Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  061. Sitzung des Marktgemeinderates, 09.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 061. Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö 3.5

Beschluss

Der Marktgemeinderat billigt die Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Wollbach mit dem Planstand vom 09.02.2023 (liegt dem Protokoll als Anlagenkonvolut 3 bei) incl. sämtlicher Anlagen (darunter auch die schalltechnische Untersuchung des TÜV Süd vom 19.01.2023) mit den heute beschlossenen Änderungen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 sowie § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Wollbach mit dem Planstand vom 09.02.2023 wird dem Marktgemeinderat vorgestellt. 

Teil I mit
A) Planzeichnung
B) Zeichenerklärung 
C) Verfahrensvermerke

Teil II mit
D) Textliche Festsetzungen
E) Textliche Hinweise
F) Anlagen 
  • hier insbesondere auch die schalltechnische Untersuchung des TÜV Süd vom 19.01.2023
  • sowie die Begründung



Diskussionsverlauf:

Aus der Mitte des Gremiums wird bezüglich der Lärmkontingente noch um Mitteilung gebeten, wie von den Gewerbetreibenden zu verfahren ist, wenn auf deren Grundstück auf Teilbereichen verschiedene Lärmkontingente ermittelt wurden. Herr … teilt mit, dass es eine sogenannte Nutzungskordel gibt. Wenn ein Grundstück in beiden GE’s liegt, darf der Gewerbetreibende auf dem einen Teil eben nur das eine Lärmkontingent ausschöpfen (beispielsweise GE 3) und auf dem anderen Teil des Grundstücks das andere Lärmkontingent (beispielsweise GE 5). Mit Einreichung des Bauantrags muss der Gewerbetreibende belegen, dass die Werte jeweils eingehalten werden. 

Auf die Rückfrage des Gremiums, nach der aktuellen baurechtliche Situation und der Gültigkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1998, teilt SGL … mit, dass eine formelle Planreife zur 3. Änderung dann erreicht ist, wenn das Gremium heute den Beschluss gefasst hat, die Auslegung abgewartet wurde, die Stellungnahmen eingegangen sind und erwartet werden kann, dass sich keine Schwierigkeiten ergeben. Die lange Zeitspanne bis zur Erreichung der formellen Planreife liegt im Allgemeinen darin begründet, dass die entsprechenden Verfahren einzuhalten sind, Auslegungen nachgearbeitet werden müssen, Gutachten zu erstellen sind, etc. Es gibt oft 20 bis 30 Einwendungen, die zu beachten und zu bearbeiten sind. Des Weiteren sind Fristen einzuhalten. Teilweise hängt das Verfahren auch in den Behörden fest, die sehr überlastet sind. 

Bei der Umsetzung der Umfahrung aus der Zusmarshauser Straße muss lt. Herrn … der Bebauungsplan nicht nochmals geändert werden, da die Umfahrung bereits enthalten ist. Es handelt sich bereits jetzt um eine öffentliche Verkehrsfläche, daher sind keine weiteren Änderungen nötig. Die mögliche Straße ist in die Lärmkontingentierung nicht mit eingerechnet, da sich diese nur auf die Gewerbeflächen bezieht und nicht auf Verkehrswege. 

Datenstand vom 17.03.2023 11:08 Uhr