Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zusmarshausen (BGS-EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  079. Sitzung des Marktgemeinderates, 30.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 4.4

Beschluss

Dem Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse und Änderungen wird zugestimmt. Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekanntzumachen. Die Satzung wird als Anlage 8 dem Protokoll beigefügt und ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Durch die beschlossenen Gebührenerhöhungen müssen die entsprechenden Satzungsänderungen beschlossen werden. Bislang gab es schon vier Satzungsänderungen. Aus Gründen der Rechtsklarheit spricht sich die Verwaltung für einen Neuerlass der Satzung aus.

Änderungen in den §§ 9, 9a:
Falls eine Grundgebühr eingeführt wird, sind entsprechende Formulierungen in den §§ 9 und 9 a aufzunehmen. 

Änderung im § 10:
Im Absatz 1 ist die neue Gebühr einzusetzen.

Im Absatz 3 ist aufzunehmen, dass der Nachweis über vom Markt zur Verfügung gestellte geeichte Zähler zu führen ist.

Die Abzugsmenge von 18 cbm ist zu prüfen. Darauf hat der Kommunale Prüfungsverband hingewiesen. In der Praxis sind Werte um die 15 cbm üblich. Die Verwaltung schlägt eine Beibehaltung von 18 cbm vor. 

Im Absatz 4 soll Buchstabe a) entfallen. Nach der Rechtsprechung ist diese Formulierung grundsätzlich unzulässig. 

Änderung im § 11:
Im Absatz 2 wurde die Formulierung aus der Mustersatzung entnommen. Dies ergibt sich auch aus der praktischen Umsetzung und durch einen Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde in Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Auch ein Mindestgebietsabflusswert muss entfallen.

Absatz 5 wurde an die Mustersatzung angepasst.

Im Absatz 6 ist die neue Gebühr einzusetzen.


§ 9
Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren, Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

§ 9 a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
 (2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
       bis    4     cbm/h  75,-- €/Jahr         (oder anderer Beschluss)
       bis    10   cbm/h  190,-- €/Jahr        
über 10 cbm/ 350,--€/Jahr

§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,02 € (bisher) pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, mit Wohnsitz auf dem heranziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch vom Markt zur Verfügung gestellte geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt den Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich
a) b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag am 30.06. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 11
Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Abflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in den Abflussbeiwertkarten, die Bestandteil der Satzung sind. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in den Abflussbeiwertkarten kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Mit diesem Anteil wird anhand der Abflussbeiwertkarte die gebührenrelevante Fläche berechnet. Der Gebietsabflussbeiwert beträgt mindestens 20 %. so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. 

(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 350 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 30.06. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne oder  Versickerungsanlage nicht an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung in die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro Kubikmeter Stauraum 20 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,16 € (bisher) pro m² pro Jahr.

Datenstand vom 31.01.2024 09:52 Uhr