Billigung und Frühzeitige Beteiligung §§ 3, 4 Abs. 1 BauGB des Vorentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  066. Sitzung des Marktgemeinderates, 02.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 066. Sitzung des Marktgemeinderates 02.05.2023 ö 3.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 2. Mai 2023 (Anlagenkonvolut 3) mit der Maßgabe, dass Satteldächer und versetzte Pultdächer von 0 bis 45 Grad zulässig sind, dass auch in Doppelhäusern je zwei Wohneinheiten zulässig sind und dass Kunstrasen nicht zugelassen wird. Das frühzeitige Auslegungs- und Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. 

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 2. Mai 2023 wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mindestens für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Sachverhalt und Anlass 

In der Marktgemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2022 hat sich der Marktgemeinderat für das städtebauliche Konzept in der Variante C, mit Stand 11. Oktober 2022, als Grundlage für die Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ entschieden. Anlass der Planung ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes im Ortsteil Steinekirch.

Auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes wurde der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Stand 2. Mai 2023 erstellt. Der Bebauungsplan stellt das planungsrechtliche Abbild dieses Konzeptes dar. Alle Inhalte und Planungsinhalte sind in den Bebauungsplan aufgenommen.

In der Marktgemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2022 wurde der Standort einer Kindertagesstätte näher diskutiert. Der Ausschuss für Kultur, Generationen und Vereine hat sich am 23. März 2023 für die Empfehlung zur Einbeziehung einer mehrgruppigen Kindertageseinrichtung im vorliegenden Baugebiet ausgesprochen. Sollte sich zukünftig kein Bedarf für Kita-Plätze zeigen, kann das Grundstück wieder in Bauplätze für Einfamilienhäuser umgewandelt werden. Der Bebauungsplan berücksichtigt diese Flexibilität.

Am nordwestlichen Ein- und Ausmündungsbereich des Wirtschaftsweges wurde im Zuge der Straßenvorplanung der Radius von 6 m auf 8 m erhöht, um ein sicheres Ein- und Ausfahren von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu gewährleisten. In diesem Bereich hat sich der räumliche Geltungsbereich geringfügig erweitert. Aus Gründen der Vollständigkeit und Rechtssicherheit wird der Aufstellungsbeschluss zum vorliegenden Bebauungsplan nochmals gefasst.

Kling Consult stellt die Grundzüge des Bebauungsplanes vor und erläutert die Planungsinhalte. Dem Tagesordnungspunkt sind die planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen (Teil A und B), die Begründung mit Umweltbericht (Teil C), das Schallgutachten Verkehrslärm (Anlage 1 der Begründung), die Artenschutzprüfung (Anlage 2 der Begründung), die Baugrunderkundung (Anlage 3 der Begründung) und die Verkehrsuntersuchung (Anlage 4 der Begründung) zum Bebauungsplan beigefügt.



Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, ob für die Gewerbebetriebe im Mischgebiet die Lärmbelastung zeitlich festgelegt wird, teilt Herr … mit, dass solche Zeiten in einem Angebots- Bebauungsplan nicht festgesetzt werden dürfen. Es muss jedoch jeder Betrieb ein Emissionsgutachten vorlegen. 

Auf die weitere Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, weshalb explizit aufgeführt ist, dass im Mischgebiet keine Gartenbaubetriebe zulässig sind, teilt Herr … mit, dass Gartenbaubetriebe schon nahezu an ein Sondergebiet heranreichen. Beispielsweise passt ein OBI-Markt nicht in ein Mischgebiet mit Wohnen. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl bittet das Gremium um Mitteilung, ob über die zusätzlichen Maßgaben (siehe TOP 3.1.) einzeln oder insgesamt abgestimmt werden soll. Das Gremium ist sich einig, dass hierüber insgesamt abgestimmt werden kann. 

Bezüglich der je zwei Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte merkt Herr … noch an, dass hier nicht explizit die zweite Wohneinheit als „Einliegerwohnung“ definiert werden kann, da baurechtlich eine Einliegerwohnung und eine Wohnung das Gleiche sind. Zu beachten ist die Stellplatzsatzung, aufgrund der höheren Ausnutzung. Der größeren Ausnutzung Einhalt gebieten kann man jedoch über die Festlegung von Grundfläche und Geschossfläche. 

Datenstand vom 12.06.2023 11:02 Uhr