Erlass einer Veränderungssperre (§§ 14, 16 BauGB) für den Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet an der B 27"; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  13-1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt - ÖT, 05.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 13-1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt - ÖT 05.12.2024 ö 5

Sachverhalt

Aufgrund des durch den Gemeinderat Himmelstadt gefassten Beschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der B 27“ schlägt die Verwaltung vor, zur Sicherung der Planungsabsichten für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der B 27“ eine Veränderungssperre zu erlassen. 
Bei dem Gebiet handelt es sich um ein Gewerbegebiet, dessen Gebietscharakter nachhaltig sichergestellt werden soll. 
Um dies zu erreichen, sollen die bisher ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen wie z.B. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke künftig nicht mehr ermöglicht werden. 

Insbesondere sollen unvermeidbare bauliche Entwicklungen, die mit den bisher ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke einhergehen konnten, zukünftig vermieden werden. 
Um dies sicherzustellen, ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. 
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus dem nachfolgend abgedruckten, nicht maßstäblichen Lageplan ersichtlich: 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der B 27“ als Satzung. 

Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 

Satzung
der Gemeinde Himmelstadt über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der B 27“

Auf Grund von §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende

Satzung: 

§ 1
Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat Himmelstadt hat am 05.12.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der B 27“ in der Fassung der 2. Änderung und Erweiterung, rechtskräftig seit 06.10.1989, zu ändern. 

Ziel und Zweck der Planung ist es, den Gebietscharakter des Gewerbegebiets nachhaltig zu sichern. 

Hierzu sollen die bislang ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke künftig nicht mehr ermöglicht werden. 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen unvereinbare bauliche Entwicklungen im Gewerbegebiet künftig vermieden werden. 


§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 21.11.2024, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird durch folgende Straßen umgrenzt: 

Im Norden: durch die Brückenstraße
Im Süden: durch die Gemarkungsgrenze Retzbach
Im Westen: durch die Bahnlinie
Im Osten:  durch die Bundesstraße B 27


§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

  1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. 
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: 

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und 
  2. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten

  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 

  1. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der         Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.


  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt 
           worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts 
           Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der 
           Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die 
           Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht 
           berührt. 


§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. 

Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geändert wird. 

Himmelstadt, den 05.12.2024
GEMEINDE HIMMELSTADT

Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister


Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der B 27“: Lageplan Geltungsbereich, M 1:5000


 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 09.01.2025 15:56 Uhr