Bebauungsplan Nr. 54 "An der Wiege II", Wörleschwang; 1. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB a) Aufstellungsbeschluss b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  083. Sitzung des Marktgemeinderates, 25.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 083. Sitzung des Marktgemeinderates 25.01.2024 ö 4

Beschluss 1

a) Aufstellungsbeschluss 
Der Marktgemeinderat beschließt die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 54 
„An der Wiege II“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Beschluss 2

b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur förmlichen Beteiligung
Der Marktgemeinderat billigt den von Steinbacher-Consult ausgearbeiteten Entwurf zur 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 54 „An der Wiege II“ mit Begründung in der Fassung vom 25.01.2024 (Anlage 2). 
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
Durchführungs-Beschluss 
Beschluss des MGR zur Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „An der Wiege II“, Wörleschwang, in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 14.09.2023.

Anlass der Planung 
Die Urfassung des Bebauungsplanes „An der Wiege II“, Wörleschwang, in der Fassung vom 20.04.2020 ist am 04.06.2020 in Kraft getreten. 

Der Markt Zusmarshausen hat im Zuge der ersten Bauanfragen festgestellt, dass die Festsetzungen zum Immissionsschutz insbesondere zu den Luftwärmepumpen nicht den aktuellen Anforderungen und Vorschriften entsprechen und möchte dies durch die Aufstellung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 54 „An der Wiege II“ korrigieren. 

Inhalt der Planung 
Der Geltungsbereich der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 54 „An der Wiege II“ umfasst 
dieselben Flächen mit dem identischen Geltungsbereich wie der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 54 „An der Wiege II“. 

Durch die 1. Änderung entfällt die textliche Festsetzung unter D) Ziffer 11. Immissionsschutz des Bebauungsplanes Nr. 54 „An der Wiege II“ in der Fassung vom 28.04.2020, sodass in Zukunft für Bauherren im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 „An der Wiege II“ keine zwingenden Festsetzungen zum Immissionsschutz gelten. 

In den textlichen Hinweisen unter E) Ziffer 6 werden Empfehlungen aufgenommen, die zur Orientierung für die Bauherren dienen. Die textlichen Hinweise haben keine bindende Wirkung und dienen als Orientierungshilfe. 

Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Lt. Aussage des Landratsamtes kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da Grundzüge der Planung nicht tangiert sind. 
Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden, wird von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, abgesehen. 

Anlage Nr. 2  
Entwurf der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 54 „An der Wiege II“ mit Grünordnung, Stand 25.01.2024
bestehend aus A) Textlichen Festsetzungen
                         B) Textlichen Hinweisen
                         C) Begründung
                         D) Verfahrensvermerke 



Diskussionsverlauf:
… erläutert den o.g. Sachvortrag. Auf Nachfrage gibt sie wieder, dass im September 2023 Bauherren gegenüber Herrn … vom technischen Bauamt bemängelten, dass die Festsetzungen zu den Luftwärmepumpen nicht mehr den aktuellen Anforderungen und Vorschriften entsprechen würden. 

Bgm. Uhl fügt hinzu, dass seitens des Landratsamts alle Bauanträge genehmigt wurden. Es sei kein Fall bekannt, wo die Genehmigung an den bisherigen Festsetzungen scheiterte. Nachteile für die bisher verbauten Luftwärmepumpen entstehen durch die heutige Beschlussfassung nicht. 
Der von der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz erstellte Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten kann auch bei anderen Bebauungsplänen ohne Festsetzungen herangezogen werden. 

Datenstand vom 14.03.2024 08:11 Uhr