Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  083. Sitzung des Marktgemeinderates, 25.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 083. Sitzung des Marktgemeinderates 25.01.2024 ö beschließend 3

Beschluss 1

Vorbereitender Satzungsbeschluss:

Vervielfachung Nutzungsfaktor

Die Festsetzung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 „…bei eingeschossiger Bebaubarkeit, wenn im Kellergeschoss lt. Bebauungsplan der Einbau von Aufenthaltsräumen (Art. 45 und 47 BayBO) zulässig ist zuzüglich 0,1…“ soll weiterhin bestehen bleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

Beschluss 2

Vorbereitender Satzungsbeschluss:

Abgrenzung von Grundstücken, die sich sowohl im Innen- als auch im Außenbereich befinden

In der Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) soll unter § 6 Abs. 3 Nr. 2 bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, auf die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB) abgestellt werden. (Alternativer Formulierungsvorschlag des Kommentars „Kommunales Ortsrecht“ von Parzefall/Ecker/Katzer). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Beschluss 3

Vorbereitender Satzungsbeschluss:

Artzuschlag § 6 Abs. 10 EBS

Es soll ein Artzuschlag gemäß § 6 Abs. 10 EBS für Grundstücke anfallen, die zu mehr als einem Drittel in Bezug auf die Nutzfläche gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind, erhoben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 13

Beschluss 4

Vorbereitender Satzungsbeschluss:

Artzuschlag § 6 Abs. 10 EBS

Es soll ein Artzuschlag gemäß § 6 Abs. 10 EBS für Grundstücke anfallen, die überwiegend, d.h. mehr als 50% in Bezug auf die Nutzfläche, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind, erhoben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Beschluss 5

Vorbereitender Satzungsbeschluss:

Artzuschlag § 6 Abs. 10 EBS

Der Artzuschlag soll unter § 6 Abs. 10 EBS wie bisher 50 v. H. betragen. Eine Reduzierung im Vergleich zur alten Satzungsregelung erfolgt dementsprechend nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 6

Vorbereitender Satzungsbeschluss:

Aufrechterhalten der Möglichkeit der Schließung von Ablösevereinbarungen (§ 15 Abs. 2 
EBS)

Die grundsätzliche Möglichkeit zur Schließung von Ablösevereinbarungen soll in der EBS weiter bestehen bleiben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 12

Beschluss 7

Satzungsbeschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (Anlage 1 zu diesem Beschluss) entsprechend des heute vorliegenden Entwurfs mit den vorstehend beschlossenen Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2024.

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl wird mit der Ausfertigung und die Verwaltung mit der Bekanntgabe beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Zusmarshausen vom 08.02.1988 inkl. 1. Änderungssatzung mit Stand vom 16.06.2003 entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten und der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages. Das Landratsamt Augsburg hatte mit E-Mail vom 19.06.2019 alle kreisangehörigen Gemeinden auf den erforderlichen Anpassungsbedarf hingewiesen. Auch der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat wiederholt den veralteten Rechtsstand der Satzung moniert. Grund ist vor allem die Überführung des Erschließungsbeitragsrechts von Bundes- in Landesrecht zum 01.04.2016 und die damit einhergehenden Mindestinhalte der Satzung gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes: 

  • Beitragspflichtiger, 
  • Beitragstatbestand, 
  • Beitragsmaßstab, 
  • Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld. 

Der MGR erhält durch Einstellung in das RIS eine Gegenüberstellung der aktuellen Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Zusmarshausen mit dem Muster des Bayerischen Gemeindetages (Stand November 2021), sowie ein Satzungsmuster zur Beschlussfassung.

In dieser Synopse wurde jeweils hellblau markiert, wenn der Marktgemeinderat eine Entscheidung zu treffen hat. Es handelt sich um folgende Punkte:

  1. Abgrenzung von Grundstücken, die sich sowohl im Innen- als auch im Außenbereich befinden (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS-Gegenüberstellung)
  2. Artzuschlag (§ 6 Abs. 10 EBS-Gegenüberstellung) – Formulierung und Höhe
  3. Unwirksamkeit einer Ablösevereinbarung (§ 15 Abs. 2 EBS-Gegenüberstellung)



Diskussionsverlauf:
Für MR Dr. Hippeli soll die Festsetzung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 …bei eingeschossiger Bebaubarkeit, wenn im Kellergeschoss lt. Bebauungsplan der Einbau von Aufenthaltsräumen (Art. 45 und 47 BayBO) zulässig ist zuzüglich 0,1… weiterhin bestehen bleiben. Sie bittet um Beschlussfassung. Dieser Beschluss wird unverzüglich gefasst.

Bezüglich des Punktes „Unwirksamkeit einer Ablösevereinbarung“ kommt es im Gremium zu einer Diskussion, ob die Möglichkeit der Ablösevereinbarung grundsätzlich beibehalten werden soll. Statt der vorbereitenden Beschlussfassung wie in der Beschlussvorlage unter Nr. 3 erfolgt abweichend ein Grundsatzbeschluss, ob von der Möglichkeit der Ablösevereinbarung weiter Gebrauch gemacht werden soll.

Datenstand vom 14.03.2024 08:11 Uhr