Sachvortrag:
Der Holderweg in Zusmarshausen soll 2023 ausgebaut und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden. Hintergrund ist, dass noch Beiträge für die Ersterschließung des Holderweges erhoben werden können. Für die Abrechnung ergibt sich eine Frist von 25 Jahren, die mit Beginn des ersten technischen Ausbaus abläuft. In diesem Fall war der Beginn die Herstellung einer Straßenbeleuchtung im Jahre 1999.
Die Ausführungsplanung wurde der Bauverwaltung am 20.03.2023 zur Durchsicht übersandt. Grund für die kurzfristige/späte Abstimmung, waren die vorhergehenden Grundstücksverhandlungen mit dem Eigentümer im südwestlichen Bereich des Holderweges.
Bereits in der Vergangenheit kam es zu jeder Legislaturperiode immer wieder erfolglos zu Einigungsversuchen bezüglich des Grunderwerbs, um die Erschließungsanlage Holderweg gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes herstellen zu können. Das vom Landratsamt Augsburg anfänglich empfohlene Baulandumlegungsverfahren, das 1994 eingeleitet wurde um in den Besitz der öffentlichen Flächen, zur Anlage eines Wendplatzes sowie eines Fußweges zur Frühlingstraße zu gelangen, wurde aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten im Jahr 1996 wieder aufgehoben. Ein Enteignungsverfahren wurde in dieser Angelegenheit nicht angestrengt, da man seit Beginn der Grundstücksverhandlungen auf eine gütliche Einigung gehofft hatte. Die jüngsten Grundstücksverhandlungen Ende 2022 sahen bis zum Schluss erfolgversprechend aus. Leider konnte letztendlich doch keine Einigung gefunden werden, sodass der Holderweg im Rahmen der verfügbaren Grundstücke ausgebaut wird. Somit war der Planungsauftrag erst eindeutig, mit der Kenntnis über die Grundstücksverfügbarkeiten.
Hieraus entsteht eine Abweichung zum Bebauungsplan „An der Frühlingstraße“ Nr. 26.
Ein Enteignungsverfahren würde der Beitragserhebung aufgrund seiner längeren Verfahrensdauer entgegenstehen, da nach Beendigung des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verjährung der Beiträge eingetreten sein wird. Der Markt Zusmarshausen ist allerdings unter den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung kommunalrechtlich dazu angehalten, den Ausbau der Erschließungsanlagen rechtzeitig fertigzustellen, sodass noch Erschließungsbeiträge erhoben werden können.
Aus der bestehenden Planung entsteht eine Abweichung zum Bebauungsplan Nr. 26. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26 stellt sich als planerische Entscheidung der Gemeinde dar und bedarf daher grundsätzlich einer Entscheidung durch den Marktgemeinderat.
Die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26 berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage Holderweg nicht, weil die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückbleibt.
Der geplante Fußweg vom Holderweg zur Frühlingstraße hätte ohnehin eine bloße Verbindungsfunktion. Das Weglassen des Fußweges hat daher keine Auswirkung auf die Erschließungsfunktion der Grundstücke und hätte beitragsrechtlich ohnehin nicht mit abgerechnet werden können.
Der Wegfall des Gehweges stellt keine Festsetzung des Bebauungsplanes, sondern lediglich einen Hinweis dar und kann beitragsrechtlich problemlos entfallen.
Die Verkleinerung des Wendehammers und die geringere Ausbaubreite der Erschließungsanlage (Engstelle) sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar und haben keine Auswirkung auf die Erschließungsfunktion der Grundstücke im Abrechnungsgebiet.
Die Verkleinerung des Wendehammers ist eine Abweichung von minderem Gewicht, weil das im Bebauungsplan festgelegte Erschließungsmuster im Wesentlichen erhalten bleibt und die Plankonzeption nicht verändert wird.
Die Engstelle auf Höhe der Fl.Nr. 1394/9 Gemarkung Zusmarshausen lässt keinen Begegnungsverkehr mehr zu. Beitragsrechtlich ist dies allerdings nicht problematisch, da die Erschließungsanlage Holderweg dennoch voll funktionsfähig ist.
Aus technischer Sicht steht der Abweichung somit nichts entgegen. Die vorhandene Straßenbreite ist für ein Wohngebiet ausreichend. Einziges Manko ist, dass der geplante Wendehammer nicht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut werden kann. Gemäß Einschätzung des Ingenieurbüros Sweco wäre dann der Holderweg entsprechend als Anliegerstraße zu werten und zu kennzeichnen. Ein Wenden des Müllfahrzeuges im Wendehammer werde ohne Rangierbewegungen so nicht möglich sein. Es sei den Anliegern aber durchaus zuzumuten, dass die Mülltonnen an der nächsten Straßenkreuzung abgestellt werden. Ein Mülltonnensammelplatz ist bei der Planung bereits berücksichtigt. Eine Vorfahrtsregelung an der Engstelle sehe das Ingenieurbüro im Moment nicht, da hier „auf Sicht“ gefahren werden könne.
Die Ausführungsplanung wird von SGL … vorgestellt.
Die Bruttokosten belaufen sich gemäß den bepreisten Leistungsverzeichnissen auf,
Die Ausführung ist von Mitte Juni bis Ende September 2023 geplant. Die Abrechnung soll bis November 2023 erfolgen, sodass die Finanzverwaltung die offenen Erschließungskosten innerhalb der Frist -bis spätestens 31.03.2024- abrechnen kann.
Aufgrund der engen Abrechnungsfristen wurde die Leistungsbeschreibung bereits veröffentlicht. Die Vergabe der Bauleistung wird in einer der nächsten MGR-Sitzungen erfolgen.
Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfragen des Gremiums teilt Herr … folgendes mit:
Es muss nicht der komplette Holderweg erschließungsrechtlich abgerechnet werden, sondern nur der nördliche Bereich. Die Abrechnungsgrenze ist in der Planzeichnung dargestellt. Der südliche Teil des Holderweg ist bereits abgerechnet.
Die Erschließungskosten werden innerhalb der Abrechnungsgrenze auf die Grundstücksgrößen umgelegt. Die Kosten für den Kanal werden jedoch nicht in voller Höhe angerechnet.
Zur Sicherstellung, dass das Bauvorhaben fristgerecht umgesetzt und die Endabrechnung der Firmen bis Ende November vorliegen, wird dies in der Ausschreibung entsprechend festgehalten.
Zur Stimmungslage in der bereits erfolgten Anliegerversammlung teilt erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass es schon die eine oder andere böse Stimme gab. Letztendlich ist man jedoch mit einer guten Stimmung auseinandergegangen. Es wurde auch vereinbart, vorab eine Ablösevereinbarung zu schließen.
Herr … merkt bezüglich der Anliegerversammlung an, dass es Äußerung gab bezüglich der Parksituation im hinteren Bereich des Holderweg. Hier muss gewährleistet sein, dass die Zufahrt für Feuerwehr möglich ist, so dass wohl an beidseitiges Parkverbot angeordnet werden muss.
Auf die Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, ob noch bei weiteren Straßen des Markt Zusmarshausen eine Verjährung droht, teilt Erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass dies in Wollbach bei der Straße „Im Zusamtal“ der Fall ist. Allerdings droht hier die Verjährung nicht in unmittelbarer Zeit, so dass mit der Abrechnung der Erschließungskosten noch etwas mehr Zeit besteht.