.N).
Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Wind-bruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.
Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (2.8. Baustellenbeleuchtung, Parkplatz­beleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift L, DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV Regel 1'0L-024, DGUV Vorschrift 78, DV 462 und die DB Konzernrichtlinien L32.0LL8, I32.0L23 und 825 zu beachten.
Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, ktb.muenchen@deutschebahn.com einzuholen bzw. die Bauanträge einzureichen, da nur aus den eingereichten Bauanträgen mit den konsolidierten Bauplänen letztendlich sicherheitsgefährdende Einflüsse auch die Bahnstrecke ersichtlich sind.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Für Fragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Kiefer, zu wenden.


Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Da zum Bauleitverfahren „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben wurde, wird diese auf Ebene des Bebauungsplanes abgewogen.

Abstimmung:                 12 : 0


TÖB 12: Deutsche Telekom Technik GmbH, Richtfunk
E-Mail vom 29.11.2021

Gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vom Himmelstadt haben wir keine Einwände da unsere benachbarte Richtfunkstrecke von der geplanten Baumaßnahme nicht betroffen ist.
Die Telekom hat auch bei der Fa. Ericsson Services GmbH weitere Verbindungen angemietet. Die Daten dieser Strecken stehen uns leider nicht zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Telekom – Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Firma Ericsson Services GmbH, in Ihre Anfrage ein. Bitte richten Sie diese Anfrage an:
Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf
oder per Mail an: bauleitplanung@ericsson.com

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Ericsson Service GmbH wurde am Bauleitverfahren beteiligt und hat keine Einwendungen vorgetragen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB: 13 Deutsche Telekom Technik GmbH,
E-Mail vom 10.12.2021

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 
Zum Flächennutzungsplan nehmen wir wie folgt Stellung: 
Gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Himmelstadt bestehen unsererseits keine Einwände. 
Im Geltungsbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 15: Ericsson Services GmbH
E-Mail vom 30.11.2021

Bei den ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt.
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein.
Richten Sie diese Anfrage bitte an:
Deutsche Telekom Technik GmbH, Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuth
richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de
Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH wurde am Bauleitverfahren beteiligt und hat keine Einwendungen vorgetragen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 16: Handwerkskammer Unterfranken
Schreiben vom 09.12.2021

Im Rahmen des Verfahrens geben wir als Träger öffentlicher Belange der Handwerkswirtschaft folgende Stellungnahme ab:

Stellungnahme Bebauungsplan und Flächennutzungsplan 8.1:
Notwendig werden die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes sowie die 8. Änderung des Flächen­nutzungsplanes unter anderem durch die geplante Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteldiscounters Laut Planunterlagen sind als weitere Nutzungen innerhalb des geplanten Gebäudes ein Backshop, eine Gastronomiefläche und eine Metzgereifiliale vorgesehen, die durch eigenständige Betreiber zu führen sind.
Gestatten Sie uns an dieser Stelle einige grundsätzliche Anmerkungen zum großflächigen Einzelhandel:
Bisher befanden sich die zentralen Handels- und Marktbereiche innerhalb der Ortskerne der Gemeinden und Städte. Der Verbraucher bediente sich mehrerer Verkaufseinheiten innerorts. Nun findet eine Verlage­rung dieser Handels- und Marktbereiche zum großflächigen Einzelhandel statt. Das weitere Bestehen des innerörtlichen fußläufigen Lebensmittelhandwerks ist gerade für die ältere Bevölkerung, die innerhalb des alten Ortskerns wohnt, sehr wichtig. Der Grundgedanke der Kommunen die Nahversorgung zu sichern, führt immer mehr zu einem „Wettrüsten“ zwischen großflächigen Lebensmitteleinzelhändlern und Lebensmitteldiscountern. Unternehmensziel der ausgesprochen groß dimensionierten Lebensmitteleinzelhändler ist wohl oftmals nicht die Verbesserung der Versorgungslage, sondern die Besserpositionierung in einem knallharten Markt.
Unserer Kenntnis nach besteht zurzeit innerhalb der Gemeinde Himmelstadt nur noch eine Bäckereiverkaufsstelle. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Gemeinde Himmelstadt die Sicherstellung der Nahversorgung ihrer Bürger/innen durch die Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel mit umfangreichem Sortiment sichern möchte. Wir begrüßen es sehr, dass hier bereits in den Planungen Flächen für das Lebensmittelhandwerk zur Verfügung gestellt werden. Wir bitten Sie, das bestehende Lebensmittelhandwerk vor Ort einzubinden. Das weitere Bestehen des innerörtlichen fußläufigen Lebensmittelhandwerks ist gerade für die ältere Bevölkerung, die innerhalb des alten Ortskerns wohnt, sehr wichtig.

Stellungnahme Flächennutzungsplan 8.2 und 8.3:
Zur Änderung des o. g. Flächennutzungsplanes bestehen aus handwerkswirtschaftlicher Sicht keine Einwände.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Himmelstadt geht davon aus, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt, da sich Änderung 8.2 mit der Ausweisung des Sondergebietes Einzelhandel befasst.
Die Gemeinde Himmelstadt wird sich diesbezüglich mit dem bereits ortsansässigen Lebensmittelhandwerk in Verbindung setzen und diese in das Bauleitverfahren einbinden.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 17: IHK Würzburg-Schweinfurt 
E-Mail vom 20.12.2021

Hinsichtlich der durch die IHK Würzburg-Schweinfurt zu vertretenden Belange der gewerblichen Wirtschaft haben wir keine Bedenken gegen das Planvorhaben.
Mit Blick auf den Änderungsbereich 8.2 - Sondergebiet Einzelhandel - weisen wir darauf hin, dass die Versorgungssituation mit Gütern des täglichen Bedarfs im näheren Gemeindeumgriff Himmelstadts insgesamt als gut bezeichnet werden kann (siehe hierzu u.a. unsere Studie „Erreichbarkeitsanalysen zur Lebensmittel-Nahversorgung in ländlichen Räumen Mainfrankens“ aus dem Jahr 2020, abrufbar unter IHK_Schriftenreihe_Nahversorgung_final_niedrige_Auflösung.pdf, siehe insbesondere Abbildung 29 auf Seite 82). Dennoch bestehen aufgrund des fehlenden fußläufigen Angebots an Grund- und Nahversorgung in der Gemeinde Himmelstadt aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft keine Bedenken gegen das Planvorhaben.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 23: Landratsamt Main-Spessart
Schreiben vom 10.01.2022

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                12 : 0


Landratsamt Main-Spessart; Städtebau/Bauleitplanung: 
Allgemein: 
-        Der Änderungsbereich 8.1 betrifft eine bereits im Sommer 2021 begonnene Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage. 
-        Der Änderungsbereich 8.2 betrifft ein parallel stattfindendes Bebauungsplan-Verfahren für ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel. 
-        Der Änderungsbereich 8.3 betrifft zwei Baugrundstücke im Innenbereich, deren Fläche ursprünglich für die Erweiterung des Friedhofs vorgesehen war, nunmehr aber für Wohnbebauung eingesetzt werden soll. Diesbezügliche Baugenehmigungen wurden bereits erteilt. Die Anpassung wird begrüßt. 
-        Bzgl. der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange wird auf die Liste der Umwelt-verbände bzgl. Verbandsklagerecht gem. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hingewiesen: https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/organisation/natur-schutzvereinigungen/index.htm 

Anmerkungen zur Planzeichnung: 
-        In der Legende des Flächennutzungsplans sollte zu den einzelnen Inhalten die jeweilige rechtliche Kategorie der Darstellungen, Kennzeichnungen bzw. Übernahmen genannt werden (§ 5 Abs. … BauGB). 
-        Wasserrechtliche Farbgebung: Blautöne zwischen Zeichnung und zugehöriger Legende bitte einheitlich gestalten (derzeit: Königsblau in der Zeichnung, türkisblau in der Legende). 

Anmerkungen zur Begründung: 
-        Da die von den Änderungen betroffenen Fl.-Nrn. der Gemarkung Himmelstadt bekannt sind (vgl. Bekanntmachung zur 8. Änderung des FNP), empfehlen wir, diese Fl.-Nrn. in der Begründung unter A) auch zu nennen. 
-        S. 4, S. 16: Das Parallelverfahren wurde auch für den Änderungsbereich 8.2 in die Wege geleitet. Dies muss angepasst werden. 
       S. 5 oben: Nach hiesigem Verständnis müssten hier auch die landwirtschaftlichen Flächen genannt werden, die geändert werden sollen. 
       S. 5 unten: Die vorgesehen PV-Nutzung wird als temporär bezeichnet. Im Anschluss soll wieder landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Dies (insbesondere der Nutzungs-zeitraum für PV) sollte näher erläutert werden, da die erneute Umnutzung dem geänderten FNP wiederum widersprechen würde. 
       S. 6: Die Begründung für den Bedarf eines SO großflächiger Einzelhandel muss sich am Maßstab des LEP Bayern orientieren. Daher sind bereits hier entsprechende Angaben erforderlich (vgl. paralleles B-Plan-Verfahren). 
       S. 7 unten, S. 12 unten: In einem FNP können keine Flächen bzw. Gebiete „festgesetzt“, sondern nur „dargestellt“ werden (hier: WA neben Friedhof). Wir bitten die Terminologie dem Gesetzestext anzupassen. 
       S. 8: Die Chronologie der Bauleitplanung ist noch unvollständig. Wir bitten um Ergänzung. 
       Änderungsfläche 8.2: Auf Seite 12 wird die bisherige Darstellung mit gewerblichen Flächen und Grünflächen angegeben. Auf S. 15 werden hingegen gewerbliche Flächen und Flächen für die Landwirtschaft genannt. Dies muss überprüft und angepasst werden. 
       S. 16: Die verworfenen Alternativstandorte sowie die Ablehnungsgründe können hier genannt werden (Im Umweltbericht sind sie jedenfalls zwingend anzugeben, s.u.). 
       S. 16 unten: Die Wechselwirkungen mit dem benachbarten Aussiedlerhof und dem Gewerbegebiet sind genauer zu thematisieren. Eine entsprechende Abwägung ist erforderlich (keine Schaffung von städte­baulichen Konfliktfeldern). 
       S. 17-19: Bezüglich der Ziele und Grundsätze der Raumordnung sollte für die einzelnen Punkte jeweils eine Einordnung der konkreten Situation bzw. Planvorstellung erfolgen (Subsumtion). 
       S. 20: Bei 4. bleibt unklar, worauf sich die dort genannten Inhalte beziehen (auf Änderungsbereich 8.1 oder 8.2?). 
       S. 24: Die Fl.-Nrn. für Änderungsbereich 8.3 sollten an den aktuellen Stand angepasst werden. 

Anmerkungen zum Umweltbericht zu 8.1 
-        Das Bodendenkmal D-6-6024-0207 „Siedlung der Latènezeit“ wurde aus der Bauleitplanung herausgenommen: Zeichnungen und Text müssen entsprechend angepasst werden (z. B. Flächenberechnungen!). Ergänzender Hinweis: Die Anpassung muss auch im BP-Plan-Verfahren „Solarpark Stenger“ vorgenommen werden (BP-2021-1024). 
       Da die Ergebnisse der saP vorliegen, sollten diese in die entsprechenden Kapitel eingearbeitet werden (Schutzgut Flora und Fauna (2.1.4, S.6), Auswirkungen durch Umsetzung (S.11, letzte Tabellenzeile: Fauna), Artenschutz (3.3, S. 18)). 
       S.6, 2.1.5 Schutzgut Mensch/Gesundheit: Hier wäre sinnvoll, auf etwaige Blendwirkungen der PV-Module einzugehen. 
       S. 10, erste Tabellenzeile (Klima/Luft): Satzaussagen unverständlich (kein korrekter Satzbau erkennbar) 
       S.17, 4. Alternative Standort- und Planungsmöglichkeiten: Derzeit finden sich unter diesem Gliederungs­punkt keinerlei Aussagen zu den geprüften Alternativen. Der Text bezieht sich nur auf den tatsächlich gewählten Standort. Hier müssen zwingend Aussagen zu alternativen Standort- und Planungsmöglichkeiten aufgenommen werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, Rn. 211-214 zu § 2 BauGB). 
       S.19, 6. Allgemeinverständliche Zusammenfassung: Dass in der hiesigen FNP- und BP-Planung die Stadt Wolframseschenbach genannt wird, ist vermutlich einem Kopierfehler zuzuschreiben. Wir bitten um Korrektur. 

Anmerkungen zum Umweltbericht zu 8.2 
       S. 4, Untersuchungsrahmen und Untersuchungsmethoden Hier müsste der Flächennutzungsplan der Gemeinde Himmelstadt gemeint sein; nicht der FNP der VGem Zellingen (vgl. Umweltbericht zum entsprechenden Bebauungs-plan-Verfahren; dort wurde es korrekt bezeichnet). 
- S. 8, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Bewertung der durch die Nutzungsänderung zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt kann zum derzeitigen Zeitpunkt nur pauschal erfolgen. Auf eine Differenzierung bau-, anlage- oder nutzungsbedingter Umweltauswirkungen wird verzichtet. Ein solcher Verzicht ist im Gesetz auch bzgl. der FNP-Bauleitplanung nicht vorgesehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass für den Änderungsbereich bereits ein konkretes Bebauungsplan-Verfahren eröffnet ist, sollten hier analoge Aussagen eingearbeitet werden. (vgl. hierzu Umweltbericht für Änderungsbereich 8.1) 
       S. 9, Planungsalternativen: Die in der Begründung (S. 16) erwähnten Alternativstandorte sind hier zu nennen. 
       S. 10, Umweltbelang Mensch: Auswirkungen und Wechselwirkungen zum bestehen-den Gewerbegebiet, zum Aussiedlerhof und zu sonstigen relevanten Nutzungen sind zu thematisieren. 
-        Da die Ergebnisse der saP vorliegen, sollten diese in die entsprechenden Kapitel ein-gearbeitet werden (Belange des Artenschutzes (8, S.13)). 

Anmerkungen zum Umweltbericht zu 8.3 
Der Umweltbericht fehlt in den vorgelegten und veröffentlichten Unterlagen. Es handelt sich im Vergleich zu den beiden anderen Änderungsbereichen zwar um einen untergeordneten Bereich. Aufgrund der formellen Vorschriften des BauGB ist aber auch hier ein entsprechen-der Umweltbericht erforderlich. 

Beschlussempfehlung zu Städtebau/Bauleitplanung:
Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bereits beteiligten Umweltverbände werden noch einmal mit der Liste des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz abgeglichen.
Die Anmerkungen zur Planzeichnung werden im weiteren Bauleitverfahren berücksichtigt.

Die Anmerkungen zur Begründung werden im weiteren Bauleitverfahren berücksichtigt.

Änderungsbereich 8.1 wird im weiteren Verfahren nicht weiter verfolgt.
Die Anmerkungen zum Umweltbericht werden im weiteren Bauleitverfahren berücksichtigt.
Es erfolgt eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen (Prognose) bezogen auf die Darstellung im FNP. 
Die Alternativen aus dem Bebauungsplan werden ergänzt.
Die geforderten Inhalte zu Auswirkungen und Wechselwirkungen zum bestehenden Gewerbegebiet, zum Aussiedlerhof und zu sonstigen relevanten Nutzungen sowie Ergebnisse der saP werden ergänzt.

Zu Änderungsbereich 8.3 wird ebenfalls ein Umweltbericht erstellt.

Abstimmung:                12 : 0


Beschlussempfehlung zum Immissionsschutz: 
Anmerkung:
Die ergänzte Stellungnahme vom 28.01.2022 betrifft nur das Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“.

Abstimmung                12 : 0


Landratsamt Main-Spessart; Bereich Wasserrecht/Bodenschutz: 
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt besteht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht Einverständnis.

Abstimmung:                12 : 0


Landratsamt Main-Spessart; Naturschutz: 
Die Gemeinde Himmelstadt plant die 8. Änderung des Flächennutzungsplans in drei Bereichen (Bereich 1: 8.1. Freiflächenphotovoltaik; Bereich 2: 8.2. Sondergebiet großflächiger Einzelhandel; Bereich 3: 8.3. Bauplätze am Friedhof). 
Die vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme wird auf Grundlage folgender Planunterlagen erstellt: 
-        Plan zur 8. Änderung Flächennutzungsplan vom 06.05.2021 
-        Umweltbericht zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans – Änderung 8.2. Sondergebiet Einzelhandel vom 06.05.2021 
-        Umweltbericht zur „8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Himmel-stadt für den Änderungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark Stenger Himmelstadt“ vom 06.05.2021 
-        Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen B-Plan „Nahversorgungszentrum Brückenstraße/B27“ von November 2020 
       Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans vom 06.05.2021 
       Bekanntmachung 8. Änderung des Flächennutzungsplans vom 08.11.2021 

Die Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege nimmt zu dem Vorhaben wie folgt Stellung: 

Bereich 1: 8.1. Freiflächenphotovoltaik 
Bezüglich des Landschaftsbildes und der Eingriffsregelung sowie den geplanten Ausgleichsmaßnahmen wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Stenger Himmelstadt“ am 27.07.2021 von der unteren Naturschutzbehörde Stellung bezogen. Diese ist im Rahmen der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. 
Die Ausgleichsmaßnahme A2 – Ansaat eines dauerhaften Krautsaums kann aufgrund der geringen Breite von unter 5 m nicht als Ausgleichsfläche von dem Eingriffsbereich abgezogen werden (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Stenger Himmel­stadt“ vom 27.07.2021). Somit sind mind. 21081 m2 und nicht 20732 m2 (vgl. S. 15 f. Umweltbericht „Solarpark Stenger Himmelstadt“) auszugleichen. 
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ausschließlich autochthones Pflanzmaterial (Gehölze, Saatgutmischung) zu verwenden. Dazu sollten in den Planunterlagen das Ursprungsgebiet ergänzt (Gehölze: UG 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittel-fränkisches Becken“; Saatgut: UG 11 „Suddeutsches Bergland“) werden. 
Für eine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme ist der spezielle artenschutzfachliche Fachbeitrag essentiell. Dieser ist zeitnah vorzulegen. Daher kann eine Zustimmung zur Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich Seitens der unteren Naturschutzbehörde nur unter Vorbehalt erteilt werden. 
Treten durch den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Gründe auf die gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung sprechen und nicht durch Vermeidungs-, Minimierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden können, ist der Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich nicht zuzustimmen. 

Bereich 2: 8.2. Sondergebiet großflächiger Einzelhandel 
Bezüglich des Landschaftsbildes und der Eingriffsregelung (Ausgleich und Kompensation) so-wie dem Artenschutz wurde Seitens der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel – Rote Wiese“ am 07.01.2022 Stellung bezogen. Diese Stellungnahme ist im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen.
Eine Bilanzierung des Kompensationsbedarfs ist im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht enthalten (vgl. S. 12 Umweltbericht „Sondergebiet Einzelhandel“). Dies ist zeitnah zu ergänzen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass seit Ende des Jahres 2021 eine neue Version von „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Ein Leitfaden“ (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; leitfaden_eingriffsregelung_bauleitplanung.pdf (bayern.de)) veröffentlicht wurde. Das geplante Vorhaben ist anhand dieser neuen Version abzuhandeln. 

Bereich 3: 8.3. Bauplätze am Friedhof 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände. 
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann der geplanten Flächennutzungsplanänderung unter folgenden Bedingungen zugestimmt werden: 
  • Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die konkrete Eingriffs-Ausgleichsbilanzierungen sind auf Ebene der vorhabenbezogenen Bebauungs-pläne (verbindliche Bauleitplanung) durchzuführen. 
  • Dazu sind die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen („Solarpark Stenger Himmelstadt“ und „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“) zu berücksichtigen. 
  • Die Eingriffsbilanzierungen sind anhand der Ende 2021 neu erschienenen Auflage von „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Ein Leitfaden“ (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; leitfaden_eingriffsregelung_bauleitplanung.pdf (bay-ern.de)) abzuhandeln. 
  • Es sind für die Änderungsbereiche 8.1 und 8.2 die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zu überarbeiten und diese den Planunterlagen zu ergänzen. 
  • Der spezielle artenschutzrechtliche Fachbeitrag für den Bereich 8.1 ist zeitnah einzureichen. Treten durch diesen Fachbeitrag Gründe auf, die gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung sprechen und nicht vermieden, minimiert oder ausgeglichen werden können, wird eine naturschutzfachliche Zustimmung zur geplanten Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich nicht erteilt bzw. wiederrufen. 
Hinweis: 
- Innerhalb der Planunterlagen sollten die zu verwendenden Ursprungsgebiete von Saatgutmischungen und Gehölzen aufgeführt werden. 

Beschlussempfehlung zu Naturschutz
Hinweis: Änderungsbereich 8.1 wird zukünftig nicht weiter von der Gemeinde Himmelstadt verfolgt

Zu Bereich 8.2:
Die Stellungnahme zum Bebauungsplan „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel – Rote Wiese“ wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt.
Die Eingriffsbilanzierung wird anhand der Ende 2021 neu erschienenen Auflagen von „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Ein Leitfaden“ überarbeitet.
Wird im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. 

Abstimmung:                 12 : 0


Landratsamt Main-Spessart; Bereich Kreisstraßenverwaltung: 

- Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts der neuen Erschließungsstraße mit der Kreisstraße MSP 8 ist nachzuweisen. 
- Der Landkreis Main-Spessart als Baulastträger der MSP 8, trägt keine Kosten für Schallschutz­maßnahmen gegen Verkehrslärm an Anlagen, die Gegenstand des Bau-antrages sind. 
- Bei Aufgrabungen der Kreisstraße und ihrer Nebenanlagen für die Verlegung von Versorgungsleitungen jeder Art, ist rechtzeitig vorher die schriftliche Genehmigung beim Kreisbauhof Main-Spessart, Tiefbauverwaltung, 97753 Karlstadt Tel.: 09353-793-0, einzuholen. Dasselbe gilt für die Aufstellung von Gerüsten und die Lagerung von Baumaterial im Straßenbereich. 
- Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die bestehende Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen. Oberflächen-, Dach-, und sonstige Abwässer jeder Art dürfen der Verkehrsstraße und ihren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. Der Bauwerber hat für anderweitige geordnete Entwässerung seines Grundstückes zu sorgen. 

Beschlussempfehlung zu Kreisstraßenverwaltung
Da zum Bauleitverfahren „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben wurde, wird diese auf Ebene des Bebauungsplanes abgewogen.

Abstimmung:                12 : 0


Landratsamt Main-Spessart; Bereich Staatliches Gesundheitsamt: 
Das Gesundheitsamt Main-Spessart nimmt zu dem oben genannten Vorgang aus gesundheitlicher und hygienischer Sicht wie folgt Stellung: Mit dem Planvorhaben besteht grundsätzlich Einverständnis. Der vorliegenden Begründung 8. Änderung des Flächennutzungsplans, Bereich D) Planung; 4. Wasserwirtschaftliche Belange zufolge werden keine Trinkwasserschutzgebiete von dem Planvorhaben tangiert. 

- 8.1 Aus dem Umweltbericht des Ingenieurbüros Härtfelder Ingenieurtechnologien GmbH Bad Windsheim, für den Änderungsbereich Sondergebiet Solarpark Stenger Himmelstadt ist unter 2.1.1 Schutzgut Boden vermerkt, dass keine Altlasten verdächtigen Flächen bekannt sind. Dem Gutachten zufolge werden hier keine nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf die menschliche Gesundheit erwartet. 

- 8.2 Dem Gutachten des Architekturbüros Grün zufolge sind in diesem Planungsabschnitt die Umweltauswirkungen in Bezug auf die menschliche Gesundheit voraussichtlich als gering zu bewerten. 

- 8.3 Zu den Bauvorhaben auf den Flur Nummern 1526/1 und 1526/2 wurde bereits am 15.6.2021 von unserer Seite aus Stellung bezogen. Diese Stellungnahmen sind zu beachten. (AZ 51-602-BW-2021-558 / 51-602-BW-2021-561) 

Beschlussempfehlung zu Gesundheitsamt:
Die bereits vorliegenden Stellungnahmen zu Änderungsbereich 3 werden im Rahmen der Bebauung der Grundstücke berücksichtigt. 

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 30: Bergamt Nordbayern, Regierung von Oberfranken
Schreiben vom 28.12.2021

Der Änderungsbereich 8.1 liegt in der im Regionalplan für Würzburg ausgewiesenen Vorbehaltsfläche SD/KS 20 "Sand/Kies Nördlich Himmelstadt". Der Änderungsbereich 8.2 befindet sich im Anschluss an die Vorrangfläche SD/KS 9 "Sand/Kies Östlich Himmelstadt". Ein uneingeschränkter vollkommener Abbau dieser standortgebundenen Lagerstätten muss möglich bleiben. Wir möchten darauf hinweisen, dass bei betrieblichen Tätigkeiten in den v.g. Lagerstätten sowie widrigen Witterungsverhältnissen bestimmte temporäre Immissionseinwirkungen (Staub, Lärm etc.) nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Auf die Duldung dieser Einwirkungen sollte hingewiesen werden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Hinweis: 
Änderungsbereich 8.1 wird zukünftig nicht weiter von der Gemeinde Himmelstadt verfolgt.

Änderungsbereich 8.2:
Da zum Bauleitverfahren „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben wurde, wird diese auf Ebene des Bebauungsplanes abgewogen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 31: Regierung von Unterfranken
Schreiben vom 11.01.2022

Die Gemeinde Himmelstadt beabsichtigt, den rechtswirksamen Flächennutzungsplan in drei Teilbereichen zu ändern: 
  • Änderungsbereich 8.1: Umwandlung von vormals als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereichen in eine Sonderbaufläche für Photovoltaik (Umfang der Änderung: ca. 2,3 ha) 
  • Änderungsbereich 8.2: Umwandlung von vormals als Flächen für ein Gewerbegebiet bzw. Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesenen Flächen in eine Sonderbaufläche für Einzelhandel (Umfang der Änderung: ca. 1 ha) 
  • Änderungsbereich 8.3: Umwandlung von vormals als Flächen für die Erweiterung des örtlichen Friedhofes ausgewiesenen Flächen in ein allgemeines Wohngebiet (Umfang der Änderung: ca. 760 m²) 
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu der im Betreff genannten Planung Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB): 

Änderungsbereich 8.1: Sonderbaufläche für Photovoltaik 
Nördlich von Himmelstadt ist eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (FF-PVA) geplant, welche eine entsprechende Bauleitplanung benötigt. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Stenger Himmelstadt“ wurde bereits eine Behördenbeteiligung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde – hat sich hierzu mit Schreiben vom 14.07.2021 (Az. 24-1305-38-5-2) geäußert. Auf diese Stellungnahme wird explizit verwiesen. Zum Änderungsbereich wurde zusammengefasst Folgendes festgestellt: 

1. Das Plangebiet liegt im Bereich des Vorbehaltsgebiets für Sand und Kies SD/KS20 „Nördlich Himmelstadt“, ausgewiesen unter dem Ziel B IV 2.1.1.1 RP2 und zeichnerisch verbindlich dargestellt im Anhang 2 (Karte „Siedlung und Versorgung“ des RP2). 

2. Westlich des Änderungsbereiches verläuft die geplante Strecke des Neubaus der Bundesstraße B26n „Westumfahrung Würzburg“. 

3. Der Änderungsbereich für die geplante FF-PVA liegt im Maintal auf freier Flur auf rund 170 Meter über N.N. und in der Landschaftsbildeinheit „Karlstädter Maintal“ mit hoher landschaftlicher Eigenart und mittlerer Erholungswirksamkeit gemäß der Landschaftsbildbewertung Bayern (Landesamt für Umwelt 2015). Diese gehört zu den sensiblen Gebieten, bei denen jeder PVA-Standort im Einzelfall auf seine möglichen Wirkungen auf das Landschaftsbild zu untersuchen ist. Es fehlt insbesondere ein Eingehen auf den Erholungsschwerpunkt „terroir f Karlstadt – Wein und Main“ und die überörtlichen Wanderwege („Fränkischer Marienweg“, „Mainwanderweg“, „Trassenwanderweg B26n“), die am gegenüberliegenden Maintalhang, Gemarkung Karlstadt und Stetten, verlaufen und aufgrund ihrer wesentlich erhöhten Lage (rund 260-290 Meter über N.N.) eine freie Sicht auf die geplante FF-PVA vermuten lassen. 

4. Im Planumgriff ist das Bodendenkmal mit der Aktennummer D-6-6024-0207 (Siedlung der Latènezeit) kartiert. 

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Planung dann den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, wenn 
- das Bayerische Landesamt für Umwelt und der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.V.,
- das Staatliche Bauamt Würzburg sowie 
- die zuständigen Denkmalschutzbehörden 
ggf. unter Maßgaben, keine Einwände gegen die Planentwürfe vorbringen. Zudem sollte im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar dargelegt sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Attraktivität des Orts- und Landschaftsbildes für Tourismus und Erholung durch die Errichtung der Anlage auszuschließen ist. 
Zu den genannten fachlichen Belangen kann im Rahmen der Ausweisung als Sonderbaufläche für Photovoltaik im FNP folgendes festgestellt werden: 

1. Vorbehaltsgebiet Bodenschätze 
Das Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze ist in der Planung aufgeführt, jedoch nur im Umweltbericht, nicht in der Begründung. Es ist nicht erkennbar, dass eine Auseinandersetzung mit den zuständigen Fachstellen, wie in der Stellungnahme vom 14.07.2021 gefordert, stattgefunden hat. Diese sollte noch erfolgen. In dem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass die Festlegung als regionalplanerisches Vorbehaltsgebiet einen Grundsatz der Raumordnung darstellt, der im Rahmen der Abwägung überwunden werden muss. 

2. B 26n 
Aus den Unterlagen sind keine Aussagen zur B 26n zu entnehmen. Eine entsprechende Darlegung sollte noch erfolgen. 

3. Denkmalschutz 
Das betroffene Bodendenkmal wurde bei der Planung berücksichtig. Sofern noch nicht geschehen, sollten dennoch die zuständigen Denkmalbehörden beteiligt werden. 


4. Orts- und Landschaftsbild 
In der Begründung bzw. im Umweltbericht ist noch darzulegen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Attraktivität des Orts- und Landschaftsbildes für Tourismus und Erholung durch die Errichtung der Anlage nicht entsteht. Insbesondere seinen hier die Sichtbeziehungen vom „terroir f Karlstadt – Wein und M

Im Ergebnis wird – analog zum diesbezüglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan - zum Änderungsbereich 8.1 festgestellt, dass die Planung dann den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, wenn 
- das Bayerische Landesamt für Umwelt und der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.V., 
- das Staatliche Bauamt Würzburg sowie 
- die zuständigen Denkmalschutzbehörden
ggf. unter Maßgaben, keine Einwände gegen die Planung vorbringen und die Belange des Orts- und Landschaftsbildes einer vertieften Prüfung unterzogen werden. 
Im Zusammenhang mit der geplanten Photovoltaikanlage im Änderungsbereich 8.1. verweisen wir auf die Planungshilfe zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) für Städte, Gemeinden und Projektträger, die die Regierung von Unterfranken in Abstimmung mit den unter-fränkischen Regionalen Planungsverbänden erstellt hat. Dadurch sollen geplante FF-PVA frühzeitig auf möglichst konfliktarme Standorte gelenkt werden. Die Planungshilfe ist auf der Homepage der Regierung von Unterfranken unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufga-ben/177666/eigene_leistung/el_00774/index.html abrufbar. 

Änderungsbereich 8.2: Sonderbaufläche für Einzelhandel 
Die Gemeinde Himmelstadt beabsichtigt eine Verbesserung der örtlichen Versorgung mit Lebens-mitteln und weist daher im Bereich zwischen Bahnhof und B27 eine Sonderbaufläche für Einzel-handel aus. Die Auseinandersetzung mit den landesplanerischen Belangen erfolgt im Rahmen der parallel laufenden Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ (siehe Stellungnahme vom 11.01.2022 Nr. 24-8314.1305-38-7-2). 
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Planung im Einklang mit den einzelhandelsrelevanten Zielen des LEP steht und daher Einwendungen aus landesplanerischer Sicht nicht erhoben werden. Gegen die Ausweisung der Sonderbaufläche für Einzelhandel im FNP werden daher ebenfalls keine Einwendungen erhoben. 

Änderungsbereich 8.3: 
Eine Erweiterungsfläche für den Friedhof, welche nicht mehr als solche benötigt wird, soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. 
Die raumordnerische Prüfung hat ergeben, dass die Fläche im Randbereich eines Bodendenkmals liegt, wie bereits in der Begründung dargelegt. Die zuständigen Denkmalbehörden sollten, sofern nicht bereits geschehen, am Verfahren beteiligt werden. Ansonsten bestehen keine Einwände. 

Im Gesamtergebnis werden gegen die Änderungsbereiche 8.2 und 8.3 keine Einwendungen aus landesplanerischer Sicht erhoben. Wie oben dargelegt entspricht die Planung im Änderungsbereich 8.1 dann den Erfordernissen der Raumordnung, wenn die o.a. Fachbehörden keine Einwände gegen die Planung vorbringen und die Belange des Orts- und Landschaftsbildes einer vertiefteren Prüfung unterzogen werden.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Änderungsbereich 8.1 wird durch die Gemeinde Himmelstadt zukünftig nicht weiterverfolgt.
Zu Änderungsbereich 8.2 liegt eine gleichlautende Stellungnahme zum Bebauungsplan vor. Diese wird auf Ebene des Bebauungsplans abgewogen.
Die zuständigen Denkmalschutzbehörden wurden im Rahmen des Bauleitverfahrens beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 32: Regionaler Planungsverband Würzburg, 
Schreiben vom 11.01.2022

Die Gemeinde Himmelstadt beabsichtigt, den rechtswirksamen Flächennutzungsplan in drei Teilbereichen zu ändern: 
  • Änderungsbereich 8.1: Umwandlung von vormals als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereichen in eine Sonderbaufläche für Photovoltaik (Umfang der Änderung: ca. 2,3 ha) 
  • Änderungsbereich 8.2: Umwandlung von vormals als Flächen für ein Gewerbegebiet bzw. Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesenen Flächen in eine Sonderbaufläche für Einzelhandel (Umfang der Änderung: ca. 1 ha) 
  • Änderungsbereich 8.3: Umwandlung von vormals als Flächen für die Erweiterung des örtlichen Friedhofes ausgewiesenen Flächen in ein allgemeines Wohngebiet (Umfang der Änderung: ca. 760 m²) 

Der im Betreff genannte Bauleitplanentwurf wurde nach regionalplanerischen Gesichtspunkten gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) überprüft. Danach ist folgendes festzustellen: 
Änderungsbereich 8.1: Sonderbaufläche für Photovoltaik 
Nördlich von Himmelstadt ist eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (FF-PVA) geplant, welche eine entsprechende Bauleitplanung benötigt. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Stenger Himmelstadt“ wurde bereits eine Behördenbeteiligung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Der Regionale Planungsverband Würzburg hat sich hierzu mit Schreiben vom 16.07.2021 geäußert. Auf diese Stellungnahme wird explizit verwiesen. Zum Änderungsbereich wurde zusammengefasst Folgendes festgestellt: 

1. Das Plangebiet liegt im Bereich des Vorbehaltsgebiets für Sand und Kies SD/KS20 „Nördlich Himmelstadt“, ausgewiesen unter dem Ziel B IV 2.1.1.1 RP2 und zeichnerisch verbindlich dar-gestellt im Anhang 2 (Karte „Siedlung und Versorgung“ des RP2). 

2. Westlich des Änderungsbereiches verläuft die geplante Strecke des Neubaus der Bundesstraße B26n „Westumfahrung Würzburg“. 

3. Der Änderungsbereich für die geplante FF-PVA liegt im Maintal auf freier Flur auf rund 170 Meter über N.N. und in der Landschaftsbildeinheit „Karlstädter Maintal“ mit hoher landschaftlicher Eigenart und mittlerer Erholungswirksamkeit gemäß der Landschaftsbildbewertung Bayern (Landesamt für Umwelt 2015). Diese gehört zu den sensiblen Gebieten, bei denen jeder PVA-Standort im Einzelfall auf seine möglichen Wirkungen auf das Landschaftsbild zu unter-suchen ist. Es fehlt insbesondere ein Eingehen auf den Erholungsschwerpunkt „terroir f Karlstadt – Wein und Main“ und die überörtlichen Wanderwege („Fränkischer Marienweg“, „Mainwanderweg“, „Trassenwanderweg B26n“), die am gegenüberliegenden Maintalhang, Gemarkung Karlstadt und Stetten, verlaufen und aufgrund ihrer wesentlich erhöhten Lage (rund 260-290 Meter über N.N.) eine freie Sicht auf die geplante FF-PVA vermuten lassen. 

4. Im Planumgriff ist das Bodendenkmal mit der Aktennummer D-6-6024-0207 (Siedlung der Latènezeit) kartiert. 

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Planung dann den regionalplanerischen Erfordernissen entspricht, wenn 
- das Bayerische Landesamt für Umwelt und der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.V., 
- das Staatliche Bauamt Würzburg sowie 
- die zuständigen Denkmalschutzbehörden 
ggf. unter Maßgaben, keine Einwände gegen die Planentwürfe vorbringen. Zudem sollte im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar dargelegt sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Attraktivität des Orts- und Landschaftsbildes für Tourismus und Erholung durch die Errichtung der Anlage auszuschließen ist. 

Zu den genannten fachlichen Belangen kann im Rahmen der Ausweisung als Sonderbaufläche für Photovoltaik im FNP folgendes festgestellt werden: 

1. Vorbehaltsgebiet Bodenschätze 
Das Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze ist in der Planung aufgeführt, jedoch nur im Umwelt-bericht, nicht in der Begründung. Es ist nicht erkennbar, dass eine Auseinandersetzung mit den zuständigen Fachstellen, wie in der Stellungnahme vom 16.07.2021 gefordert, stattgefunden hat. Diese sollte noch erfolgen. In dem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass die Festlegung als regionalplanerisches Vorbehaltsgebiet einen Grundsatz der Raumordnung darstellt, der im Rahmen der Abwägung überwunden werden muss. 

2. B 26n 
Aus den Unterlagen sind keine Aussagen zur B 26n zu entnehmen. Eine entsprechende Dar-legung sollte noch erfolgen. 

3. Denkmalschutz 
Das betroffene Bodendenkmal wurde bei der Planung berücksichtig. Sofern noch nicht geschehen, sollten dennoch die zuständigen Denkmalbehörden beteiligt werden. 

4. Orts- und Landschaftsbild 
In der Begründung bzw. im Umweltbericht ist noch darzulegen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Attraktivität des Orts- und Landschaftsbildes für Tourismus und Erholung durch die Errichtung der Anlage nicht entsteht. Insbesondere seinen hier die Sichtbeziehungen vom „terroir f Karlstadt – Wein und Main“ und die überörtlichen Wanderwege am gegenüberliegen-den Maintalhang genannt. 
Im Ergebnis wird – analog zum diesbezüglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan - zum Änderungsbereich 8.1 festgestellt, dass die Planung dann den regionalplanerischen Erfordernissen entspricht, wenn 
- das Bayerische Landesamt für Umwelt und der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.V., 
- das Staatliche Bauamt Würzburg sowie 
- die zuständigen Denkmalschutzbehörden 
ggf. unter Maßgaben, keine Einwände gegen die Planung vorbringen und die Belange des Orts- und Landschaftsbildes einer vertiefteren Prüfung unterzogen werden. 

Im Zusammenhang mit der geplanten Photovoltaikanlage im Änderungsbereich 8.1. verweisen wir auf die Planungshilfe zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) für Städte, Gemein-den und Projektträger, die die Regierung von Unterfranken in Abstimmung mit den unterfränkischen Regionalen Planungsverbänden erstellt hat. Dadurch sollen geplante FF-PVA frühzeitig auf möglichst konfliktarme Standorte gelenkt werden. Die Planungshilfe ist auf der Homepage der Regierung von Unterfranken unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177666/eigene_leistung/el_00774/index.html abrufbar. 

Änderungsbereich 8.2: Sonderbaufläche für Einzelhandel 
Die Gemeinde Himmelstadt beabsichtigt eine Verbesserung der örtlichen Versorgung mit Lebensmitteln und weist daher im Bereich zwischen Bahnhof und B27 eine Sonderbaufläche für Einzelhandel aus. Der Regionale Planungsverband Würzburg gibt im Rahmen der parallel laufenden Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ eine Stellungnahme ab und hat im Ergebnis festgestellt, dass die Planung im Einklang mit den einzelhandelsrelevanten Zielen des LEP sowie des RP2 steht. Gegen die Ausweisung der Sonderbaufläche für Einzelhandel im FNP werden daher keine Einwendungen erhoben. 

Änderungsbereich 8.3: 
Eine Erweiterungsfläche für den Friedhof, welche nicht mehr als solche benötigt wird, soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. 
Die regionalplanerische Prüfung hat ergeben, dass die Fläche im Randbereich eines Bodendenkmals liegt, wie bereits in der Begründung dargelegt. Die zuständigen Denkmalbehörden sollten, sofern nicht bereits geschehen, am Verfahren beteiligt werden. Ansonsten bestehen keine Einwände. 

Im Gesamtergebnis werden gegen die Änderungsbereiche 8.2 und 8.3 keine Einwendungen aus regionalplanerischer Sicht erhoben. Wie oben dargelegt entspricht die Planung im Änderungsbereich 8.1 dann den regionalplanerischen Erfordernissen, wenn die o.a. Fachbehörden keine Einwände gegen die Planung vorbringen und die Belange des Orts- und Landschaftsbildes einer vertiefteren Prüfung unterzogen werden.

Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Änderungsbereich 8.1 wird durch die Gemeinde Himmelstadt zukünftig nicht weiterverfolgt.
Zu Änderungsbereich 8.2 liegt eine gleichlautende Stellungnahme zum Bebauungsplan vor. Diese wird auf Ebene des Bebauungsplans abgewogen.
Die zuständigen Denkmalschutzbehörden werden im Rahmen des Bauleitverfahrens beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 33: Staatliches Bauamt Würzburg,
Schreiben vom 19.01.2022

Durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Himmelstadt werden auch Belange des Staatlichen Bauamtes berührt.

Änderung 8.1:
Die vorgesehene Änderung 8.1 (Vorhaben „Solarpark Stenger“) steht im engen räumlichen Zusammenhang mit dem „BA 4“ der B 26n, also dem Planungsabschnitt von Karlstadt bis zum Autobahndreieck Würzburg-West. Dieser Abschnitt ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen dem „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht“ zugeordnet und damit als Bundesgesetz (Fernstraßenausbaugesetz) festgeschrieben.
Für die B 26n wurde im Jahr 2011 ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und von der Regierung von Unterfranken mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Im Jahr 2019 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Linienführung für die B 26n über das förmliche Linienbestimmungsverfahren nach § 16 FStrG bestimmt.
Der in der Anlage enthaltene Lageplan aus der Linienbestimmung der B 26n zeigt, dass die von der geplanten Änderung 8.1 („Solarpark Stenger“) betroffenen Flurstücke 3199 und 3200 in der Gemarkung Himmelstadt in direkter Nähe zur geplanten Trasse der B 26n liegen (minimaler Abstand von Trassenachse ca. 130 m). Im Bereich des geplanten Solarparks ist für die B 26n in der Linienbestimmung die Anschlussstelle „St 2300–Karlstadt-West–Himmelstadt“ (B 5) vorgesehen, die als teilplanfreier Knotenpunkt ausgeführt werden soll.
Wir weisen die Gemeinde Himmelstadt darauf hin, dass mit der Umsetzung der B 26n und der Anschlussstelle B 5 eine zukünftige bauliche Anpassung des Solarparks (Änderung 8.1) erforderlich werden kann.

Änderung 8.2:
Es ist geplant an der B 27 bei Himmelstadt ein Sondergebiet Einzelhandel auszuweisen. Die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gem. § 9 FStrG entlang der B 27 sind im Geltungsbereich des Sondergebiet Einzelhandel planerisch und textlich darzustellen.
Die Anbindung des „Sondergebiet Einzelhandel“ muss über die MSP 8 erfolgen.
Eine direkte Zufahrt auf die B 27 ist auszuschließen.
Der Baulastträger der B 27 trägt keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen an den Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Sondergebietes Einzelhandel.

Änderung 8.3:
Durch die geplante Änderung in Himmelstadt werden bauamtliche Belange nicht berührt.

Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Weiterhin bitten wir um Übersendung der rechtsgültigen Änderung des Flächennutzungsplanes (einschließlich Satzung).

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Änderungsbereich 8.1 wird durch die Gemeinde Himmelstadt zukünftig nicht weiterverfolgt.
Die Hinweise werden im Rahmen der weiteren Planungen berücksichtigt.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 35: Telefonica, Nürnberg,
E-Mail vom 22.12.2021

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

- durch das Plangebiet führt 1 Richtfunkverbindung hindurch



Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen soll.


Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt- zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.
Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30 – 60 m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern).
Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird.
Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und ein vertikaler Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15 m eingehalten werden.
Sollten sich noch Änderungen der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Änderungsfläche 8.1 wird durch die Gemeinde Himmelstadt nicht weiterverfolgt, sodass keine Konflikte mit der bestehenden Richtfunkverbindung auftreten.

Abstimmung:                    12 : 0


TÖB 37: Vodafon Nürnberg
E-Mail vom 04.01.2022

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 38: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main
E-Mail vom 29.11.2021

Durch die dargestellten drei geplanten Änderungen im Zuge der 8. Änderung des FNP der Gemeinde Himmelstadt sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ sind Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) nicht betroffen.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main ist örtlich für den Bereich Himmelstadt zuständig.
Bitte daher zukünftig Schriftverkehr nicht an die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS), sondern direkt an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main (Mainberger Str. 8, 97422 Schweinfurt, wsa-main@wsv.bund.de) senden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 50: Wildes Bayern, e.V., Miesbach
E-Mail vom 10.01.2022

Vielen Dank für ihr Schreiben vom 25.11.2021 und die Möglichkeit zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt Stellung zu nehmen.
Wir erheben keine Einwände. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes möchten wir sie allerdings zu einer insektenfreundlichen Beleuchtung anregen. Dabei soll auf die Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte, die Wahl einer geeigneten Abstrahlungsgeometrie und einer geeigneten Lichtfarbe, sowie Verwendung von komplett geschlossenen, staubdichten Leuchten und eine Beschränkung der Beleuchtungszeit auf unbedingt nötige Zeiträume geachtet werden.
Außerdem möchte ich sie darauf hinweisen, dass wir aus logistischen Gründen leider nicht in der Lage waren die Stellungnahme in gedruckter Form an sie zu senden. Wir bitten um ihr Verständnis.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen hinsichtlich einer insektenfreundlichen Beleuchtung werden im Rahmen des weiteren Bauleitverfahrens auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans berücksichtigt.

Abstimmung:                12 : 0


B)           Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung:
keine

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt das Ing. Büro Arz, Würzburg, die heute gefassten Beschlüsse in den Flächennutzungsplanentwurf und den Entwurf des Umweltberichts einzuarbeiten und diese mit aktualisiertem Änderungsdatum zu versehen.

Der Flächennutzungsplanentwurf und der Entwurf des Umweltberichts werden in der geänderten Fassung gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2023 14:51 Uhr