Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  066. Sitzung des Marktgemeinderates, 02.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 066. Sitzung des Marktgemeinderates 02.05.2023 ö 3.1

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Der räumliche Geltungsbereich ist im nachstehenden Übersichtslageplan dargestellt und umfasst eine Fläche von ca. 36.240 m². Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 117/16, 121 und 345 sowie die Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 120, 122, 123, 124, 125, 339, 346 und 352, Gemarkung Steinekirch. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß  § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.






Abbildung: Übersichtslageplan zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“, Markt Zusmarshausen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
In der Marktgemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2022 hat sich der Marktgemeinderat für das städtebauliche Konzept in der Variante C, mit Stand 11. Oktober 2022, als Grundlage für die Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ entschieden. Anlass der Planung ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes im Ortsteil Steinekirch.

Am nordwestlichen Ein- und Ausmündungsbereich des Wirtschaftsweges wurde im Zuge der Straßenvorplanung der Radius von 6 m auf 8 m erhöht, um ein sicheres Ein- und Ausfahren von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu gewährleisten. In diesem Bereich hat sich der räumliche Geltungsbereich geringfügig erweitert. Aus Gründen der Vollständigkeit und Rechtssicherheit wird der Aufstellungsbeschluss zum vorliegenden Bebauungsplan nochmals gefasst.

Im Übrigen wird auf den Sachvortrag zum darauffolgenden TOP „Billigung und Frühzeitige Beteiligung §§ 3,4 Abs. 1 BauGB des Vorentwurfes“ zum Bebauungsplan Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ verwiesen. 


Diskussionsverlauf:
Herr … vom Ingenieurbüro Kling Consult hält anhand der Präsentation den Sachvortrag. 

Diskussion des Gremiums, dass im Mischgebiet die erforderliche Durchmischung von Wohnen und Gewerbe nicht eingehalten werden kann, wenn im Mischgebiet eine weitere größere Fläche für einen ortsansässigen Gewerbetreibenden vorgesehen wird. 

Herr … und Frau … erläutern hierzu, dass die Größe des Mischgebiets zwar jetzt im Vorentwurf festgesetzt wird, hier jedoch noch eine Flexibilität gegeben ist und durchaus noch Änderungsmöglichkeiten bestehen. Es erfolgt zunächst die frühzeitige Beteiligung der Fachstellen und Bürger. Danach wird es aufgrund der vorgeschriebenen Verfahrensschritte in der Bauleitplanung noch mindestens eine weitere Beteiligung/ Auslegung geben. 

Ziel ist es, jetzt in das frühzeitige Verfahren zu gehen, die Meinungen der Träger öffentlicher Belange einzuholen und darauf zu reagieren. Es ist häufig so, dass es dann noch zu Planänderungen kommt. Auch die Meinungen der Bürger, die nach der Auslegung eingehen, werden beachtet. Alle dann eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sind im Marktgemeinderat abzuwägen. Ob das geplante Mischgebiet so funktioniert, wie es jetzt im Vorentwurf festgesetzt ist, kann noch nicht gesagt werden. Hierzu müssen die Stellungnahmen des Landratsamtes und der Fachstellen abgewartet werden. 

Sofern das Landratsamt und andere Fachstellen keine Einwendungen haben, kann die Größe des Mischgebietes bis zum Auslegungsbeschluss immer noch verändert, also beispielsweise vergrößert, werden. Die Größe des Mischgebietes wird somit in der heutigen Sitzung nicht festzementiert. 

Im Gremium besteht Konsens, zum jetzigen Zeitpunkt an der Größe des Mischgebiets nichts zu ändern. Erst wenn die Stellungnahmen des Landratsamtes und der Fachstellen vorliegen, sollte hierzu eine Entscheidung getroffen werden. 

Weiter kommt aus dem Gremium die Anregung, dass der Bebauungsplan dahingehend geändert werden sollte, dass Satteldächer und versetzte Pultdächer von 0 bis 45 Grad zulässig sein sollen. Des Weiteren sollte aufgenommen werden, dass auch in Doppelhäusern je zwei Wohneinheiten zulässig sind und dass Kunstrasen nicht zugelassen wird.

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl merkt hierzu an, dass die Stellplatzsatzung entsprechend berücksichtigt werden muss, wenn in Doppelhäusern je zwei Wohneinheiten zulässig sein sollen. 

Auf die Rückfrage aus dem Gremium, warum der Kindergarten an der Stelle WA3 geplant wurde, teilt Herr … mit, dass dies bezüglich der Verkehrsanbindung der beste Standort ist und mit dem geringsten Lärmaufkommen für das Wohngebiet einhergeht, aufgrund des Hol- und Bringservice der Kindergartenkinder. 

Datenstand vom 12.06.2023 11:02 Uhr