Vorkaufsrecht Fl. Nr. 1115, Gemarkung Zusmarshausen, Urteil des Verwaltungsgerichts


Daten angezeigt aus Sitzung:  067. Sitzung des Marktgemeinderates, 25.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö 4

Beschluss

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27.04.2023 in der Verwaltungsstreitsache Schlosspalais Wohnen GmbH gegen Markt Zusmarshausen wird angenommen. Der Marktgemeinderat weist die Verwaltung an, keinen Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen das Urteil zu stellen. Die Verwaltung wird außerdem angewiesen, auch keinerlei Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss sowie gegen den bereits vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten des Beigeladenen zu erheben, sowie auch keinerlei Rechtsmittel gegen den noch zu erwartenden weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zum entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag des Gegenanwalts.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Mit Mail vom 02.05.2023 spätnachmittags wurde der Markt Zusmarshausen vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg informiert. Eine Information des Marktgemeinderates in der Sitzung am 02.05.2023 war leider nicht mehr möglich. Der Urteilstenor wurde den Marktgemeinderäten deshalb mit Mail vom 04.05.2023 mitgeteilt. 

Der Urteilstenor lautete:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2022 (Az. 6103-111536) wird aufgehoben. 
  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Beklage zu tragen. 
  3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Es wurde schriftlich hinsichtlich der Information über die Urteilsbegründung auf die Sitzung des Marktgemeinderates am 25.05.2023 verwiesen. Die Urteilsbegründung (übersandte beglaubigte Abschrift des Urteils beträgt insgesamt 24 Seiten) des Verwaltungsgerichts kann entsprechend der Wünsche der Räte von der Verwaltung komplett verlesen oder zusammenfassend vorgetragen werden. 

Dem Urteil lag eine Rechtsmittelbelehrung bei, wonach gegen dieses Urteil den Beteiligten Berufung zusteht, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu beantragen.

Dem Urteil lag auch ein Beschluss zum Streitwert bei. Danach wird der Streitwert auf 300.443,75 € festgesetzt. Nach der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung steht den Beteiligten gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einzulegen. 


Die Rechtsanwältin des Marktes Zusmarshausen hat sich mit gleicher Mail vom 02.05.2023 zu den Rechtsmitteln bereits wie folgt geäußert: 

„…… Gegen das Urteil ist nicht unmittelbar die Berufung zulässig, es muss zunächst die Zulassung der Berufung beantragt werden. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels endet am 02.06.2023, die Frist zur Begründung des Antrags endet am 03.07.2023. Der Antrag muss in einem der in § 124 Abs. 2 VwGo genannten Gründe begründet werden. Hier kommt ausschließlich Nr. 1 überhaupt in Betracht: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Alle anderen Gründe scheiden von vornherein aus. Damit der Zulassungsantrag Erfolg hat, müssten wir also ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darstellen können. Solche liegen nur vor, wenn das Gericht Tatsachen ignoriert oder nicht richtig erkannt hat oder offensichtlich falsche rechtliche Folgen aus den Tatsachen gezogen hat. Die Tatsachen sind hier offensichtlich alle richtig erfasst worden und entsprechen denen, die allseits vorgetragen worden sind und aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Es bliebe also nur die rechtliche Schlussfolgerung. Hier genügt es für den Erfolg des Zulassungsantrags nicht, dass dargestellt wird, dass man das Gesetz auch anders auslegen könnte, als das Gericht dies getan hat oder dass eine andere Ansicht auch vertretbar wäre. Es müssten vielmehr bei der nächsten Instanz Zweifel dahin gehend geweckt werden, dass die Entscheidung dem Gesetz entspricht. Das kann hier nicht gelingen. Das gelingt nämlich in der Regel nur, wenn es zu einer gesetzlichen Grundlage noch keine gefestigte Rechtsprechung und Literatur gibt, wie damit umzugehen ist, von der vorhandenen gefestigten Rechtsprechung abgewichen wird, die Obergerichte ihre bisherige Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage gerade ändern und das Verwaltungsgericht noch die bisherige Rechtsprechung angewendet hat oder das Gericht willkürlich bzw. entgegen jeder Logik entschieden hat. Alle diese Alternativen liegen offensichtlich nicht vor. Wir könnten ausschließlich unsere bisherige Argumentation wiederholen, was aber gerade nicht als Begründung für die Zulassung der Berufung genügt. …… Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Instanz hinausgezögert. Dieses Hinauszögern bringt dem Markt vorliegend aber keinerlei Vorteile. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Zeitraum irgendeine Veränderung eintreten würde, wovon der Markt etwas hätte oder eine Aussicht auf Einigung der Parteien bestünde, für welche mehr Zeit benötigt würde. Beides ist hier aber nicht der Fall. Ich kann daher den Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussichten nicht empfehlen.“

Auch zum Streitwertbeschluss hat sich die Rechtsanwältin auf Anfrage mit Mail vom 10.05.2023 geäußert: Der Streitwertbeschluss ist zwar formell anfechtbar, aber ebenfalls völlig in Ordnung. Er entspricht der Streitwerttabelle des BVerG. 
Es wird also auch hier eine Rechtsmitteleinlegung von Seiten der Rechtsanwältin als nicht sinnvoll erachtet. 

Mit Mail vom 08.05.2023 hat Frau … den Markt Zusmarshausen desweiteren den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts zu Gunsten des Beigeladenen übersandt und gleichzeitig mitgeteilt, dass dieser korrekt ist und die Zahlungspflicht besteht, unabhängig davon, ob Rechtsmittel eingelegt werden oder nicht. Auch dieser Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Diese beträgt nur 14 Tage. Die Rechtsanwältin des Marktes hat sich auch zum Kostenfestsetzungsbeschluss geäußert und hält diesen für rechtlich einwandfrei. Er entspricht den gesetzlichen Gebühren. Dagegen sind Rechtsmittel lt. Fr. Niemetz komplett überflüssig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss incl. Rechnung des Rechtsanwaltes von Herrn Straßer wurde von der Verwaltung zusammen mit dem Urteil an die Rechtsschutzversicherung des Marktes Zusmarshausen weitergeleitet mit der Bitte um Begleichung. 

Es ist davon auszugehen, dass weitere Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit beiliegenden Rechnungen folgen werden. Die ÖRAG wurde von der Verwaltung informiert und möchte alle weiteren Beschlüsse etc. übermittelt bekommen und wird nach interner Prüfung direkt überweisen. Direktüberweisungen des Marktes Zusmarshausen sind von Seiten der ÖRAG nicht erwünscht. 

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts mit anschließendem Verfahren bisher einen Kostenaufwand von ca. 43.500 € (ohne Verwaltungspersonalkosten) hervorgerufen hat. Den Großteil dieser Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung. Der Markt Zusmarshausen hat lediglich die Selbstbeteiligung von 1.000,00 € zu entrichten sowie die Rechtsanwaltskosten der eigenen Rechtsanwältin, die angefallen sind vor dem Eintritt in das gerichtliche Verfahren und die Erteilung der Prozessvollmacht.

Mit Mail vom 10.05.2023 teilt die Rechtsanwältin des Marktes nochmals mit, dass sie eine Rechtsmittelausübung gegen den Streitwertbeschluss und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für komplett überflüssig hält. Wichtig ist aber, lt. Frau …., dass der Marktgemeinderat eine Entscheidung über das Rechtsmittel gegen das Urteil selbst, also den Antrag auf Zulassung der Berufung, trifft. Ihre Empfehlung lautet hier eindeutig, das Rechtsmittel nicht einzulegen. Aber dafür ist eine Entscheidung des Marktgemeinderates zwingend erforderlich.

Ebenfalls mit Mail vom 10.05.2023 hat die Verwaltung bei der ÖRAG nachgefragt, ob auch eine Kostenübernahme für die 2. Instanz erfolgt. Die Rückmeldung gegenwärtig steht noch aus. Selbstverständlich würde ein Verfahren in zweiter Instanz weitere Kosten auslösen. Die Anwaltsgebühren für das Zulassungsverfahren betragen jeweils 4.395,20 €. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (wovon hier auszugehen sein wird) 2.713,00 €. 

Sollte der MGR am 25.05.2023 die Entscheidung treffen, dass Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden soll, wird die Verwaltung – wie bisher in dieser Angelegenheit auch – den Beschluss noch in der Nacht weiterleiten, um die erforderlichen Schritte durch die Rechtsanwältin fristwahrend einleiten zu lassen. 

Sollte der MGR am 25.05.2023 die Entscheidung treffen, keinen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, ergeht die Mitteilung ebenfalls – ohne weiteren Zeitdruck – an die Rechtsanwältin. 


Diskussionsverlauf:

SGL … fasst die Urteilsbegründung zusammen und zitiert teilweise aus dem Urteil. 

Aus dem Gremium ergeben sich keine Wortmeldungen. 

Datenstand vom 21.07.2023 07:02 Uhr