Sachvortrag:
§ 13 b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar - § 13 b BauGB ist europarechtswidrig
Geplant war die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB sowie die Billigung mit erneutem Auslegungsbeschluss. Es war eine verkürzte Auslegung von 2 Wochen vorgesehen, so dass im Herbst 2023 der Satzungsbeschluss hätte gefasst werden können.
Der Bplan Nr. 63 „Am Godel, Gabelbach“ wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt.
Großer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass kein Umweltbericht zu erstellen ist und dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen erforderlich werden. Zudem muss der Flächennutzungsplan nicht im Parallelverfahren geändert werden, sondern kann nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Zuge einer Berichtigung angepasst werden. Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB gem. §§ 3,4 Abs. 1 BauGB wurde erlassen.
Am 18. Juli 2023 gab es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB dem europäischen Recht widerspricht. Demnach kann der §13b BauGB ab sofort nicht mehr angewendet werden.
Art. 3 Abs.1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten müssen in ihrer Gesetzgebung gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich dabei nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen. Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13 b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind nicht geeignet, erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bedeutet, dass alle laufenden 13b-Verfahren ins Regelverfahren übergeführt werden müssen; mit Erstellen eines Umweltberichtes und mit einem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der FNP ist in einem Verfahren zu ändern.
Beim MZ betrifft das Urteil nur den Bplan Nr. 63 „Am Godel, Gabelbach“. Alle weiteren Bebauungspläne (BG Steinekirch, BG Vallried) werden bereits im Regelverfahren aufgestellt.
Diskussionsverlauf:
Auf Nachfrage des Gremiums teilt …. mit, dass mit einer Verzögerung von ca. 18 Monaten zu rechnen sei.