Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Zusmarshausen (BGS-WAS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  079. Sitzung des Marktgemeinderates, 30.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 5.3

Beschluss 1

Die jährliche Grundgebühr für Nebenwasserzähler (Gartenzähler) wird auf 30,00 € angehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 7

Beschluss 2

Dem Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse und Änderungen wird zugestimmt. Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekanntzumachen. Die Satzung wird als Anlage 10 dem Protokoll beigefügt und ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Durch die beschlossenen Gebührenerhöhungen müssen die entsprechenden Satzungsänderungen beschlossen werden. Bislang gab es schon zwei Satzungsänderungen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit spricht sich die Verwaltung für einen Neuerlass der Satzung aus.

Änderung  im § 9a:
Im Absatz 3 soll für Nebenwasserzähler eine Grundgebühr in Höhe von 20,-- €/Jahr festgesetzt  werden.

Die Gebühr von sog. Gartenwasserzählern sollte angehoben werden. Eingebaut werden vom Markt zur Verfügung gestellte geeichte Zähler, die auch per Funk abgelesen werden.


Änderung im § 10:
Im Absatz 1 ist die neue Gebühr einzusetzen.

Im Absatz 3 ist Satz 3 anzufügen:
Bei Gewerbe- und Industriegebäuden ist ein vom Markt zur Verfügung gestellter Bauwasserzähler zu verwenden.  

§ 9 a 
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
 (2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
       bis    4     cbm/h  75,-- €/Jahr        
       bis    10   cbm/h  190,-- €/Jahr        
über 10 cbm/ 350,--€/Jahr
  (3) Für Nebenwasserzähler wird zusätzlich eine Grundgebühr von 12,-- €/Jahr erhoben.

§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,63 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vom Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird 
oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler nicht verwendet, beträgt die Gebühr einmalig 72,-- €. Bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten (WE) erhöht sich die Pauschale je weitere WE um 36,-- €.


Diskussionsverlauf:

SGL … erläutert, dass die Grundgebühr für die Nebenwasserzähler (Gartenzähler) durchaus auch auf € 20,00 angehoben werden könnte, da diese Gartenzähler immer häufiger beantragt werden und einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Diskussion des Gremiums, ob eine Anhebung der Grundgebühr für Nebenwasserzähler auf 20,00 € oder sogar auf 30,00 € erfolgen soll. 

Zunächst erfolgt eine Abstimmung über die Anhebung der Grundgebühr für Nebenwasserzähler auf € 30,00. 

Datenstand vom 31.01.2024 09:52 Uhr