Die Bauherren legen einen Antrag auf Baugenehmigung für das Grundstück Daimlerstr. 9, Fl. Nr. 7759/2 der Gemarkung Himmelstadt vor. Geplant ist die „Errichtung einer Teil-Gemeinschaftsunterkunft in modularer Bauweise. Sechs zweigeschossige Wohngebäude, ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude sowie zwei Fertiggaragen und ein Müllplatz sowie Stellplätze“.
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der B 27“. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Bebauungsplan ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festgesetzt. Die Festsetzung lautet wie folgt:
Zulässig sind:
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können.
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
- Tankstellen
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Unzulässig sind:
Autofriedhöfe, Schrottplätze, alle Beitriebe welche große Rauchentwicklung und Luftverunreinigung verursachen, Ausbeutung von Kies u. Sand.
Nach eingehender Überprüfung des beantragten Bauvorhabens wird folgendes festgestellt:
Die Vorhabensbezeichnung im Antrag auf Baugenehmigung, auf den Planausfertigungen und den Berechnungen zu Baukosten, Stellplätzen, Grundfläche, Geschossfläche, Bruttorauminhalte, Nutzflächen, sowie Erklärung zur Rückbauverpflichtung lautet: „Errichtung einer Teil-Gemeinschaftsunterkunft in modularer Bauweise. Sechs zweigeschossige Wohngebäude, ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude sowie zwei Fertiggaragen und ein Müllplatz sowie Stellplätze“.
Beantragt ist eine Wohnnutzung für etwa 100 Personen. Näheres – insbesondere welche Personen dort wohnen sollen – haben die Bauherren nicht angegeben. Lediglich in einem Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 28.10.24, aus der Begründung zum Antrag auf Befreiung (Überschreitung der Baugrenze) und aus der Begründung zum Antrag auf isolierte Abweichung (Abstandsfläche) ist dann die Rede von Wohngebäuden als Unterkunft für Geflüchtete. Allerdings ist im Antragsformular nicht angegeben, dass es sich um einen Sonderbau handelt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO).
Abschließend wird festgestellt, dass die Bauvorlagen ungenau, nicht ausreichend bestimmt und unvollständig (z.B. fehlende Angaben u. Befreiungsanträge) sind.
Da „normales Wohnen“ im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, kann dem Vorhaben - wie beantragt – nicht zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung sind berührt; daher ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden.
Die Nachbarn haben dem Vorhaben nicht zugestimmt.