Bebauungsplan "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese"; Behandlung der im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung sowie Billigung des Planentwurfs für die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 14.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 14.07.2022 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 den Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ beschlossen. 
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese " ist die 8. Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehen.

Die Planunterlagen lagen in der Fassung vom 04.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.11.2021 bis 30.12.2021 in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Weiter bestand die Möglichkeit, die Unterlagen auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen einzusehen.

In der Zeit vom 25.11.2021 bis 10.01.2022 wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

A)        Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

       Am Aufstellungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 25.11.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt:

1
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3
Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
4
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
5
Bayerisches Landesamt für Umwelt
6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
7
Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
8
Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei
9
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
10
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
11
DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12
Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
14
Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
15
Ericsson Service GmbH
16
Handwerkskammer für Unterfranken
17
Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt
18
Kirsch & Sohn GmbH
19
Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
20
Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
23
Landratsamt Main-Spessart 
- Bauabteilung (Bauleitplanung)
- Immissionsschutz
- Naturschutz
- Wasserrecht/Bodenschutz
- Kommunalrecht (Erschließungsfragen)
- Kreisstraßenverwaltung
- Kreisbrandrat
- Kommunales Abfallrecht
24
Markt Zellingen
25
Markt Thüngen
26
NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
27
PLEdoc GmbH
28
PYUR, Kundencenter Nürnberg
29
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
30
Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
31
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32
Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
33
Staatliches Bauamt Würzburg
34
Stadt Karlstadt
35
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
36
Tennet TSO GmbH
37
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen
38
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), Sachbereich 3
39
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg
40
Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain
41
Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"

Keine Äußerung innerhalb der gesetzten Frist (10.01.2022):

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und machten von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch, sodass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

4
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
8
Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei
9
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
18
Kirsch & Sohn GmbH
20
Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
24
Markt Zellingen
25
Markt Thüngen
26
NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
28
PYUR, Kundencenter Nürnberg
40
Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain


Keine Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt und äußerten sich einverstanden mit der Planung bzw. nahmen die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

1
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
3
Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
10
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
27
PLEdoc GmbH
29
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
34
Stadt Karlstadt
35
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG


Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:

2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
5
Bayerisches Landesamt für Umwelt
6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
7
Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
11
DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12
Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
14
Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
15
Ericsson Service GmbH
16
Handwerkskammer für Unterfranken
17
Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt
19
Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
23
Landratsamt Main-Spessart 
- Bauabteilung (Bauleitplanung)
- Immissionsschutz
- Naturschutz
- Wasserrecht/Bodenschutz
- Kommunalrecht (Erschließungsfragen)
- Kreisstraßenverwaltung
- Kreisbrandrat
-  Kommunales Abfallrecht
30
Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
31
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32
Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
33
Staatliches Bauamt Würzburg
36
Tennet TSO GmbH
37
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen
38
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), Sachbereich 3
39
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg
41
Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"


TÖB 2: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schreiben vom 03.01.2022

Gilt auch für FNP

Zur 8. Änderung des FNP: 
Änderungsbereich 1; Sondergebiet PV-Anlage Stenger: 
Mit der Änderung besteht grundsätzlich Einverständnis. Zum dazugehörigen Bebauungsplan wurde bereits am 27.7.2021 Stellung genommen. 
Änderungsbereich 2; Sondergebiet Einzelhandel „Rote Wiese“: 
Mit der Änderung besteht ebenfalls grundsätzlich Einverständnis. Der Verlust von landwirtschaftlicher Fläche wird bedauert, allerdings handelt es sich wenigstens nicht um besonders hochwertige Flächen. 
Änderungsbereich 3; Erweiterungsflächen Friedhof werden Bauland: 
Auch hier bestehen keine Einwände.

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel 
Rote Wiese“: 
Wie oben schon erwähnt, besteht grundsätzlich Einverständnis mit den Planungen. Was ich in den Unterlagen allerdings nicht finden konnte, war die Begründung zur Grünordnung, obwohl auf diese in einem anderen Text der vorliegenden Unterlagen verwiesen wurde. Auch sonst wurde auf eventuell erforderliche externe Ausgleichsflächen nicht eingegangen. Ich gehe davon aus, dass dies noch nachgeholt wird und wir dann wieder eingebunden werden.
Der westlich von der überplanten Fläche liegende Aussiedlerhof scheint nicht mehr bewirtschaftet zu werden; zumindest ist unter dieser Adresse kein landwirtschaftlicher Betrieb bei uns gemeldet. Früher war dort ein Gartenbaubetrieb beheimatet. 
Während der Bauphase ist darauf zu achten, dass der landwirtschaftliche Verkehr nicht behindert wird.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Unterlagen zur Grünordnung befanden sich zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung noch in Aufstellung und Abstimmung und wurden, auch unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, fortgeschrieben.
Diese werden im Rahmen des Verfahrens nach 4.2 BauGB zur Einsicht vorgelegt.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 5: LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt,
Schreiben vom 20.12.2021

Mit E-Mail vom 25.11.2021 des Büros ARZ INGENIEURE geben Sie dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g. Planänderung. 
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren). 
Von den o.g. Belangen wird die Rohstoffgeologie berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab: 
Nördlich der geplanten Maßnahme liegt das aktuelle Vorranggebiet für Bodenschätze VR SD/KS 9 („Sand/Kies Östlich Himmelstadt“). Das Baugebiet befindet sich im regionalplanerischen Unschärfebereich dieses weitestgehend unverritzten Vorranggebietes. Es stellt aufgrund seiner Kies-/Sand-Mächtigkeiten, gerade im Umfeld der Bundesstraße 27 ein wichtiges Rohstoffpotenzial in der Planungsregion 2 dar. 
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Vorranggebiete für Bodenschätze Ziele der Regionalplanung sind und andere raumbedeutsame Nutzungen, soweit sie mit der Gewinnung von Bodenschätzen nicht vereinbar sind, ausschließen. Vor dem Hintergrund der immer knapper werdenden nutzbaren Reserven mit Sand und Kies in der Planungsregion 2 ist dieses Vorranggebiet für die mittel- bis langfristige Rohstoffsicherung von sehr großer Bedeutung. 
Daher muss innerhalb des Vorranggebietes auch weiterhin ein uneingeschränkter Rohstoffabbau möglich sein. Da ein solcher Abbau mit einer gewissen Lärm- und Staubentwicklung einhergehen kann, kann aus Sicht der Rohstoffgeologie der geplanten Maßnahme nur zugestimmt werden, wenn entsprechende Formulierungen in die Planungsunterlagen mit aufgenommen werden. Diese sollten mit dem Hinweis verbunden werden, dass etwaige von einem Kies-/Sandabbau im Vorranggebiet für Bodenschätze SD/KS 9 ausgehende Lärm- und Staubbelastungen, hinzunehmen sind. 
Aus den Planunterlagen ist weiterhin ersichtlich ist, dass die Lage einer geplanten externen Ausgleichsfläche noch nicht festgelegt wurde. Daher weisen wir ergänzend darauf hin, dass vor der Ausweisung externer Ausgleichsflächen die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen ist, um potenzielle Konflikte mit Belangen der Rohstoffgeologie frühzeitig zu vermeiden. 
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass sich das Kapitel "Bodenschätze" des Regionalplans der Region 2 derzeit in Fortschreibung befindet. (Im Zuge dieser Fortschreibung soll auf alle Fälle an VR SD/KS 9 festgehalten werden.) 
Bei weiteren Fragen zur Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an 
Herrn Dr. Georg Büttner (Tel. 09281/1800-4751, Referat 105, Wirtschaftsgeologie-Bodenschätze) oder an Frau Anja Gebhardt (Tel. 09281/1800-4757, Referat 105, Wirtschaftsgeologie-Bodenschätze). 
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Main-Spessart (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). 
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschafts­amt Aschaffenburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungs­bedarf im Einzelfall. 
Das Sachgebiet 24 (Raumordnung, Landes- und Regionalplanung) der Regierung von Unterfranken erhält einen Abdruck des Schreibens.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:
Angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich ein Vorranggebiet für den Abbau von Sand und Kies. Im Hinblick auf die langfristige Rohstoffsicherheit ist eine Ausbeutung dieses Rohstofflagers wahrscheinlich. Im Rahmen des Abbaus der Bodenschätze sind Lärm- und Staubentwicklungen zu erwarten. Diese sind ortsüblich und hinzunehmen.
Im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 2 BauGB werden auch die externen Ausgleichsflächen in den Planunterlagen dargestellt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt wird dann erneut am Verfahren beteiligt.
Sowohl das Landratsamt Main-Spessart als auch das Wasserwirtschaftsamt wurden am Bauleitverfahren beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Rahmen des Verfahrens gewürdigt.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 6: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 16.12.2021

Gilt auch für FNP
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im Bereich des o.g. Bauvorhabens sind bislang zwar keine Bodendenkmäler bekannt, allerdings liegt das Vorhaben siedlungsgünstig am Unterhang hochwasserfrei in der Nähe des Mains. Mehrere bekannte und ausgewiesene Bodendenkmäler belegten die siedlungsgünstige Lage seit vor- und frühgeschichtlicher Zeit. 
Es handelt sich hierbei z.B. um folgende Bodendenkmäler: 
- D-6-6024-0119 Siedlung der jüngeren Latènezeit. 
- D-6-6024-0045 Bestattungsplatz der späten Bronzezeit mit Grabhügel. 
- D-6-6024-0118 Siedlung der jüngeren Latènezeit. 
- D-6-6024-0020 Freilandstation des Mesolithikums, Siedlung der Linearbandkeramik und des 
jüngeren Neolithikums, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und der jüngeren Latènezeit. 

Die aktuell bekannte Lage und Ausdehnung der bekannten und ausgewiesenen Denkmäler können Sie dem Bayerischen Denkmal-Atlas entnehmen (www.denkmal.bayern.de). 
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Informationen hierzu finden Sie unter:
Informationen zur Vermutung von Bodendenkmälern finden Sie unter: 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf und 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/denkmaleigentuemer/200526_blfd_denkmalvermutung_flyer.pdf 
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. 
Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor - und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 
Im Einzelfall kann als Alternative zu einer archäologischen Ausgrabung eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) 
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage: 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnis­nahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis auf Artikel Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz ergänzt.
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird an den projektbegleitenden Investor weitergeleitet, sodass dieser frühzeitig alle erforderlichen Schritte einleiten kann.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 7: Bayernwerk Netz GmbH 
Schreiben vom 03.12.2021

vielen Dank für die frühzeitige Beteiligung an der Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“.
Im Planungsbereich des Bebauungsplans vom 04.11.2021 verlaufen derzeit keine Versorgungsleitungen (Strom und GAS) unseres Unternehmens.
Somit bestehen unsererseits keine Bedenken gegen den oben genannten Bebauungsplan.
Wir haben diesem Schreiben keine Plankopie beigelegt.
Sollten Sie detailliertere Pläne benötigen, können Sie sich diese online, nach einmaliger Anmeldung, selbstständig herunterladen.
Verwenden Sie dafür, den nachfolgenden Link:

Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes, sowie die Koordinierung mit dem Bauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bayernwerk Netz GmbH frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass derzeit noch keine Fläche für eine weitere Transformatorstation vorgesehen wurde.
Aufgrund des zu erwartenden Leistungsbedarfs wird unsererseits die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich erforderlich.

Für eine Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp, ein Grundstück mit einer Größe von 30 - 35 m², das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist.
Vor Beginn von Tiefbauarbeiten im Bereich unserer Versorgungsleitung ist eine Einweisung durch unser Kundencenter Marktheidenfeld, Tel. 09391/903 330 marktheidenfeldservice@ bayernwerk.de, unbedingt erforderlich.

Hier erhalten Sie Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende
Versorgungsanlagen.

Für weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen eines Neuanschlusses bzw. ein Angebot für den benötigten Stromanschluss bitten wir Sie, sich direkt mit unserem Hr. Thomas Senger im Kundencenter Marktheidenfeld unter der Rufnummer 09391 903 125 bzw. thomas.senger@bayernwerk.de in Verbindung zu setzen.

Sofern die Gemeinde Himmelstadt im Zuge der Erschließung eine Änderung bzw. Anpassung der bestehenden Straßenbeleuchtungsanlage wünscht, steht unser Mitarbeiter Hr. Ernst Friedrich unter der Rufnummer 09391 903 125 bzw.
ernst.friedrich@bayernwerk.de für Fragen bzw. ein Angebot zur Verfügung.
Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Anlage: Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen (Text nicht eingefügt)

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Himmelstadt informiert den projektbegleitenden Investor über die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, sodass dieser alle erforderlichen Arbeiten frühzeitig mit dem Versorgungsunternehmen koordinieren kann.
Ein Standort für einen Trafo wird in den Bebauungsplan übernommen.

Abstimmung:                12 : 0



TÖB 11: Deutsche Bahn AG
Schreiben vom 30.11.2021

Gilt auch für FNP
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren:

Unter Maßgabe des uns vorliegenden Bebauungsplanentwurf, bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen /Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.

lmmobilienrelevante Belange
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns -auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.
Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden, noch als Zugang bzw. Zufahrt zum Baugrundstück genutzt werden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.4.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, zu stellen.

Infrastrukturelle Belange
Nach 5 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und 5 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. ln diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Das Betreten von Bahnanlagen durch Dritte ist ohne Genehmigung nicht gestattet.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß 5 62 EBO unzulässig.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch den Bau und der Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch Hineingelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn  
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau-/ Hubgeräten (2.8. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Lagerungen von Baumaterialien sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Bauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflichtung des kommu­nalen Planungsträgers hingewiesen, aktive (2.8. Errichtung Schallschutzwände) und passive (2.8. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen.
Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, d.h. je stärker der Lärm das Wohnen beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die Wohnbauplanung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. Abwägungsfehler bei der Abwägung der Belange des Immissionsschutzes und insb. Der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Ansehung der Immissionen aus dem Bahnbetrieb sind erheblich i.S.d. 5 214 BauGB und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Urteil VGH Kassel vom 29.03.20'J.2, Az:4 C 694110.N).
Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rück-schnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.
Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (2.8. Baustellenbeleuchtung, Parkplatz­beleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift L, DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV Regel 1'0L-024, DGUV Vorschrift 78, DV 462 und die DB Konzernrichtlinien L32.0LL8, I32.0L23 und 825 zu beachten.
Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellung­nahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, ktb.muenchen@deutschebahn.com einzuholen bzw. die Bauanträge einzureichen, da nur aus den eingereichten Bauanträgen mit den konsolidierten Bauplänen letztendlich sicherheitsgefährdende Einflüsse auch die Bahnstrecke ersichtlich sind.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungs­beschluss zu übersenden.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Für Fragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Kiefer, zu wenden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:
In der Nähe des Geltungsbereiches befindet sich eine Trasse der Deutschen Bahn AG. Erschütterungen, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussung und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundes-emissionsschutzgesetz, die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, sind ausgeschlossen.
Die Gemeinde Himmelstadt wird die Stellungnahme auch an den projektbegleitenden Investor weiterleiten, sodass dieser alle Belange der Deutschen Bahn AG bei seinen Bauleistungen berücksichtigen kann.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 12: Deutsche Telekom Technik GmbH, Richtfunk
E-Mail vom 29.11.2021

Gegen die Errichtung eines großflächigen Einzelhandels im markierten Planungsgebiet haben wir keine Einwände da unsere benachbarte Richtfunkstrecke ausreichend Sicherheitsabstand hat.
Die Telekom hat auch bei der Fa. Ericsson Services GmbH weitere Verbindungen angemietet. Die Daten dieser Strecken stehen uns leider nicht zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Telekom- Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Firma Ericsson Services GmbH, in Ihre Anfrage ein. Bitte richten Sie diese Anfrage an:
Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf
oder per Mail an: bauleitplanung@ericsson.com

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Ericsson Service GmbH wurde am Bauleitverfahren beteiligt und hat keine Einwendungen vorgetragen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 13: Deutsche Telekom Technik GmbH,
E-Mail vom 10.12.2021

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungsnahmen abzugeben.
Zum Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ bestehen unsererseits keine Einwände.
Im Geltungsbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Himmelstadt wird die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH an den projektbegleitenden Investor weiterleiten, sodass dieser rechtzeitig alle erforderlichen Abstimmungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen an Telekommunikationsleitungen vorbereiten kann.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 14: Die Energie, Karlstadt,
Schreiben vom 29.11.2021

Gegen o. g. Bebauungsplan bestehen unserseits keine Einwände.
Ist eine Erdgasversorgung durch den Einzelhandelsbetrieb gewünscht, so werden wir diese im Rahmen der Baulanderschließung herstellen.
Haben Sie Fragen? 
Unser Ansprechpartner für Sie: Herr Franz Ort, Telefon 09353 7901-660.

Beschlussempfehlung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Himmelstadt wird die Stellungnahme an den projektbegleitenden Investor weiterleiten, sodass dieser im Hinblick auf eine ggf. gewünschte Gasversorgung unmittelbar Kontakt mit DIE ENERGIE aufnehmen kann.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 15: Ericsson Services GmbH
E-Mail vom 30.11.2021
       
Bei den ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt.
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein.
Richten Sie diese Anfrage bitte an:
Deutsche Telekom Technik GmbH, Ziegelleite 2 – 4, 95448 Bayreuth
richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de
Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Deutschen Telekom Technik GmbH wurde ebenfalls am Bauleitverfahren beteiligt und hat keine Einwände vorgetragen.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 16: Handwerkskammer Unterfranken
Schreiben vom 09.12.2021

Gilt auch für FNP
Im Rahmen des Verfahrens geben wir als Träger öffentlicher Belange der Handwerkswirtschaft folgende Stellungnahme ab:

Stellungnahme Bebauungsplan und Flächennutzungsplan 8.1:
Notwendig werden die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes sowie die 8. Änderung des Flächen­nutzungsplanes unter anderem durch die geplante Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteldiscounters. Laut Planunterlagen sind als weitere Nutzungen innerhalb des geplanten Gebäudes ein Backshop, eine Gastronomiefläche und eine Metzgereifiliale vorgesehen, die durch eigenständige Betreiber zu führen sind.

Gestatten Sie uns an dieser Stelle einige grundsätzliche Anmerkungen zum großflächigen Einzelhandel:
Bisher befanden sich die zentralen Handels- und Marktbereiche innerhalb der Ortskerne der Gemeinden und Städte. Der Verbraucher bediente sich mehrerer Verkaufseinheiten innerorts. Nun findet eine Verlage­rung dieser Handels- und Marktbereiche zum großflächigen Einzelhandel statt. Das weitere Bestehen des innerörtlichen fußläufigen Lebensmittelhandwerks ist gerade für die ältere Bevölkerung, die innerhalb des alten Ortskerns wohnt, sehr wichtig. Der Grundgedanke der Kommunen die Nahversorgung zu sichern, führt immer mehr zu einem „Wettrüsten“ zwischen großflächigen Lebensmitteleinzelhändlern und Lebensmitteldiscountern. Unternehmensziel der ausgesprochen groß dimensionierten Lebensmitteleinzelhändler ist wohl oftmals nicht die Verbesserung der Versorgungslage, sondern die Besserpositionierung in einem knallharten Markt.
Unserer Kenntnis nach besteht zurzeit innerhalb der Gemeinde Himmelstadt nur noch eine Bäckereiverkaufsstelle. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Gemeinde Himmelstadt die Sicherstellung der Nahversorgung ihrer Bürger/innen durch die Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel mit umfangreichem Sortiment sichern möchte. Wir begrüßen es sehr, dass hier bereits in den Planungen Flächen für das Lebensmittelhandwerk zur Verfügung gestellt werden. Wir bitten Sie, das bestehende Lebensmittelhandwerk vor Ort einzubinden. Das weitere Bestehen des innerörtlichen fußläufigen Lebensmittelhandwerks ist gerade für die ältere Bevölkerung, die innerhalb des alten Ortskerns wohnt, sehr wichtig.

Stellungnahme Flächennutzungsplan 8.2 und 8.3:
Zur Änderung des o. g. Flächennutzungsplanes bestehen aus handwerkswirtschaftlicher Sicht keine Einwände.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Himmelstadt geht davon aus, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt, da sich Änderung 8.2 mit der Ausweisung des Sondergebietes Einzelhandel befasst.
Die Gemeinde Himmelstadt wird sich diesbezüglich mit den bereits ortsansässigen Lebensmittelhandwerkern in Verbindung setzen und diese in das Bauleitverfahren einbinden.

Abstimmung:                12 : 0


TÖB 17: IHK Würzburg-Schweinfurt
E-Mail vom 20.12.2021

Die Gemeinde Himmelstadt plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“. Als Trägerin öffentlicher Belange i. S. v. § 4 BauGB äußern wir uns wie folgt zu diesem Vorhaben:
Wir weisen darauf hin, dass die Versorgungssituation mit Gütern des täglichen Bedarfs im näheren Gemeindeumgriff Himmelstadts insgesamt als gut bezeichnet werden kann (siehe hierzu u.a. unsere Studie „Erreichbarkeitsanalysen zur Lebensmittel-Nahversorgung in ländlichen Räumen Mainfrankens“ aus dem Jahr 2020, abrufbar unter
IHK_Schriftenreihe_Nahversorgung_final_niedrige_Auflösung.pdf, siehe insbesondere Abbildung 29 auf Seite 82). Dennoch bestehen aufgrund des fehlenden fußläufigen Angebots an Grund- und Nahversorgung in der Gemeinde Himmelstadt aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft keine Bedenken gegen das Planvorhaben.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                12 : 0
TÖB 19: Kreisbrandrat Peter Schmitt, LRA MSP
Schreiben vom 11.01.2022

Das Bewertungsgebiet liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Himmelstadt. Diese stellt innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten einen adäquaten Erstangriff mit mindestens einem taktischen Fahrzeug sicher.
Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes werden bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes folgende Forderungen für notwendig erachtet:

1. Löschwasserversorgung:
(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG, § 123 Abs. 1 des BauGB)
Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere jedoch die Arbeitsblätter:
W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
W 331 Hydranten - Richtlinien· ·
W 311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele ·
Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von max. 75 m Lauflinie bis zum Zugang eines Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein.
Nach der Tabelle 1 des Merkblattes DVGW 405 ist der Löschwasserbedarf bei Kerngebieten Gewerbegebieten mit 96 m3/h angegeben. Diese Löschwassermenge ist einzuhalten.

2. Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
(Art. 5 BayBO)
Die Technische Regel Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.

3. Photovoltaik:
Bei Installation einer PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Nach Aussage des projektbegleitenden Brandschutzgutachters beträgt der Löschwasserbedarf 
48 m³/h. Dieser ist über 2 h vorzuhalten.
Die Hinweise werden durch die Gemeinde Himmelstadt an den Investor weitergeleitet mit der Auflage, diese bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

Abstimmung:                     12 : 0






TÖB 23: Landratsamt Main-Spessart
Schreiben vom 10.01.2022 und 28.01.2022

Städtebau/Bauleitplanung: 
Allgemein: 
In der Bekanntmachung vom 08.11.2021 wird mitgeteilt, dass Aufstellungsbeschluss und Beschluss für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung am 04.11.2021 erfolgt sind. Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht datieren ebenfalls auf den 04.11.2021. Ausgehend von den kommunalrechtlichen Regelungen ist bei einer solchen Datierung sehr zweifelhaft, dass sich die einzelnen Gemeinderatsmitglieder ausreichend mit der Thematik befassen konnten. 

Wir vermuten zwar, dass der Bebauungsplanentwurf seitens des Planungsbüros auf den Sitzungstag „vordatiert“ wurde und jedes Gemeinderatsmitglied sich daher unter Beachtung der Ladungsfrist ausreichend mit der Thematik auseinandersetzen konnte. 

Wir empfehlen aber nachdrücklich, sowohl bei den weiteren Verfahrensschritten dieses B-Plans (Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, ggf. § 4a Abs. 3 BauGB) als auch bei weiteren Bauleitplan-Verfahren der Gemeinde Himmelstadt (bzw. allen Gemeinden der VGem Zellingen) den jeweils aktuellen Planstand nicht vorzudatieren. Zwischen Planstand-Datum und Sitzungstag sollte mindestens der Zeitraum der erforderlichen Ladungsfrist liegen, sodass für Dritte (insbesondere relevant bei gerichtlicher Kontrolle des B-Plans) nachvollziehbar ist, dass der Gemeinderat ausreichende Vorbereitungszeit hatte.


Anmerkungen zur Planzeichnung: 
-        In der Nutzungsschablone sollte sich die Bezugsgröße m ü. NHN wiederfinden. 
       Auf der inneren Linie der gestrichelten, fetten, schwarzen Linie des räumlichen Geltungsbereichs befindet sich eine gestrichelte, ganz dünne, lilafarbene Linie, deren Bedeutung aus der Legende nicht hervorgeht (evtl. ist sie als Verdeutlichung dafür gedacht, dass die innere Linie die tatsächliche Grenze des Geltungsbereichs bildet; dann sollte dies aber auch in der Legende ergänzt werden). 

Beschlussempfehlung:
Die Anmerkungen zur Planzeichnung werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Abstimmung:                12 : 0

Anmerkungen zu den textlichen Festsetzungen: 
       Eine redaktionelle Änderung der Überschrift ist sinnvoll. Derzeit steht dort wörtlich: Festsetzungen nach § 9 BauGB und Art. nach § 9 BauGB und Art. 81 BayBO:BayBO: 
       Festsetzung 1.2 Nr. 1: 
       Um die erleichterten Voraussetzungen nach Ziel 5.3.1 LEP in Anspruch nehmen zu können (Betriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche, die überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen), müssen die Festsetzungen für die Art des großflächigen Einzelhandelsbetriebs weiter präzisiert werden. Als Sortimente des Nahversorgungsbereichs werden definiert: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke (Anlage 2 zur Begründung Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), S.1). Für das Hauptsortiment (Nahrungs- und Genussmittel) ist eine Verhältniszahl zum Sortiment aus dem Non-Food-Bereich zu definieren. In der Raumordnung üblich sind 10 % Waren aus dem Non-Food-Bereich (vgl. Sonderaktionen vergleichbarer Discount-Märkte). Randsortimente bzw. Aktionsangebote dürften sonst nicht angeboten bzw. verkauft werden. (Siehe Begründung S. 9: Sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan wird bei den Festsetzungen der zulässigen SO-Nutzungen bestimmt, dass nur Einzelhandelsprojekte zulässig sind, für die im Rahmen einer landesplanerischen Überprüfung festgestellt wurde, dass sie den Erfordernissen des Bayerisches Landesplanungsgesetzes (BayLplG) entsprechen)
       2.1, Geschossflächenzahl 
Auf die Festsetzung einer GFZ sollte aus unserer Sicht verzichtet werden, da dies bei evtl. Planung eines Zwischengeschosses Probleme bereiten kann und darüber hinaus auch die GRZ von 0,8 unverhältnismäßig einschränkt. 

    1.        2.3, Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze 
          • Die NHN-Angaben von 187,00 m bzw. 189,00 m sollten einer nochmaligen Prüfung unterzogen werden. Bei Beibehaltung dieser Vorgaben sind bei den derzeit vorhandenen natürlichen Geländehöhen (173 – 176 m NHN) Gebäudehöhen von bis zu 16 m möglich (unter Berücksichtigung von Festsetzung 2.11 sogar bis zu 18 m). Für die in diesem Baugebiet festgesetzten Nutzungen erscheint dies überdimensioniert, auch im Hinblick auf das Landschaftsbild und die Abstandsflächenregelung. 
          • Die Festsetzung ohne unteren Bezugspunkt ist möglich, aber für das Verfahren des Einzelbauvorhabens eher unpraktikabel (Einmessung des Gebäudes). 

-        Der unter 2.3 genannte Terminus untergeordnete Bauteile muss entsprechend widerspruchsfrei definiert werden, da sich dies nicht aus dem Bauplanungsrecht von selbst ergibt (fehlende Definition) und es hierbei in der Folge zu Unklarheiten kommen kann. 

       2.4, Dachgestaltung: 
Der Passus Dacheindeckungen aus bleihaltigen Materialien sind unzulässig. Ansonsten sind Dacheindeckungen aus Metall zulässig. legt nahe, dass nur Dacheindeckungen aus Metall zulässig sind. Es sollte geprüft werden, ob dies tatsächlich so vorgesehen ist oder ob auch andere Materialien (außer eben bleihaltiges Material) verwendet werden dürfen. In letzterem Fall sollte man den o. g. zweiten Satz weglassen oder durch ein „auch“ erweitern. 

       2.5, Einfriedungen: 
Es ist unklar, worauf sich der letzte Satz bezieht. Wovon sind ggf. erforderliche Absturzsicherungen ausgenommen? 
  • von der Höhenbegrenzung auf 2,0 m? 
  • von der Verwendungsbeschränkung der Materialien? 
  • von der Verpflichtung der Sockellosigkeit und der Bodenfreiheit von 15 cm? 
  • von allen drei Punkten? 

-         2.7, Untergeordnete Nebenanlagen: 
Hier sollte ein Bezug auf § 14 BauNVO ergänzt werden. 

       2.8, Werbeanlagen: 
  • Buchstabe a) widerspricht sich nach unserer Auffassung inhaltlich: Wenn Werbeanlagen nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte) zulässig sind, schließt dies gemeinsame Hinweisschilder bzw. Fremdwerbung aus, da die fremden Betriebe ihre Werbung ja dann gerade nicht am Ort der Leistung anbringen. 
  • Buchstabe c) widerspricht den maximalen Höhenfestsetzungen aus 2.3. Dort wurde festgesetzt, dass bei Flachdächern die Oberkante der Attika als Firsthöhe gilt. Durch Werbeanlagen könnte diese Festsetzung nun zusätzlich mit 1,50 m überschritten werden. 

       2.10 Photovoltaik: 
Vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlichen Debatte über die Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wird erwartet, dass der Belang des Klimaschutzes stärker gewürdigt wird. So sollte der geplante Flächenverbrauch zwingend mit dem energetischen Nutzen kombiniert werden (zusätzliche Nutzung von Dach- und Parkflächen für PV-Anlagen o. ä.). 

       -        Da keine Baulinien festgesetzt wurden sollte die Überschrift zu 3. angepasst werden: Bauweise (§ 22 BauNVO), Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
       -        Anbauverbotszone und Baubeschränkungszone sind Flächen, die nicht über § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden können, da sie sich aus entsprechenden Fachgesetzen ergeben. Der Punkt 4.1 muss daher aus den Festsetzungen herausgenommen werden und ist als nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB zu klassifizieren. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, Rn. 204 zu § 9 BauGB: Die in Fach(planungs-) Gesetzen vorgesehenen Schutzzonen, -flächen und -bereiche können nur nach Maßgabe dieser sondergesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden; eine Festsetzung für diese Zwecke im Bebauungsplan ist nicht zulässig. […] Sondergesetzlich festgelegte Schutzflächen, -zonen und -bereiche können nur nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden (§ 9 Abs. 6). 
       -        Auch bei 7.2 sollte – analog zu 2.7 – ein Bezug auf § 14 BauNVO ergänzt werden. 

       -        9. Abstandsflächen: 
Es ist grds. möglich über Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO (nicht Satz 3!) die erforderlichen Abstände über Baugrenze und Höhenfestsetzung zu definieren. Hierbei sollte aber Folgendes beachtet werden: In den Fällen, in denen sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die überbaubaren Grundstücksflächen größere oder geringere Abstandsflächen ergeben, als in der Bauordnung vorgeschrieben, sollen die Baulinien oder Baugrenzen vermaßt werden. Das ist deswegen notwendig, weil bei dem Maßstab des Bebauungsplanes die Strichstärke der Baulinien oder Baugrenzen kein auf Zentimeter genaues Maß gewährleistet. (Busse/Kraus: Kommentar zur BayBO, Rn. 307 zu Art. 6 BayBO) Entsprechende Baugrenzenbemaßungen sollten also in der Planzeichnung noch ergänzt werden. 

       -        10.2 Immissionsschutz – Licht und Werbeanlagen 
Es sollte geprüft werden, ob ein Verbot des Betriebes von Lichtanlagen zur Nachtzeit überhaupt rechtlich zulässig ist. Zivilrechtliche Themen wie Unfallverhütung und Verkehrssicherungspflicht sollten diesbezüglich intensiv geprüft werden. Wir halten dieses Verbot grundsätzlich für unpraktikabel, da der Betreiber des Marktes ggf. Lieferverkehr zur Nachtzeit (Morgenstunden) vorsieht. Auch beim Backshop ist damit zu rechnen, dass bereits vor 6 Uhr Vorbereitungen stattfinden. Gemäß der Festsetzung müsste dies ohne Beleuchtung vonstatten gehen. 

Beschlussempfehlung:
Die Anmerkungen zu den textlichen Festsetzungen werden im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens berücksichtigt.
Die Möglichkeit zur verbindlichen Festsetzung zur Nutzung von Photovoltaikanlagen ist rechtlich umstritten, sodass auf eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet wird.
Die Festsetzung wird auf die Beleuchtung des Parkplatzes und der Werbeanlagen sowie auf die Betriebszeiten beschränkt. 

Abstimmung:                12 : 0
Anmerkungen zur Begründung: 
-        S.8, 3.1 Landesplanerische Ziele: Um die erleichterten Voraussetzungen nach Ziel 5.3.1 LEP in Anspruch nehmen zu können (Betriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche, die überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen), müssen die Festsetzungen für die Art der baulichen Nutzung weiter präzisiert werden. Als Sortimente des Nahversorgungs-bereichs werden definiert: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke (Anlage 2 zur Begründung Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), S.1). Für das Hauptsortiment (Nahrungs- und Genussmittel) ist eine Verhältniszahl zum Sortiment aus dem Non-Food-Bereich zu definieren. In der Raumordnung üblich sind 10 % Waren aus dem Non-Food-Bereich (vgl. Sonderaktionen vergleichbarer Discount-Märkte). Randsortimente bzw. Aktionsangebote dürften sonst nicht angeboten bzw. verkauft werden. Diesbezüglich wäre auch die Subsumtion anzupassen. 
-        S.9, 3.1 Landesplanerische Ziele: Es bleibt unklar, wo bzw. wie die folgende Aussage im Bebauungsplan festgesetzt ist: Um eine Agglomerationswirkung im Sinne von Ziel 5.3.1 des LEP auszuschließen, ist der Lebensmitteldiscounter nur als selbstständiger Einzelhandelsbetrieb zulässig. Die weiteren zulässigen Nutzungen in Form einer Metzgerei, eines Backshops sowie eines Gastronomiebetriebs sind durch jeweils eigenständige Betreiber zu führen. 
       S.10, 5. Fremdleitungen: Hier heißt es derzeit: Soweit Leitungen im Planbereich von ihren Betreibern im Verlauf des Verfahrens angegeben wurden und für die geplanten Maßnahmen durch ihre Lage relevant sind (Schutzstreifen, erforderliche Umlegungen usw.), wurden diese in die Planzeichnung übernommen. In der Planzeichnung sind derzeit keinerlei Leitungen bzw. deren Schutzstreifen ersichtlich. Wenn nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange tatsächlich keine Leitungen in diesem Bereich vorhanden sind, sollte dieser Abschnitt weggelassen oder speziell auf die Anbauverbots- und Beschränkungszone von Bundesstraße und Kreisstraße umgeschrieben werden (Die Straßen sind ja keine Leitungen im eigentlichen Sinne). 
       S.11, 6. Erschließung: Hinsichtlich der Erschließungsplanung sind genauere Angaben zur Löschwasserversorgung erforderlich. 
    1.        S.16f: Die Rechtsgrundlagen bitte richtig angeben: 
  • 7.2: Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO statt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO 
  • 8. Art. 81 BayBO statt Art. 91 BayBO 
    1.        S.18, 8.3 Höhengestaltung:
       Wie in der Planzeichnung besteht auch hier der Widerspruch, dass die Werbeanlagen über                              die festgesetzte Maximalhöhe hinausreichen können. 
    1.        S.20, 10. Immissionen: 
    2. Die Wechselwirkungen mit dem benachbarten Aussiedlerhof und dem Gewerbegebiet (dort auch: vorhandene und mögliche Wohnnutzung) sowie weiteren benachbarten Nutzungen (Erdaushubdeponie u. a.) sind genauer zu thematisieren. Eine entsprechende Abwägung ist erforderlich (keine Schaffung von städtebaulichen Konfliktfeldern). Die derzeit vorhandenen Aussagen unter Punkt 10. sind für ein Bebauungsplan-Verfahren definitiv nicht ausreichend, da sie zu allgemein und zu knapp gehalten sind. 
       Zu Teilen der gestalterischen Festsetzungen gem. Art. 81 BayBO finden sich keinerlei Begründungen (z. B. Werbeanlagen). Teilweise werden nur die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiederholt. In der Begründung müssen die gewählten Festsetzungen aber auch begründet werden. 

Beschlussempfehlung:
Die Anmerkungen zur Begründung werden im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.

Abstimmung:                      12 : 0


Anmerkungen zum Umweltbericht 
       Folgende redaktionelle Änderung ist erforderlich: Die Kopfzeile jeder Seite im Umweltbericht trägt derzeit folgenden Titel: Stadt Scheinfeld – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Gründleinsmühle“ 
       S.6, 4. Standort- und Planungsalternativen: Hier sind konkretere Angaben (insbesondere Örtlichkeit) zu den alternativen Standortmöglichkeiten erforderlich (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, Rn. 211-214 zu § 2 BauGB). 
       S.9, 6. Relevante Wirkfaktoren des Planungsvorhabens: 
   Betriebsbedingte Geräusch-Emissionen (v. a. Liefer- und Kundenverkehr) werden nicht thematisiert, obwohl dies bei derartigen Bauvorhaben erhöhtes Konfliktpotential bilden kann. 
       S.14, 7.3 Schutzgut Boden: 
    Die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Böden im Plangebiet wird einmal als gering und einmal als mittel (ebenso in 7.8) bezeichnet. Wir bitten, dies zu überprüfen. 
-        S.17, 7.8 Schutzgut Fläche 
  • Hier fehlt die Gliederungs-Nummer 7.8. 
  • Die genannten Flächen-Größen stimmen nicht mit den Flächen-Größen der Begründung überein (S.22). Dies ist zu überprüfen und anzupassen. 
    1. -        S.9-17, 7. Bestandsbeschreibung 

Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 a BauGB ist die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen (Anlage 1, Nr.2) nur sehr rudimentär und unvollständig ausgeführt. 

So werden Einstufung der Umweltauswirkungen (Prognose), Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sowie der Zustand bei Nicht-Durchführung der Planung nur bei 7.2 vorgenommen, obwohl dies auch bei den anderen Unterpunkten zu 7. erforderlich wäre. 
Die zusätzlichen Angaben (Anlage 1 zu § 2 a BauGB, Nr.3) fehlen vollständig. 
Die Unvollständigkeit bzw. Nicht-Berücksichtigung dieser Punkte führt in Summe zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da der Umweltbericht ein struktureller Bestandteil des Bebauungsplans ist. Gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist zwar eine nur unwesentliche Unvollständigkeit unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans. 
Es handelt sich aber hier leider nicht um einige „Einzelheiten“, sondern um wesentliche Inhalte, die nicht thematisiert werden. 
Um die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes allein aufgrund des Umweltberichts zu vermeiden, muss letzterer entsprechend präzisiert und erweitert werden. Als inhaltliche Richtschnur bzw. Gliederung kann und soll dabei Anlage 1 zu § 2 a BauGB dienen.

Beschlussempfehlung:
Ein abschließend ausgearbeiteter Umweltbericht lag den Planunterlagen bisher noch nicht bei.
Die redaktionellen Anmerkungen werden im Umweltbericht zum Entwurf des BPlans berücksichtigt.
Es werden ergänzende Aussagen aufgenommen zu:
  • (Standort- und) Planungsalternativen
  • relevante Wirkfaktoren
  • Bestandsbeschreibung
  • weitere inhaltliche Angaben nach Anlage 1 zu § 2a BauGB
Die Anmerkungen werden im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.

Abstimmung:                12 : 0


Immissionsschutz: 
Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen: Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand von Himmelstadt unmittelbar westlich der B 26. Südlich wird der Geltungsbereich durch die Kreisstraße MSP 8 begrenzt. In etwa 220 m westlich verläuft die Haupteisenbahnlinie Würzburg – Aschaffenburg. Festgesetzt werden sollen ca. 0,54 ha Sondergebietsflächen, 0,12 ha private Grünfläche und 0,09 ha Verkehrsfläche.

Die nächste schutzwürdige Bebauung stellt jenseits der MSP 8 das Wohnhaus auf Fl.nr. 7686 (Himmelstadt) innerhalb des festgesetzten GE „Gewerbegebiet an der B27“ in einem Abstand von ca. 32 m dar. Südwestlich in einem Abstand von ca. 78 m befindet sich ein Aussiedlerhof, dessen Wohnhaus der Mischgebiets-Schutzanspruch zugesprochen werden kann. Die Emissionsbedeutung rührt in der Hauptsache vom Kundenparkplatz und der Warenanlieferung. Eine anhand der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt durchgeführte Immissionsprognose für den Parkplatz unter Berücksichtigung der gesamten Fläche für Nebenanlagen zeigt, dass an der nächstliegenden Bebauung westlich/südwestlich (Wohnhaus Fl.nr. 6375, Himmelstadt) der Immissionsrichtwert für MI-Gebiete und südlich (GE „Gewerbegebiet an der B27“) der Immissionsrichtwert für GE-Gebiete jeweils um mindestens 3 dB(A) unterschritten wird. Die von der Warenanlieferung verursachten Geräuschimmissionen lassen sich erst anhand der konkreten Bauplanung prognostizieren. Unter der Voraussetzung, dass die Belieferung auf die Tagzeit beschränkt wird, kann jedoch sicher davon ausgegangen werden, dass auch durch die gesamte Gebietsnutzung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Unberücksichtigt –sowohl im Umweltbericht als auch in der Begründung zum Bebauungsplan– sind jedoch die schalltechnischen Auswirkungen der vorbeiführenden Verkehrslinien. So ist bspw. der Lärmkartierung der DB zu entnehmen, dass das Plangebiet in einem Bereich zum Liegen kommen soll, in welchem die Mittelungspegel (LDEN)die GE-Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärm überschreiten.

Kein Einverständnis besteht mit der Ausführung in der Begründung, dass im Sondergebiet keine Anforderungen hinsichtlich spezieller Ruhebedürfnisse vorhanden sind. Gem. Festsetzung 1.2 sind u.a. auch Verwaltungsräume im Plangebiet zulässig, welche den Büroräumen zugeordnet werden können. Hinsichtlich zu schützender Nutzungen wird auf die DIN 4109- 1:2016 hingewiesen, welche in der bay. Landesbauordnung öffentlich-rechtlich eingeführt und somit zu erfüllen ist. Demnach zählen auch Büroräume zu den schutzbedürftigen Räumen. Ohne konkreten rechnerischer Nachweis, dass keine Überschreitungen der max. zulässigen GE-Orientierungswerte für Verkehrslärm im Plangebiet bestehen, ist daher eine Aussage zu treffen, auf welche Weise der Schutz vor Verkehrslärmimmissionen an zu schützenden Nutzungen sichergestellt werden soll. Ggf. erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen. Die Bauleitplanung ist entsprechend der o.g. Ausführungen zu überarbeiten bzw. ergänzen.

Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden im Rahmen der weiteren Planungen berücksichtigt.

Abstimmung:                       12 : 0

Wasserrecht/Bodenschutz: 
Zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes wird aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 

Wasserrecht:
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes liegt außerhalb von amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzgebieten. 

Die Abwasserbeseitigung soll im Trennsystem erfolgen, was grundsätzlich den wasserrechtlichen Vorschriften entspricht. Lt. Begründung wird für die Beseitigung des Niederschlagswassers eine Versickerung angestrebt. Da im Landkreis Main-Spessart grundsätzlich grundwassersensibles Karstgebiet vorherrscht, ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens erst nachzuweisen. Insoweit kann derzeit noch keine abschließende Stellungnahme aus wasserrechtlicher Sicht abgegeben werden. 

Bodenschutzrecht: 
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist das Landratsamt Main-Spessart unverzüglich hierüber zu informieren. 

Beschlussempfehlung:
Die abschließende Art der Bewirtschaftung des Oberflächenwassers wird nach Vorlage eines entsprechenden Baugrundgutachtens in Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden festgelegt. Aufgrund erster Erkenntnisse ist der anstehende Baugrund jedoch versickerungsfähig, sodass eine Versickerung des Niederschlagswassers angestrebt wird.
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:
„Sollten im Zuge der Baumaßnahme Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist das Landratsamt Main-Spessart unverzüglich darüber zu informieren“.

Abstimmung:                      12 : 0


Naturschutz: 
Die Gemeinde Himmelstadt plant die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen großflächigen Einzelhandel mit einer Gesamtfläche von ca. 0,75 ha. 
Die naturschutzfachliche Stellungnahme wurde auf Basis folgender Planunterlagen erstellt: 
       Bebauungsplan zum „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 04.11.21 
       Begründung zum „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 04.11.21 
       Umweltbericht zum „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 04.11.21 
       Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ von Oktober 2021 

Die Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege nimmt zu dem Vorgang wie folgt Stellung: 

Ausgangslage: 
Das Plangebiet befindet sich weder innerhalb eines Schutzgebiets, noch ist das Vorkommen gesetzlich geschützter Biotope bekannt. 
Der Geltungsbereich ist überwiegend von einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Östlich grenzt die Bundesstraße B27 und südlich die Kreisstraße MSP 8 „Brückenstraße“ an. Nördlich und westlich grenzen weitere landwirtschaftliche Flächen an, gefolgt von einem Aussiedlerhof (westlich). 

Eingriffsregelung: 
Gemäß § 13 ff. BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. 
In den Planunterlagen sind lediglich Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (sowie Maß-nahmen zum Artenschutz) aufgeführt. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sowie nötige Ausgleichsmaßnahmen sind nicht vorhanden. Dies ist aus naturschutzfachlicher Sicht zeitnah zu ergänzen. Dabei ist die überarbeitete Version des seit Ende des Jahres 2021 veröffentlichten Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Ein Leitfaden“ (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; leitfaden_eingriffsregelung_bauleitplanung.pdf (bayern.de)) anzuwenden. 

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich:
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind ausschließlich autochthone Gehölzarten des Vorkommensgebiets 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“ zu verwenden (vgl. S. 12 Umweltbericht). 

Grünordnung, Pflanzgebote: 
Dem Punkt 5 „Grünordnung, Pflanzgebote“ der Textlichen Festsetzungen ist zu ergänzen, dass ausschließlich autochthones Pflanzmaterial zu verwenden ist. Dazu sind die entsprechenden Ursprunggebiete (Gehölze: 5.1. „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“; Saatgut: 11 „Südwestdeutsches Bergland“) zu nennen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass Bäume ausschließlich als Hochstämme (erster Astansatz ab mind. 1,80 m) gepflanzt werden sollten. 
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die privaten Grünflächen frühestens ab Anfang Juni zu mähen. Neben dem genannten Mulchverbot, ist ein Einsatz von chemischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln verboten (vgl. Punkt 5 Textliche Festsetzungen). 

Landschaftsbild: 
Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat eine landesweite 5-stufige Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild und Erholung als Fachbeitrag zur Landschaftsrahmenplanung in Bayern erarbeitet. Dabei wurde die Bewertung der landschaftlichen Eigenart in 5 Stufen (Ei: 1 = sehr gering; 5 = sehr hoch) und der Erholungswirksamkeit in 3 Stufen (Er: 1 = sehr gering; 3 = hoch) vorgenommen. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Landschaftsbildeinheit „Karlstädter Maintal“ (027-09-02). Dessen landschaftliche Eigenart ist mit „hoch“ (Ei = 4) und Erholungswirksamkeit mit „mittel“ (Er = 2) eingestuft ist. Der östlich des Plangebiets gelegene Höhenrücken weist eine hohe Fernwirkung auf. Der Geltungsbereich ist von dem sich dort befindlichen Aussichtspunkt „Terroir f Karlstadt - Stetten“ einsehbar (vgl. S. 18 Umweltbericht). 
Um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden sind die geplanten Eingrünungsmaßnahmen nicht ausreichend. Daher sind weitere Eingrünungsmaßnahmen in nördliche und östliche Richtung in Form von hochwüchsigen dreireihigen Strauch-Baumhecken (Pflanzabstand 1 x 1 m, mind. Breite 4 m) erforderlich. Diese ist den Planunterlagen zu ergänzen. 

Artenschutz: 
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
Des Weiteren ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel-arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören. 
Angrenzend an das Plangebiet wurden Zauneidechsen nachgewiesen. Diese sind i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG besonders und streng geschützt. Zudem kann in dem Bereich das Vorkommen von bodenbrütenden Vogelarten (z.B. Feldlerche) nicht vollständig ausgeschlossen werden. Alle europäischen Vogelarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG besonders geschützt. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung (z.B. B27) besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis mit der Annahme, dass ein Vorkommen unwahrscheinlich ist (vgl. S. 13 saP). 

Maßnahmen zum Artenschutz: 
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Schwarzbrache im Winterhalbjahr (zwischen Oktober und Februar) herzustellen. Diese ist bis Baubeginn bzw. im gesamten Sommerhalbjahr (An-fang März bis Ende September) und nicht nur bis Ende August (vgl. S. 13 Umweltbericht; S. 10 & 13 saP; Punkt 6 Textliche Festsetzungen) zu erhalten.
Bereiche die aufgrund einer potentiellen Überwinterung der Zauneidechse von der Anlage einer Schwarzbrache ausgeschlossen werden (vgl. S. 13 Umweltbericht; S. 10 & 13 saP), sind vor Beginn der Arbeiten durch eine fachlich geeignete Person auf das Vorkommen von boden-brütenden Vogelarten zu untersuchen. Erst wenn dessen Vorkommen mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, darf mit den Arbeiten begonnen werden. 
Die Beseitigung der Vegetation als Bauvorbereitende Maßnahme ist bevorzugt im Winterhalb-jahr (Oktober bis Februar) und nicht Juli bis Ende Februar (vgl. Punkt 6 Textliche Festsetzungen) durchzuführen. Entsprechende Maßnahmen im Sommerhalbjahr sind lediglich unter der Voraussetzung, dass durch eine fachlich geeignete Person das Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten (z.B. bodenbrütende Vogelarten, Zauneidechse, etc.) mit aus-reichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann zulässig. Dazu ist Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu halten. 
Alle die Zauneidechse betreffende Maßnahmen (z.B. Reptilienschutzzaun, Vergrämen, Schaffung von Kleinstrukturen, etc.; vgl. S. 13 Umweltbericht; S. 10 & 12 saP; Punkt 6 Textliche Festsetzungen) sind entsprechend der „Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – Zauneidechse – Relevanzprüfung-Erhebungsmethoden-Maßnahmen“ (Juli 2020, LfU) durchzuführen. 
Vor Beginn der Arbeiten sind die Optimierungsmaßnahmen (Anlage von Kleinstrukturen) für Zauneidechsen funktionsfähig herzustellen (vgl. S. 10 & 12 saP; Punkt 6 Textliche Festsetzungen). Die Fertigstellung ist der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. 

Sonstiges: 
Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte insektenfreundliche Außenbeleuchtung (warmweiße LED-Lampen, 2700 – max. 3000 Kelvin) verwendet werden. 

Aus naturschutzfachlicher Sicht kann dem Vorhaben zusammenfassend unter folgen-den Bedingungen eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden: 

       Alle in den Planunterlagen beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind umzusetzen und einzuhalten. 
       Es ist zeitnah eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend dem überarbeiteten und Ende 2021 veröffentlichten Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Ein Leitfaden“ (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; leitfaden_eingriffsregelung_bauleitplanung.pdf (bayern.de)) aufzustellen und einzureichen. 
       Private Grünflächen sind frühestens ab Anfang Juni zu mähen. Diese sind extensiv zu bewirtschaften. Es gilt ein Mulchverbot sowie ein Verzicht auf chemische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel. 
       Es ist ausschließlich autochthones Pflanzmaterial (Gehölze: UG 5.1. „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“; Saatgut: UG 11 „Südwestdeutsches Bergland“) zu verwenden. 
       Es sind weitere Eingrünungsmaßnahmen, z.B. in Form einer dreireihigen, hochwüchsigen Strauch-Baumhecke zur Reduzierung negativer Auswirkungen auf das Landschaftsbild erforderlich. 
-        Die Schwarzbrache ist im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar) anzulegen und bis Ende September bzw. Baubeginn zu erhalten. o Bereiche, die aufgrund einer potentiellen Überwinterung von Zauneidechsen ausgenommen sind, müssen vor Beginn der Arbeiten durch eine fachlich geeignete Person auf das Vorkommen bodenbrütender Vogelarten untersucht werden. Erst wenn dessen Vorkommen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, kann mit den Arbeiten in diesem Bereich begonnen werden. 
       Die Beseitigung von Vegetation ist bevorzugt im Winterhalbjahr durchzuführen. Ist dies nicht möglich, ist zuvor durch eine fachlich geeignete Person sicherzustellen, dass keine besonders oder streng geschützten Arten (z.B. bodenbrütende Vogelarten, Zauneidechse) beeinträchtigt werden. Dies ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
       Alle die Zauneidechse betreffenden Maßnahmen sind entsprechend der „Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – Zauneidechse – Relevanzprüfung-Erhebungsmethoden-Maßnahmen“ (Juli 2020, LfU) durchzuführen. 
       Optimierungsmaßnahmen bezüglich der Zauneidechse im östlichen Plangebiet sind vor Beginn der Erschließungsarbeiten funktionsfähig herzustellen. Dies ist der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. 
       § 4 c BauGB ist zu beachten. 

Hinweise: 
       Aus naturschutzfachlicher Sicht gelten Bäume mit einem ersten Astansatz von mind. 1,80 m als 
       hochstämmig. 
       Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte insektenfreundliche Außenbeleuchtung (warmweiße LED-Lampen, 2700 – max. 3000 Kelvin) verwendet werden. 

Beschlussempfehlung:
Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sowie nötige Ausgleichsmaßnahmen werden ergänzt.

Die Pflicht zur Verwendung von autochthonem Pflanzmaterial gilt lt. § 40 Abs. 4 Nr.4 BNatSchG ausschließlich „in der freien Natur“. Eine Festsetzung auf privaten dicht bebauten Grundstücken ist nicht zielführend, da hier andere Aspekte wie Gestaltung der verbliebenden Freiflächen, die Robustheit gegenüber Klimaveränderungen und die Eignung für das „Stadtklima“ (wie hier v.a. im Stellplatzbereich mit hohem Versiegelungsgrad, Tendenz zu Überhitzung) im Vordergrund stehen. Die Verwendung von Hochstämmen ist bereits festgesetzt. 

Der Zeitpunkt der Mahd wird angepasst. Der Einsatz von chemischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln wird verboten.

Da es sich beim Bauvorhaben im Norden nicht um den zukünftigen Ortsrand handelt, da im Norden weitere Bebauung erfolgen kann, wird eine entsprechend breite Ortsrandeingrünung nicht für erforderlich gehalten. Nach Norden ist eine Fassadenbegrünung zur Eingrünung festgesetzt.

Der Zeitpunkt der Bauvorbereitenden Maßnahme wird angepasst.
Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Festsetzung wird dahingehend geändert, dass nur warmweiße LED-Lampen zulässig sind.

Abstimmung:                12 : 0


Kreisstraßenverwaltung: 
Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes der neuen Erschließungsstraße mit der Kreisstraße MSP 8 ist nachzuweisen. Hier bestehen wir auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit nach HBS 2015. Die zu erzielende Verkehrsqualität muss mindestens der QSV „D“ entsprechen.
Die planerische Realisierbarkeit der neuen Kreuzung mit den erforderlichen Schleppkurven ist ebenfalls nachzuweisen. 
Sollten die regelkonformen geometrischen Verhältnisse und/oder die Leistungsfähigkeit nach HBS der neuen Kreuzung nicht nachgewiesen werden können, wird die Maßnahme seitens der Kreisstraßenverwaltung abgelehnt! 
Der geplante Werbepylon liegt auf der Freistrecke der Kreisstraße MSP 8 und innerhalb der Anbauverbotszone. Werbeanlagen sind gem. STVO auf der Freistrecke nicht zulässig. Eine Errichtung des Pylons als Werbeanlage, innerhalb der Anbauverbotszone, wird abgelehnt. 
Auch die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen „Reptilienhabitate“ liegen innerhalb der Anbauverbotszone. Die Errichtung dieser „Reptilienhabitate“ innerhalb der Anbauverbotszone wird abgelehnt. 
Wir möchten darauf hinweisen, dass neben der dargestellten Maßnahme auch der Umbau des Knotenpunktes B27/MSP 8 zu einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung geplant ist. In diesem Zusammenhang soll eine lichtsignalgesteuerte Fußgängerquerung hergestellt werden. Um Fußgänger sicher zum Knotenpunkt führen zu können, muss ggf. ein entsprechender Gehweg entlang der Kreisstraße MSP 8 hergestellt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Herstellung eines solchen Gehweges, auch auf der Freistrecke, zu Lasten des Maßnahmenträgers geht. Der Landkreis wird sich nicht an den Herstellungskosten eines evtl. erforderlichen Gehweges beteiligen. 
Geplante Baumpflanzungen müssen mindestens 8,0 m vom Fahrbahnrand der MSP 8 entfernt sein. 
Die folgenden bereits formulierten Auflagen gelten unverändert: 

1. Der Landkreis Main-Spessart als Baulastträger der MSP 8, trägt keine Kosten für Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm an Anlagen, die Gegenstand des Bebauungsplanes sind. 

2. Bei Aufgrabungen der Kreisstraße und ihrer Nebenanlagen für die Verlegung von Versorgungsleitungen jeder Art, ist rechtzeitig vorher die schriftliche Genehmigung beim Kreisbauhof Main-Spessart, Tiefbauverwaltung, 97753 Karlstadt Tel.: 09353- 793-0, einzuholen. Dasselbe gilt für die Aufstellung von Gerüsten und die Lagerung von Baumaterial im Straßenbereich. 

3. Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die bestehende Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen. Oberflächen-, Dach-, und sonstige Abwässer jeder Art dürfen der Verkehrsstraße und ihren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. Der Antragsteller hat für anderweitige geordnete Entwässerung seines Grundstückes zu sorgen. 

Beschlussempfehlung:
Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes der neuen Erschließungsstraße mit der Kreisstraße 
MSP 8 wurde im Rahmen eines Verkehrsgutachtens nachgewiesen. Das entsprechende Gutachten wird im weiteren Verfahren zur Verfügung gestellt.

Auch die Realisierbarkeit des Knotenpunktes wird mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. 

Die Lage des Werbepylon wird angepasst.

Da es sich bei der Herstellung der Reptilienhabitate nicht um eine bauliche Anlage bzw. ein Hindernis handelt, sondern eher um eine flache „Geländemodellierung“ aus flachen Stein- und Sandhaufen sowie Totholz, wird an der Errichtung innerhalb der Anbauverbotszone festgehalten.

Es kann sichergestellt werden, dass die geplante Maßnahme an der nördlichen Grundstücksgrenze so angeordnet wird (ca. 2 x 10 m² nach aktuellem Standard/Arbeitshilfe ZE), dass sie nicht in Konflikt mit den innerhalb der Anbauverbotszone geplanten Verkehrswegen (Aufweitung Kreuzungsbereich, Radweg) steht.

Die Errichtung eines Geh- und Radweges wird durch die Gemeinde Himmelstadt in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg geplant. Die Gemeinde Himmelstadt nimmt zur Kenntnis, dass der Landkreis Main-Spessart als Baulastträger der MSP 8 keine Kosten für die Herstellung des Geh- und Radweges übernimmt.

Der pauschale Mindestabstand von 8,0 m zum Fahrbahnrand lässt sich aus einschlägigen Richtlinien (RPS 2009) nicht ableiten. Er ist abhängig von der zulässigen Fahrgeschwindigkeit und den Geländeverhältnissen und wird entsprechend berücksichtigt.

Die Gemeinde Himmelstadt nimmt zur Kenntnis, dass der Landkreis Main-Spessart als Baulastträger der MSP 8 keine Kosten für Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm an Anlagen, die Gegenstand des Bauantrages sind, übernimmt.

Der projektbegleitende Investor wird durch die Gemeinde Himmelstadt darauf hingewiesen, dass bei Aufgrabung der Kreisstraße und ihrer Nebenanlagen für die Verlegung von Versorgungsleitungen jeder Art frühzeitig eine schriftliche Genehmigung beim Kreisbauhof Main-Spessart einzuholen ist.

Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis, dass die Entwässerung des Straßengrundstückes der MSP 8 durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden darf. Der Hinweis wird hinsichtlich der Vorgaben der Kreisstraßenverwaltung fortgeschrie­ben und ergänzt.

Abstimmung:                12 : 0


Kreisabfallwirtschaft: 
Basis dieser Stellungnahme ist die Datei

1.planurkunde_mit_zeichnerischer_und_textlicher_festsetzung.pdf. 

Demnach sollte die Zufahrt, abgehend von der Brückenstraße (MSP8), kein Problem für die im Landkreis Main-Spessart eingesetzten Müllsammelfahrzeuge darstellen. Da in der Planurkunde keine Standorte für die anschlusspflichtigen Abfallsammelbehälter eingezeichnet sind, müssen diese Standorte frühzeitig mit der Kommunalen Abfallwirtschaft und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen abgesprochen werden. Sollten Standorte ohne Rücksprache festgelegt werden und diese von den Müllsammelfahrzeugen nicht zur Leerung angefahren werden können, müssen alle Abfallbehälter an einem vom Entsorgungsunternehmen festgelegten Bereitstellungsplatz zur Leerung bereitgestellt werden.

Beschlussempfehlung:
Der projektbegleitende Investor wird durch die Gemeinde Himmelstadt darauf hingewiesen, dass die Standorte für anschlusspflichtige Abfallsammelbehälter frühzeitig mit der Kommunalen Abfallwirtschaft und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen abgesprochen werden.

Abstimmung:                       12 : 0


Kommunalrecht: 
Nachdem die geplante Einfahrt innerhalb der OD-Grenze der MSP 8 liegt, handelt es sich bei der im Bebauungsplanentwurf gelb markierten Einfahrt, die lt. städtebaulichem Vertrag vom 14.11./22.11.2021 nach Bau durch den Investor, als Ortstraße ausgewiesen werden soll, grundsätzlich um eine ausreichende straßenmäßige Erschließung. Allerdings wird die Festsetzung eines Gehweges in ausreichender Breite (mind. 1,5 m) für erforderlich gehalten. Dies sollte zeichnerisch oder textlich als Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Ab Einfahrtsbereich zur MSP 8 Richtung Ortsmitte ist der Anschlussgehweg nicht vorhanden. Der städtebauliche Vertrag enthält in § 5 Abs. 1 keinerlei Regelungen in Bezug auf diesen Gehweg. Sofern das innerhalb des Bebauungsplanes möglich ist, sollte Richtung Ortsmitte ein Gehweg ausgewiesen werden. Nur der Hinweis auf eine gesonderte Vereinbarung zwischen Investor und Gemeinde reicht nicht aus, um die fußläufige Erschließung zu sichern. Nach tel. Rücksprache mit Hr. Franz soll der gegenüberliegende Gehweg dazu benutzt werden, mittels Querungshilfe auf der MSP 8 den Anschluss an den Gehweg des Sondergebietes zu ermöglichen. Ob die Querungshilfe an der MSP 8, nach Ausbau des Knotenpunktes B27/MSP 8 und Querung der B27 mittels Lichtsignalanlage, verkehrstechnisch als unbedenklich angesehen wird, muss die Gemeinde Himmelstadt mit den beteiligten Stellen (Staatliches Bauamt, Kreisstraßenverwaltung) im Vorfeld klären. Bezüglich der wasser- und kanalmäßigen Erschließung, vor allem der Grundstücksentwässerung im Trennsystem, wird zu textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan geraten, nachdem der städtebauliche Vertrag in § 5 Abs. 2 sehr dürftig ist. 

Beschlussempfehlung:
Die Lage der Gehwege wird im Rahmen der Erschließungsplanung festgelegt und soll nicht bereits im Bebauungsplan abschließend fixiert werden. Derzeit wird durch die Gemeinde Himmelstadt in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg die Errichtung eines Geh- und Radwegs von der Bundesstraße B 27 entlang des Geltungsbereichs, parallel zur Brückenstraße, bis an das bestehende Geh- und Radwegenetz der Gemeinde Himmelstadt geplant. Diese Baumaßnahme wird in einer gesonderten Aufgabenstellung bearbeitet.

Abstimmung:                      12 :


Kreisbrandrat: 
Das Bewertungsobjekt liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Himmelstadt. Diese stellt innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten einen adäquaten Erstangriff mit mindestens einem taktischen Fahrzeug sicher. 
Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes werden bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes folgende Forderungen für notwendig erachtet: 
  1. Löschwasserversorgung: (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG, § 123 Abs. 1 des BauGB) 
Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere jedoch die Arbeitsblätter:
W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung 
W 331 Hydranten – Richtlinien 
W 311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele 

Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von max. 75 m Lauflinie bis zum Zugang eines Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein. 
Nach der Tabelle 1 des Merkblattes DVGW 405 ist der Löschwasserbedarf bei Kerngebieten Gewerbegebieten mit 96 m³/h angegeben. Diese Löschwassermenge ist einzuhalten. 

  1. Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr: (Art. 5 BayBO) Die Technische Regel Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten. 

  1. Photovoltaik: Bei Installation einer PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DCLeitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen 

Beschlussempfehlung:
Der projektbegleitende Investor wird durch die Gemeinde Himmelstadt darauf hingewiesen, dass die Forderungen bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen sind.

Abstimmung:                            12 : 0
 

TÖB 30: Bergamt Nordbayern, Regierung von Oberfranken
Schreiben vom 28.12.2021

Im Anschluss an das Planvorhaben befindet sich die im Regionalplan für Würzburg ausgewiesene Vorrangfläche SD/KS 9 "Sand/Kies Östlich Himmelstadt" ein uneingeschränkter vollkommener Abbau dieser standortgebundenen Lagerstätte muss möglich bleiben. Wir möchten darauf hinweisen, dass bei betrieblichen Tätigkeiten in der Vorrangfläche sowie widrigen Witterungsverhältnissen bestimmte temporäre Immissionseinwirkungen (Staub, Lärm etc.) nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Auf die Duldung dieser Einwirkungen sollte hingewiesen werden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt.
Angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich ein Vorranggebiet für den Abbau von Sand und Kies. Im Hinblick auf die langfristige Rohstoffsicherheit ist eine Ausbeutung dieses Rohstofflagers wahrscheinlich. Im Rahmen des Abbaus der Bodenschätze sind Lärm- und Staubentwicklungen zu erwarten. Diese sind ortsüblich und hinzunehmen.

Abstimmung:                      12 : 0 


TÖB 31: Regierung von Unterfranken
Schreiben vom 11.01.2022

Die Gemeinde Himmelstadt beabsichtigt, den im Betreff genannten Bebauungsplan aufzustellen, um die Lebensmittelversorgung in Himmelstadt zu verbessern. Vorgesehen sind ein Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m² sowie ergänzenden Nutzungen (Metzgerei, Backshop, Gastronomie). 

Die Regierung von Unterfranken als Höhere Landesplanungsbehörde nimmt in Ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellung­nahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB): 

Die Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde – hat im Rahmen einer Vorabstimmung mit Schreiben vom 20.10.2021 (Az. 24-8314.2-5-23-4) zum Neubau eines Lebensmitteldiscounters (Verkaufsfläche 1.200 m²), eines Gastronomiebetriebs mit max. 200 m² Grundfläche, eines Backshops mit max. 99 m² Verkaufsfläche sowie einer Metzgerei mit max. 99 m² Verkaufsfläche im Planbereich des Bebauungsplans bereits Stellung genommen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Vorhaben das Potential habe, die Nahversorgung von Himmelstadt deutlich zu verbessern und dass das Vorhaben den Einzelhandelsfestlegungen des LEP sowie des RP2 entspricht, wenn eine fußläufige Erreichbarkeit für die Wohnbevölkerung hergestellt wird und der Discounter einen selbstständigen Einzelhandelsbetrieb neben den anderen Nutzungen darstellt.

Die nun vorliegende Bauleitplanung entspricht dieser Vorabstimmung, es erfolgten entsprechende textliche Festsetzungen. Die einschlägigen einzelhandelsrelevanten Festlegungen des LEP (Ziel 5.3.1 und Ziel 5.3.2) sowie Ziel B IV 2.4.1 RP2 (bedarfsgerechte Warenversorgung) wurden in die Begründung aufgenommen und korrekt bewertet. Die Forderung, dass der Lebensmittelmarkt als selbständiger Betrieb neben den anderen Nutzungen geführt werden kann, wurde in der Begründung textlich umgesetzt. Auch die geforderte fußläufige Anbindung des Vorhabens wird erreicht: Lt. Begründung wird ein begleitender Geh- und Radweg auf der westlichen Seite der MSP 8 von der Bundesstraße B 27 bis zum ÖPNV - Anschluss am Bahnhof Himmelstadt errichtet. Diese Planung wird lt. Begründung parallel in einer eigenen Aufgabenstellung vorangetrieben und ist nicht Bestandteil der vorliegenden Bauleitplanung. 

Fazit: Die Planung steht im Einklang mit den o.g. einzelhandelsrelevanten Zielen des LEP. Da auch den Forderungen nach einer verbesserten fußläufigen Anbindung sowie einer funktionalen Selbständigkeit der einzelnen Nutzungen nachgekommen wurde, werden Einwendungen aus landesplanerischer Sicht nicht erhoben. 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                              12 : 0


TÖB 32: Regionaler Planungsverband Würzburg, 
Schreiben vom 11.01.2022

Der im Betreff genannte Bauleitplanentwurf wurde nach regionalplanerischen Gesichtspunkten gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) überprüft. Danach ist festzustellen, dass die Planung den einschlägigen einzelhandelsrelevanten Festzungen des LEP sowie des RP2 dann entspricht, wenn – wie in der Begründung dargelegt – eine fußläufige Erreichbarkeit für die Wohnbevölkerung hergestellt und der geplante Lebensmittelmarkt als selbst-ständiger Einzelhandelsbetrieb neben den anderen Nutzungen entwickelt wird. Einwendungen aus regionalplanerischer Sicht werden nicht erhoben.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                             12 : 0


TÖB 33: Staatliches Bauamt Würzburg, 
Schreiben vom 19.01.2022

Durch den o.g. Bebauungsplanentwurf werden die Belange des Staatlichen Bauamtes Würzburg berührt. Das Staatliche Bauamt Würzburg stimmt der Aufstellung des Bebauungsplanes zu, wenn die nachfolgenden Auflagen berücksichtigt werden: 

1. Signalisierung der Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie“:
Das Staatliche Bauamt Würzburg plant momentan in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Main-Spessart die Signalisierung der Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie“. Derzeit kann noch nicht abschließend geklärt werden, inwieweit für die Planung Grunderwerb im Bereich des Zufahrtsastes MSP 8 notwendig wird (für den unter 2. genannten Lückenschluss des Radweges wird auf jeden Fall Grunderwerb erforderlich). Um eine Realisierung der Signalisierung der Kreuzung nicht zu behindern, sollte die 40 m Anbaubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG von baulichen Anlagen freigehalten werden. Das betrifft neben den geplanten Werbepylon auch die angedachten Ausgleichsmaßnahmen für Reptilien. 

2. Lückenschluss Radweg entlang der B 27 zwischen Karlstadt und Himmelstadt: 
Zurzeit endet der Radweg entlang der B 27 von Karlstadt kommend an der Einmündung der MSP 8 in Richtung Stetten. Das Staatliche Bauamt Würzburg plant derzeit einen weiteren Teilabschnitt des Radweges entlang der B 27 zwischen der Einmündung der MSP 8 in Richtung Stetten und der Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie“ bei Himmelstadt. Im Zuge der Signalisierung der Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie“ ist auch eine gesicherte Querungsmöglichkeit für Radfahrer und Fußgänger über die B 27 vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Herstellung der gesicherten Querungsmöglichkeit ist, dass der Radweg nach der Querung der B 27 im Kreuzungsbereich bis in die geschlossene Ortslage von Himmelstadt fortgeführt wird. Der Teilabschnitt entlang der MSP 8 muss von der Gemeinde Himmelstadt gemeinsam mit dem Landkreis Main-Spessart als Baulastträger der MSP 8 geplant und realisiert werden. Da diese Planungen auch Auswirkungen auf das geplante Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese haben können, sollte der Radweg im Bebauungsplan berücksichtigt werden. 

3. Anbindung des Sondergebietes Einzelhandel Rote Wiese an die MSP 8: 
Die Anbindung des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel Rote Wiese an die MSP 8 ist so zu planen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie“ entstehen. 

4. Werbeanlagen: 
Auf den Werbeanlagen, die von der B 27 aus sichtbar sind, dürfen nur Firmennamen und/oder „Firmen-Logos“ angebracht werden. Individuelle Werbung für Waren und Leistungen ist unzulässig. Durch die Werbeanlagen darf keine Blendgefahr für den Verkehr auf der B 27 ausgehen. 

5. Lärmschutz 
Der Baulastträger der B 27 trägt keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen an den Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel Rote Wiese. 
Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Weiterhin bitten wir um Übersendung des rechtsgültigen Bebauungsplanes (einschließlich Satzung).

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 1.) Die weiteren Planungen werden in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg und der Kreisstraßenverwaltung fortgeführt.

Zu 2.) Die Gemeinde Himmelstadt wird in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg und der Kreisstraßenverwaltung die Errichtung eines Gehweges von der geplanten Querungsmöglichkeit der B27 bis an das bestehende Wegenetz vorsehen. Dies erfolgt in einer gesonderten Aufgabenstellung und ist nicht Bestandteil des Bauleitverfahrens.

Zu 3.) Die Anbindung des Sondergebiets erfolgt, wie im Plan dargestellt, im Bereich der bestehenden Einmündung MSP 8/Rudolf-Diesel-Straße. Auswirkungen auf die Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie “sind nicht zu erwarten.

Zu 4.) Der Bebauungsplan enthält bereits entsprechende Festsetzungen und Hinweise.

Zu 5.)  Die Gemeinde Himmelstadt nimmt zur Kenntnis, dass der Baulastträger der B 27 keine Kosten für Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm übernimmt.

Abstimmung:                12 : 0

TÖB 36:  Tennet TSO GmbH, Bayreuth
E-Mail vom 26.11.2021

Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Da die Ausgleichsmaßnahmen noch nicht genau benannt sind, bitten wir Sie uns diese mitzuteilen, wenn die genaue Lage und Art der Maßnahmen bekannt sind.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                      12 : 0



TÖB 37: Vodafone, Nürnberg
E-Mail vom 04.01.2022
Netzplanung, Stellungnahme Nr.: S01112140
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Weiterführende Dokumente:
• Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
• Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
• Zeichenerklärung Vodafone GmbH
• Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird an den projektbegleitenden Investor weitergeleitet. Sofern dieser Interesse an einer Erschließung durch die Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH hat, erfolgt eine unmittelbare Kontaktaufnahme.

Abstimmung:                     12 : 0

Vodafone, Nürnberg; Netzplanung
E-Mail vom 04.01.2022

Netzplanung, Stellungnahme Nr.: S01112194
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikations-anlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                             12 : 0


TÖB 38: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main
E-Mail vom 29.11.2021

Gilt auch für FNP
Durch die dargestellten drei geplanten Änderungen im Zuge der 8. Änderung des FNP der Gemeinde Himmelstadt sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ sind Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) nicht betroffen.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main ist örtlich für den Bereich Himmelstadt zuständig.

Bitte daher zukünftig Schriftverkehr nicht an die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS), sondern direkt an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main (Mainberger Str. 8, 97422 Schweinfurt, wsa-main@wsv.bund.de) senden.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                          12 : 0


TÖB 39: WWA Aschaffenburg, 
Schreiben vom 05.01.2022

Die Gemeinde Himmelstadt plant den Bebauungsplan „Rote Wiese“ aufzustellen. Es soll ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen werden. Im Parallelverfahren ist auch eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplans vorgesehen.

Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Mit der vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.
Von dem geplanten Vorhaben ist kein Trinkwasserschutzgebiet für eine Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern.
Durch die geplanten Versiegelungen ist mit einer lokalen Verschlechterung der Grundwasserneubildung und somit mit negativen Auswirkungen für den Wasserhaushalt zu rechnen. Die Flächenversiegelungen sind daher so gering wie möglich zu halten.
Die Öffentliche Trinkwasserversorgung soll durch den Anschluss an das bestehende Ortsnetz realisiert werden. Dabei ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Inwieweit die bestehenden Anlagen ausreichend bemessen sind die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist vorab zu überprüfen.
In den Antragsunterlagen werden die Stadtwerke Rödental sowie die F.W.O. als Wasserversorger genannt. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um einen Fehler handelt, und die Sicherstellung der Wasserversorgung durch die Gemeinde Himmelstadt erfolgt.
Bei hohen Grundwasserständen bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser sind geeignete Bauweisen zu wählen.
Bei dem geplanten Vorhaben sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

Abwasserentsorgung
Die Erschließung des geplanten Sondergebietes erfolgt im Trennsystem. Dies entspricht den Vorgaben des § 55 (2) WHG und wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt.
Das anfallende Schmutzwasser soll dem bestehenden Mischsystem der Gemeinde Himmelstadt zugeführt werden. Bei der abwassertechnischen Erschließung ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z.B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen.
Insbesondere sollte geprüft werden, ob die vorgesehenen Maßnahmen in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt, oder ob ggf. Anpassungen notwendig sind.

Niederschlagswasserbeseitigung
Das anfallende Niederschlagswasser soll nach Angaben aus dem Erläuterungsbericht vorrangig versickert werden. Gemäß §55 Abs. 2 WHG ist Niederschlagswasser möglichst ortsnah zu versickert, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes stellt aber die Grundvoraussetzung der Versickerung dar. Diese Versickerungsfähigkeit des anstehenden Oberbodens ist zunächst anhand einer Baugrunduntersuchung zu bestimmen. Dabei soll auch schon der Grundwasserflurabstand mitbestimmt werden.
Wahlweise kann auch ein Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich zweckmäßig sein. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung zu erarbeiten.
Wir gehen zudem davon aus, dass aufgrund der Größe des Geltungsbereiches ein Wasserrechtsverfahren notwendig wird. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund des Herkunftsorts des Niederschlagswassers eine Vorbehandlung vor Einleitung in das Grundwasser nötig wird. Es empfiehlt sich zudem eine Trennung von unbelastetem Niederschlagswasser und Niederschlagswasser, welches aufgrund der Herkunft behandlungsbedürftig ist. Für die Beurteilung von Niederschlagwassereinleitungen in das Grundwasser ist weiterhin das Regelwerk DWA-M 153 in Verbindung mit DWA-A 138 heranzuziehen. Wir weisen zudem darauf hin, dass sich aktuell das Regelwerk DWA-A 138 im Gelbdruck befindet.

3. Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.

4. Schutz vor Starkniederschlägen
Der Geltungsbereich liegt anhand der im Plan dargestellten Höhenlinien in einem flach nach Westen hin geneigten Gelände mit angrenzenden, überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen.
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen.
Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.

5. Altablagerungen, Bodenschutz

Vorsorgender Bodenschutz
Durch die Inanspruchnahme von Boden als Bauland werden insbesondere die natürlichen Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 BBodschG sowie die Funktion zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft zerstört. Eine Bewertung des Schutzgutes Boden ist im Hinblick auf die Teilfunktionen nur randlich erfolgt. Mit der beigefügten Anlage „Hinweise zur Bauleitplanung für das Schutzgut Boden“ werden allgemeine Informationen zum Thema vorsorgender Bodenschutz mit der Bitte um Berücksichtigung übermittelt. Dort wird auch auf die einschlägige Veröffentlichung des LfU „Das Schutzgut Boden in der Planung, Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren“ verwiesen.
Im Bebauungsplan ist unter dem Punkt Hinweise Ziffer 9 u. a. folgendes zum vorsorgenden Bodenschutz ausgeführt:

„9. Boden- und Grundwasserschutz 
Mutterboden ist gemäß DIN 19731 (1998-05) möglichst auf dem Baugrundstück getrennt von unbelebtem Boden zu lagern und wieder zu verwenden bzw. oberflächig einzubauen (siehe hierzu auch: Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Umwelt zum Umgang mit humusreichem und organischem Bodenmaterial, Vermeidung – Verwertung - Beseitigung; Stand: 04/2016). Geländeauffüllungen nach LAGA. Vorsorgewerte für Gewerbegebiete (inkl. Z 1.1) sind nur mit Bodenmaterial zulässig, das die Vorsorgewerte nach § 12 BBodSchV nicht überschreitet.
Für Bodenmaterial, das von außerhalb des Planungsgebiets eingebracht wird, ist ein Herkunftsnachweis zu führen.“

Das zitierte LfU-Merkblatt ist definitionsgemäß für Mutterboden nur insoweit anzuwenden, als § 202 BauGB erfüllt ist, d. h. der Mutterboden als solcher erhalten bleibt. Die Verwertung humoser Böden ist im Übrigen auch nicht Bestandteil dieses Merkblattes.
Nach § 202 BauGB gilt für Mutterboden:
„Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen“.
Es sollte geprüft werden, ob besser prägnante Hinweise in den B-Plan aufgenommen werden, als zusätzlich Verweise auf weniger einschlägige Merkblätter. Des Weiteren ist der Passus zu den Geländeauffüllungen unverständlich formuliert und bedarf der Überarbeitung.
Es ist zudem zu prüfen, ob Fremdmaterial benötigt wird und dann sind ggf. konkrete Vorgaben für erforderliche (Herkunfts-) Nachweise zu machen.
Um einen fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden zu gewährleisten, sollten folgende textliche Hinweise zum Bodenschutz in den Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ aufgenommen werden:

  • Zum Schutz des Bodens ist vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grundstücksfläche der Oberboden abzutragen und abseits des Baustellenbetriebes getrennt zu lagern. Er darf nicht durch Baumaschinen verdichtet, mit Unterboden vermischt oder überlagert werden. Die Bodenmieten sind bei einer Lagerungsdauer von mehr als 2 Monaten zu begrünen. Der DIN 19731 sind qualitätserhaltende Hinweise zum Umgang mit dem Bodenmaterial zu entnehmen.
  • Oberboden- und kulturfähiges Unterbodenmaterial soll möglichst auf dem Grundstück für die Anlage von Vegetationsflächen wiederverwendet werden. Hierzu wird die DIN 18915 Kapitel 7 zur Anwendung empfohlen.
  • Überschüssiges Oberbodenmaterial, das nicht am Entstehungsort sinnvoll wiederverwendet werden konnte, kann z. B. unter Beachtung des § 12 BBodSchV und der DIN 19731 ortsnah auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verwertet werden.
    • Bei den Verwertungsmöglichkeiten für darüber hinaus anfallenden Aushub sind die rechtlichen und materiellen Anforderungen (z. B. Verfüll-Leitfaden, LAGA M 20 oder DepV) zu beachten.

Altlasten
Die Hinweise im Bebauungsplan sind ausreichend.
Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und das Planungsbüro erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung:                12 : 0


Beschlussempfehlung zu 1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
In den Bebauungsplan werden folgende Hinweise übernommen:
„Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern“.
Eine ausreichende Lösch- und Trinkwasserversorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung in enger Abstimmung mit dem projektbegleitenden Investor sichergestellt.
Die Zuständigkeit der Trinkwasserversorger in der Begründung wird richtiggestellt.
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:
„Bei dem geplanten Vorhaben sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten“. 

Abstimmung:                12 : 0

Beschlussempfehlung zu 2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
Die Gemeinde Himmelstadt wird im Rahmen ihrer weiteren Planungen überprüfen, ob das geplante Sondergebiet Auswirkungen auf die in Aufstellung befindliche Kanal­sanierungsplanung hat. Aufgrund der Erfahrungswerte bei vergleichbaren Projekten ist jedoch von einem minimalen Schmutzwasseranfall auszugehen, sodass keine negativen Beeinträchtigungen des bestehenden Kanalnetzes zu erwarten sind.
Die Art der Regenwasserbewirtschaftung wird in enger Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden, insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, unter Berücksichtigung der Ergebnisse weitergehender Baugrunduntersuchungen abgestimmt. Aufgrund erster Erkenntnisse ist der anstehende Baugrund jedoch versickerungsfähig, sodass eine Versickerung des Niederschlagswassers angestrebt wird.
Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wasserrechtsverfahren werden im Rahmen der Erschließungsplanung geführt.

Abstimmung:                12 : 0

Beschlussempfehlung zu 4. Schutz vor Starkniederschlägen
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen.
Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden“.

Abstimmung:                12 : 0

Beschlussempfehlung zu 5. Altablagerungen, Bodenschutz
Die Hinweise zum Bodenschutz werden entsprechend den Anmerkungen des Wasserwirtschaftsamtes überprüft und fortgeschrieben.

Weiterhin wird folgender Hinweis auf dem Bebauungsplan ergänzt:

  • „Zum Schutz des Bodens ist vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grundstücksfläche der Oberboden abzutragen und abseits des Baustellenbetriebes getrennt zu lagern. Er darf nicht durch Baumaschinen verdichtet, mit Unterboden vermischt oder überlagert werden. Die Bodenmieten sind bei einer Lagerungsdauer von mehr als 2 Monaten zu begrünen. Der DIN 19731 sind qualitätserhaltende Hinweise zum Umgang mit dem Bodenmaterial zu entnehmen.
  • Oberboden- und kulturfähiges Unterbodenmaterial soll möglichst auf dem Grundstück für die Anlage von Vegetationsflächen wiederverwendet werden. Auf DIN 18915 Kapitel 7 wird verwiesen.
  • Überschüssiges Oberbodenmaterial, das nicht am Entstehungsort sinnvoll wiederverwendet werden konnte, kann z. B. unter Beachtung des § 12 BBodSchV und der DIN 19731 ortsnah auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verwertet werden.
  • Bei den Verwertungsmöglichkeiten für darüber hinaus anfallenden Aushub sind die rechtlichen und materiellen Anforderungen (z. B. Verfüll-Leitfaden, LAGA M 20 oder DepV) zu beachten.“

Abstimmung:                      12 : 0


TÖB 41: Zweckverband Abwasserbeseitigung Zellinger Becken
Schreiben vom 22.12.2021

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes besteht grundsätzlich Einverständnis. Bei Neuausweisung von Bauflächen ist das anfallende unbelastete Niederschlagswasser zu versickern oder im Trennsystem separat abzuleiten (§ 55 Abs. 2 WHG).

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist beabsichtigt das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern.

Abstimmung:                      12 : 0


B)           Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung:

  • Keine -


Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt das Ing. Büro Arz, Würzburg, die heute gefassten Beschlüsse in den Bebauungsplanentwurf und den Entwurf des Umweltberichts einzuarbeiten und diese mit aktualisiertem Änderungsdatum zu versehen.

Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf des Umweltberichts werden in der geänderten Fassung gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2023 14:51 Uhr