Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  084. Sitzung des Marktgemeinderates, 15.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 3.1

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen auf der Grundlage der beigefügten Synopse (Anlage 1) und den gefassten Einzelbeschlüssen. Die Synopse ist Bestandteil der gefassten Beschlüsse. (Abwägungsbeschluss). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Anlass und Sachverhalt 

Anlass der Planung ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes im Ortsteil Steinekirch.

Bisheriger Verfahrensablauf zum Bauleitplanverfahren stichpunktartig:
  • Festlegung der Bezeichnung in der MGR am 10.02.2022
  • Beschluss Städtebauliches Konzept C und 
Aufstellungsbeschluss in der MGR am 11.10.2022
  • Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss im Marktboten vom 27.10.2022
  • Billigung und Beschluss Frühzeitige Beteiligung §§ 3,4 Abs. 1 BauGB 
in der MGR 02.05.2023 
  • Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3,4 Abs. 1 BauGB
vom 22.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023

In der Folgezeit sind die eingegangenen Anregungen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durch das Büro Kling Consult nach Abstimmung mit den verschiedenen Stellen der Verwaltung des Rathauses zusammengestellt, geprüft, gewürdigt, mit einer Abwägung und einer Beschlussempfehlung versehen worden. 

Die Synopse zur Abwägung mit Beschlussempfehlung wurde den Marktgemeinderäten mittels Einstellung in das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 

Stellungnahmen und Abwägungen werden von Herrn Alexander Frey, Büro Kling Consult vorgetragen. 

Es sind Einzelbeschlüsse zu nachfolgend aufgeführten Beschlussempfehlungen zu fassen: 

Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

1. BUND-Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Augsburg, vom 15.06.2023
Beschlussvorschlag (1) 
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 1:
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (2):
Die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes (Nordost-Ecke Fl.-Nr. 125) betrifft im Wesentlichen die nicht-bebauten Flächen (Grünfläche, Mulde, Feldweg). Nur ein geringer Flächenanteil wird baulich genutzt. Aufgrund der Größenordnung ist dieser Teil vernachlässigbar klein, wodurch die Auswirkungen gering und absehbar sind. Auch das Landratsamt Augsburg hat diesen Standpunkt in seiner Stellungnahme bestätigt. Als Kompensation wird die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes im Verhältnis 1:1 naturschutzfachlich ausgeglichen. Die Biotopbestände im Norden und Süden bleiben durch die Überplanung als öffentliche Grünflächen mit zusätzlichen Schutz- bzw. Pufferabständen unberührt. Festgesetzte Flächen zur Erhaltung sichern diesen Schutzstatus, wodurch kein Eingriff in die Gehölzbestände erfolgt. Die Biotopbestände werden somit nicht beeinträchtigt und nicht berührt. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 2:
Die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes (Nordost-Ecke Fl.-Nr. 125) betrifft im Wesentlichen die nicht-bebauten Flächen (Grünfläche, Mulde, Feldweg). Nur ein geringer Flächenanteil wird baulich genutzt. Aufgrund der Größenordnung ist dieser Teil vernachlässigbar klein, wodurch die Auswirkungen gering und absehbar sind. Auch das Landratsamt Augsburg hat diesen Standpunkt in seiner Stellungnahme bestätigt. Als Kompensation wird die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes im Verhältnis 1:1 naturschutzfachlich ausgeglichen. Die Biotopbestände im Norden und Süden bleiben durch die Überplanung als öffentliche Grünflächen mit zusätzlichen Schutz- bzw. Pufferabständen unberührt. Festgesetzte Flächen zur Erhaltung sichern diesen Schutzstatus, wodurch kein Eingriff in die Gehölzbestände erfolgt. Die Biotopbestände werden somit nicht beeinträchtigt und nicht berührt. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

2. Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 15.06.2023
Beschlussvorschlag (3) 
Belange der Telekom sind nicht betroffen. Die Hinweise zur Erschließung des Baugebietes sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 3:
Belange der Telekom sind nicht betroffen. Die Hinweise zur Erschließung des Baugebietes sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

3. Landratsamt Augsburg, Bauleitplanung, Bauordnung, Schreiben vom 22.06.2023
Beschlussvorschlag (4) 
Die in der Anregung hervorgebrachte Orientierung von Schlaf- und Kinderzimmern an die von der Staatstraße abgewandten Gebäudefassaden im Osten ist bereits in Ziff. 13.1.2 der Textlichen Festsetzungen festgesetzt. Die weiteren Inhalte dienen der Kenntnisnahme. 
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 4:
Die in der Anregung hervorgebrachte Orientierung von Schlaf- und Kinderzimmern an die von der Staatstraße abgewandten Gebäudefassaden im Osten ist bereits in Ziff. 13.1.2 der Textlichen Festsetzungen festgesetzt. Die weiteren Inhalte dienen der Kenntnisnahme. 
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (5)
Im Zuge der Vorabstimmungen wurde eine Verlegung der Ortstafel bis zur Höhe der Ausfahrt der Bushaltestelle in Aussicht gestellt. Eine weitergehende Verlegung bis an den nördlichen Rand ist gemäß Abstimmung mit Staatlichem Bauamt und Landratsamt nicht möglich und soll daher nicht verfolgt werden. Durch die Schallschutzauflagen sind gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 5:
Im Zuge der Vorabstimmungen wurde eine Verlegung der Ortstafel bis zur Höhe der Ausfahrt der Bushaltestelle in Aussicht gestellt. Eine weitergehende Verlegung bis an den nördlichen Rand ist gemäß Abstimmung mit Staatlichem Bauamt und Landratsamt nicht möglich und soll daher nicht verfolgt werden. Durch die Schallschutzauflagen sind gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 16:1

Beschlussvorschlag (6)
Die Legende wird um das Planzeichen „Einzelhäuser“ redaktionell ergänzt. Die Legende wird durch die angepasste farbliche Darstellung redaktionell ergänzt. Damit stimmen die Darstellungen in Planzeichnung und Legende überein.

Beschluss 6:
Die Legende wird um das Planzeichen „Einzelhäuser“ redaktionell ergänzt. Die Legende wird durch die angepasste farbliche Darstellung redaktionell ergänzt. Damit stimmen die Darstellungen in Planzeichnung und Legende überein.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (7)
Der Anregung wird gefolgt. Die Bezugshöhe der Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses darf maximal 0,30 m über und maximal 0,30 m unter der Schnittstelle des Geländes liegen. Damit wird eine rechtsklare Festsetzung der Höhenlage getroffen, um die Höhenentwicklung im Detail zu steuern. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch die Gebäude über dem Straßenniveau situiert werden und sich in der Höhenentwicklung verträglich einbinden.

Beschluss 7:
Der Anregung wird gefolgt. Die Bezugshöhe der Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses darf maximal 0,30 m über und maximal 0,30 m unter der Schnittstelle des Geländes liegen. Damit wird eine rechtsklare Festsetzung der Höhenlage getroffen, um die Höhenentwicklung im Detail zu steuern. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch die Gebäude über dem Straßenniveau situiert werden und sich in der Höhenentwicklung verträglich einbinden.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (8)
Der Anregung wird gefolgt. Durch die großzügige Festsetzung der Baugrenzen sollen Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und mit einem Mindestabstand von 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche zulässig sein. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. 
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen befinden sich vollständig außerhalb der Baugrenzen, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird.

Beschluss 8:
Der Anregung wird gefolgt. Durch die großzügige Festsetzung der Baugrenzen sollen Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und mit einem Mindestabstand von 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche zulässig sein. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. 
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen befinden sich vollständig außerhalb der Baugrenzen, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird.

Abstimmung: 16:1

Beschlussvorschlag (9)
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung eines Stauraumes entfällt. Es erfolgt die Änderung, dass der Zu- und Abfahrtsbereich vor Garagen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche einen Abstand von mindestens 5,50 m einhalten muss.

Diskussionsverlauf: 
Diskussion des Gremiums, dass der festgesetzte Stauraum vor Garagen nicht mehr weiterverfolgt werden soll. Es wird festgestellt, dass gemäß Stellplatzsatzung der Raum vor Garagen auch als Stellplatz nachgewiesen werden kann. Die textliche Festsetzung im Vorentwurf des Bebauungsplanes „Der Stauraum vor Garagen gemäß § 12 BauNVO muss mindestens 5,50 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche betragen“ (Ziff. 4.2) soll ersatzlos entfallen. 

Beschluss 9:
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung eines Stauraumes entfällt. 

Abstimmung: 14:3

Beschlussvorschlag (10)
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.

Beschluss 10:
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (11)
Ergänzend wird die Anzahl der Wohneinheiten für das MI 2 auf max. sechs Wohnungen je Einzelhaus und für das WA 3 auf maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus sowie je Doppelhaushälfte begrenzt. Damit wird eine zu hohe städtebauliche Verdichtung gezielt vermieden.

Beschluss 11:
Ergänzend wird die Anzahl der Wohneinheiten für das MI 2 auf max. sechs Wohnungen je Einzelhaus und für das WA 3 auf maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus sowie je Doppelhaushälfte begrenzt. Damit wird eine zu hohe städtebauliche Verdichtung gezielt vermieden.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (12)
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die planzeichnerisch dargestellten Bäume sind nach wie vor auf dem jeweiligen Baugrundstück zu pflanzen.

Beschluss 12:
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die planzeichnerisch dargestellten Bäume sind nach wie vor auf dem jeweiligen Baugrundstück zu pflanzen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (13)
Für die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern soll der Standort der Baumpflanzung ebenfalls nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Durch den Entfall der Standortabweichung um 5 m werden den künftigen Grundstückseigentümern umfangreiche Handlungsoptionen in der Situierung der Baumstandorte gewährleistet. Nach wie vor sind mindestens alle planzeichnerisch dargestellten Bäume zu pflanzen.

Beschluss 13:
Für die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern soll der Standort der Baumpflanzung ebenfalls nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Durch den Entfall der Standortabweichung um 5 m werden den künftigen Grundstückseigentümern umfangreiche Handlungsoptionen in der Situierung der Baumstandorte gewährleistet. Nach wie vor sind mindestens alle planzeichnerisch dargestellten Bäume zu pflanzen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (14)
Seitens des Fachbereiches Wasserrecht bestehen keine Bedenken, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Beschluss 14:
Seitens des Fachbereiches Wasserrecht bestehen keine Bedenken, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (15)
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen und die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen geringfügig erweitert. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 15:
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen und die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen geringfügig erweitert. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (16)
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Das Gehölzbiotop in der Südost-Ecke weist nördlich angrenzend eine öffentliche Grünfläche in einer Breite von 8 m bis 12 m auf, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Weitergehende Maßnahmen sind daher entbehrlich.

Beschluss 16:
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Das Gehölzbiotop in der Südost-Ecke weist nördlich angrenzend eine öffentliche Grünfläche in einer Breite von 8 m bis 12 m auf, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Weitergehende Maßnahmen sind daher entbehrlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (17)
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten.

Beschluss 17:
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (18)
Nach Osten und Norden sind bereits private bzw. öffentliche Pflanzstreifen mit einer mindestens zweireihigen Strauch- und Baumpflanzung sowie öffentliche Grünflächen vorgesehen, wodurch diesen Eingrünungen bereits Rechnung getragen wird.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen. 
Die Eingrünungen nach Westen, Norden und Osten binden das Plangebiet effektiv in die Landschaft ein und definieren den Ortsrand zur freien Landschaft. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 18: 
Nach Osten und Norden sind bereits private bzw. öffentliche Pflanzstreifen mit einer mindestens zweireihigen Strauch- und Baumpflanzung sowie öffentliche Grünflächen vorgesehen, wodurch diesen Eingrünungen bereits Rechnung getragen wird.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen. 
Die Eingrünungen nach Westen, Norden und Osten binden das Plangebiet effektiv in die Landschaft ein und definieren den Ortsrand zur freien Landschaft. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (19)
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. 

Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, ob dies auch für Gartenhäuschen gilt, teilt Herr Frey mit, dass Gartenhäuschen Nebenanlagen sind. Es wird seitens des Gremiums festgestellt, dass Nebenanlagen im Beschlussvorschlag genannt sind. Der Passus „Nebenanlagen“ wird aus dem Beschlussvorschlag gestrichen. 

Beschluss 19:
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports und Stellplätze nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. 

Abstimmung: 16:1


Beschlussvorschlag (20)
Die Ziff. 5.1.4 der textlichen Festsetzungen setzt fest, dass innerhalb der Eingrünungsstreifen keine Stützmauern und Geländeveränderungen zulässig sind, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Bezüglich der Versickerungs­anlagen wird im Bebauungsplan ergänzt, dass technische Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung wie z. B. Sickerrigolen, Regenwasserzisternen, ökologisch gestaltete Rückhalteteiche, etc. nicht innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Damit sind auf den Eingrünungsflächen keine Versickerungsanlagen erlaubt.

Beschluss 20:
Die Ziff. 5.1.4 der textlichen Festsetzungen setzt fest, dass innerhalb der Eingrünungsstreifen keine Stützmauern und Geländeveränderungen zulässig sind, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Bezüglich der Versickerungs­anlagen wird im Bebauungsplan ergänzt, dass technische Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung wie z. B. Sickerrigolen, Regenwasserzisternen, ökologisch gestaltete Rückhalteteiche, etc. nicht innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Damit sind auf den Eingrünungsflächen keine Versickerungsanlagen erlaubt.

Abstimmung: 8:9


Beschlussvorschlag (21)
Gemäß festgesetzter Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Norden und Osten sind bereits eine Zweireihigkeit, eine Pflanzdichte und ein Pflanzverhältnis vorgeschrieben, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Einzig der Pflanzabstand von Bäumen ist noch nicht enthalten. Daher erfolgt die Ergänzung, dass ein Pflanzabstand der Bäume zueinander von mindestens 10 m einzuhalten ist, um eine Baumreihung zu erzielen.
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Pflanzung einer spezifischen Art.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.
Durch die Ergänzung des Pflanzabstandes wird der Anregung vollständig Rechnung getragen. Die abschließende Ausführung der Eingrünungen ist im Zuge der Freiflächengestaltung/ Ausführungsplanung im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

Beschluss 21:
Gemäß festgesetzter Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Norden und Osten sind bereits eine Zweireihigkeit, eine Pflanzdichte und ein Pflanzverhältnis vorgeschrieben, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Einzig der Pflanzabstand von Bäumen ist noch nicht enthalten. Daher erfolgt die Ergänzung, dass ein Pflanzabstand der Bäume zueinander von mindestens 10 m einzuhalten ist, um eine Baumreihung zu erzielen.
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Pflanzung einer spezifischen Art.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.

Abstimmung: 9:8


Beschlussvorschlag (22)
Die Festsetzung unter Ziff. 9.4 Ersatzpflanzungen entfällt ersatzlos, wodurch der Anregung gefolgt wird.
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten. Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen.
Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.

Beschluss 22:
Die Festsetzung unter Ziff. 9.4 Ersatzpflanzungen entfällt ersatzlos, wodurch der Anregung gefolgt wird.
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten. Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen.
Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (23)
Die Arten- und Pflanzliste (Textliche Hinweise) wird entsprechend der Anregung angepasst. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die abschließende Artenauswahl ist im Zuge der Freiflächengestaltung/Ausführungsplanung vorzulegen.

Beschluss 23:
Die Arten- und Pflanzliste (Textliche Hinweise) wird entsprechend der Anregung angepasst. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die abschließende Artenauswahl ist im Zuge der Freiflächengestaltung/Ausführungsplanung vorzulegen.

Abstimmung: 16:1


Beschlussvorschlag (24)
Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Beschluss 24:
Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (25)
Die Bezeichnung des Ziel-Biotoptyps wurde redaktionell angepasst, wodurch der Anregung vollumfänglich Rechnung getragen wird. Durch die redaktionelle Anpassung ergeben sich keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Planung. Mit der Ausgleichsbilanzierung besteht Einverständnis, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird.

Beschluss 25:
Die Bezeichnung des Ziel-Biotoptyps wurde redaktionell angepasst, wodurch der Anregung vollumfänglich Rechnung getragen wird. Durch die redaktionelle Anpassung ergeben sich keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Planung. Mit der Ausgleichsbilanzierung besteht Einverständnis, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (26)
Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wonach auf ein Heraus- und Hereinnahme-Verfahren verzichtet und eine Befreiung gemäß Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Augsburg – Westliche Wälder“ erteilt wird. Der Anregung dient der Kenntnisnahme und wird seitens der Verwaltung berücksichtigt.

Beschluss 26:
Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wonach auf ein Heraus- und Hereinnahme-Verfahren verzichtet und eine Befreiung gemäß Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Augsburg – Westliche Wälder“ erteilt wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme und wird seitens der Verwaltung berücksichtigt.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (27)
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 27:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (28)
Der Markt Zusmarshausen berücksichtigt den Sachverhalt im Zuge der weiteren Planungen. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und der Abwägung nicht zugänglich.




Beschluss 28:
Der Markt Zusmarshausen berücksichtigt den Sachverhalt im Zuge der weiteren Planungen. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und der Abwägung nicht zugänglich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (29)
Die Hinweise des abwehrenden Brandschutzes werden in der Begründung unter Ziff. 18 redaktionell ergänzt. Der vorbeugende Brandschutz ist damit auf der Ebene des Bebauungsplanes ordnungsgemäß berücksichtigt. Der abschließende Brandschutznachweis ist auf der Baugenehmigungsebene im Detail vorzulegen.

Beschluss 29:
Die Hinweise des abwehrenden Brandschutzes werden in der Begründung unter Ziff. 18 redaktionell ergänzt. Der vorbeugende Brandschutz ist damit auf der Ebene des Bebauungsplanes ordnungsgemäß berücksichtigt. Der abschließende Brandschutznachweis ist auf der Baugenehmigungsebene im Detail vorzulegen.

Abstimmung: 17:0



4. LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 14.06.2023
Beschlussvorschlag (30)
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird eine Fläche für Versorgungsanlagen (Zweckbestimmung Trafostation) festgesetzt. Durch den Standort wird eine gesicherte Stromversorgung planungsrechtlich ermöglicht. Die abschließende Planung der Stromversorgung ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung.

Beschluss 30: 
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird eine Fläche für Versorgungsanlagen (Zweckbestimmung Trafostation) festgesetzt. Durch den Standort wird eine gesicherte Stromversorgung planungsrechtlich ermöglicht. Die abschließende Planung der Stromversorgung ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung.

Abstimmung: 17:0


5. Regierung von Schwaben, Landes- und Regionalplanung, Augsburg, Schreiben vom 31.05.2023
Beschlussvorschlag (31)
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Beschluss 31:
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Abstimmung: 17:0


6. Regionaler Planungsverband Augsburg, Geschäftsstelle LRA Augsburg, Augsburg, Schreiben vom 14.06.2023
Beschlussvorschlag (32)
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Beschluss 32:
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Abstimmung: 17:0

7. Vodafone GmbH, Schreiben vom 22.06.2023
Beschlussvorschlag (33)
Eine Umverlegung der bestehenden Leitungen im Bereich des bestehenden Feldweges (Fl.-Nr. 339) und der Staatsstraße ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Die Hinweise werden im Bebauungsplan ergänzt. Weitergehende Maßnahmen zur Erschließung des Baugebietes sind für den Bebauungsplan nicht erforderlich.

Beschluss 33:
Eine Umverlegung der bestehenden Leitungen im Bereich des bestehenden Feldweges (Fl.-Nr. 339) und der Staatsstraße ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Die Hinweise werden im Bebauungsplan ergänzt. Weitergehende Maßnahmen zur Erschließung des Baugebietes sind für den Bebauungsplan nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0





8. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 19.06.2023
Beschlussvorschlag (34)
Wasserwirtschaftliche Belange und der Umgang mit Niederschlagswasser sind in der Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplanes umfassend gewürdigt. Festgesetzte Maßnahmen zur Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen tragen dem Risikomanagement angemessen Rechnung. Die Arbeitshilfe wird daher als textlicher Hinweis im Bebauungsplan ergänzt. 
Die Belange des Hochwasserschutzes sind vollumfänglich berücksichtigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Beschluss 34:
Wasserwirtschaftliche Belange und der Umgang mit Niederschlagswasser sind in der Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplanes umfassend gewürdigt. Festgesetzte Maßnahmen zur Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen tragen dem Risikomanagement angemessen Rechnung. Die Arbeitshilfe wird daher als textlicher Hinweis im Bebauungsplan ergänzt. 
Die Belange des Hochwasserschutzes sind vollumfänglich berücksichtigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (35)
Abwägungsrelevante Anregungen oder Bedenken sind nicht enthalten, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 35:
Abwägungsrelevante Anregungen oder Bedenken sind nicht enthalten, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (36)
Im Zuge der Bauleitplanung wurde eine wasserwirtschaftliche Analyse vorgenommen. Überschwemmungsgebiet, Hochwasserschutzgebiet, wasserwirtschaftliche Vorbehalts- oder Vorranggebiete sowie Starkregen- oder Sturzflutgefahrengebiete sind nicht betroffen. Aufgrund der Hanglage wird dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen, indem im Osten eine öffentliche Grünfläche mit einer geplanten Hangwassermulde vorgesehen ist. Die konkrete Ausgestaltung der Hangwassermulde ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung. Die Situierung der Höhenlage der Erdgeschosse über dem natürlichen Gelände und über dem Straßenniveau tragen vor Starkregen und oberflächlich abfließendem Wasser Rechnung. Weitere Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen wirken sich positiv zur Minimierung der Auswirkungen von Starkregen aus.
Die wasserwirtschaftliche Vorsorge und Risikobeurteilung wird damit bereits umfassend berücksichtigt. Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitergehende Maßnahmen sollen daher nicht in Betracht gezogen werden. Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.3 ergänzt.
Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Beschluss 36:
Im Zuge der Bauleitplanung wurde eine wasserwirtschaftliche Analyse vorgenommen. Überschwemmungsgebiet, Hochwasserschutzgebiet, wasserwirtschaftliche Vorbehalts- oder Vorranggebiete sowie Starkregen- oder Sturzflutgefahrengebiete sind nicht betroffen. Aufgrund der Hanglage wird dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen, indem im Osten eine öffentliche Grünfläche mit einer geplanten Hangwassermulde vorgesehen ist. Die konkrete Ausgestaltung der Hangwassermulde ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung. Die Situierung der Höhenlage der Erdgeschosse über dem natürlichen Gelände und über dem Straßenniveau tragen vor Starkregen und oberflächlich abfließendem Wasser Rechnung. Weitere Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen wirken sich positiv zur Minimierung der Auswirkungen von Starkregen aus.
Die wasserwirtschaftliche Vorsorge und Risikobeurteilung wird damit bereits umfassend berücksichtigt. Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitergehende Maßnahmen sollen daher nicht in Betracht gezogen werden. Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.3 ergänzt.
Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (37)
Dem Sachverhalt wird bereits in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 4 Rechnung getragen, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 37:
Dem Sachverhalt wird bereits in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 4 Rechnung getragen, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (38)
Die Niederschlagswasserbeseitigung ist bereits in der Begründung unter Ziff. 12.2 beschrieben. Maßgeblich ist eine vorrangige natürliche Versickerung, welche durch die Baugrunderkundung nachgewiesen ist. Zusätzlich sind Rückhaltemaßnahmen umzusetzen, die an einen neuen Regenwasserkanal angebunden werden. 
Der jeweilige Flächenbedarf für Versickerung und Rückhaltung ist auf den jeweiligen Baugrundstücken im Zuge der Entwässerungsplanung nachzuweisen. Hiervon wird vorliegend abgesehen, da die genaue Lage sowie die erforderliche Dimensionierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.
Bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser wird auf die einschlägigen Richtlinien in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.2 verwiesen.
Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles, zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen und zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge wirken sich begünstigend auf anfallendes Niederschlagswasser aus.
Die Zuleitung von verschmutztem Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist bereits durch die geltende Entwässerungssatzung unterbunden.
Die Festsetzung einer konkreten Maßnahme zur Versickerung oder Rückhaltung ist mangels fehlender Rechtsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 BauGB unzulässig, wird allerdings in beispielhafter Aufzählung bereits beschrieben.
Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend ergänzt, dass bei Realisierung von Metalldächern nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig sind, um etwaige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird daher bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitere Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden.
Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.3 ergänzt.
Die Erschließungskonzeption hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist ordnungsgemäß begründet. Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Beschluss 38: 
Die Niederschlagswasserbeseitigung ist bereits in der Begründung unter Ziff. 12.2 beschrieben. Maßgeblich ist eine vorrangige natürliche Versickerung, welche durch die Baugrunderkundung nachgewiesen ist. Zusätzlich sind Rückhaltemaßnahmen umzusetzen, die an einen neuen Regenwasserkanal angebunden werden. 
Der jeweilige Flächenbedarf für Versickerung und Rückhaltung ist auf den jeweiligen Baugrundstücken im Zuge der Entwässerungsplanung nachzuweisen. Hiervon wird vorliegend abgesehen, da die genaue Lage sowie die erforderliche Dimensionierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.
Bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser wird auf die einschlägigen Richtlinien in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.2 verwiesen.
Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles, zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen und zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge wirken sich begünstigend auf anfallendes Niederschlagswasser aus.
Die Zuleitung von verschmutztem Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist bereits durch die geltende Entwässerungssatzung unterbunden.
Die Festsetzung einer konkreten Maßnahme zur Versickerung oder Rückhaltung ist mangels fehlender Rechtsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 BauGB unzulässig, wird allerdings in beispielhafter Aufzählung bereits beschrieben.
Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend ergänzt, dass bei Realisierung von Metalldächern nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig sind, um etwaige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird daher bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitere Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden.
Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.3 ergänzt.
Die Erschließungskonzeption hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist ordnungsgemäß begründet. Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (39)
Die Ausführungen und Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden berücksichtigt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Die Änderungen und Ergänzungen werden eingearbeitet. Wasserwirtschaftliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.




Beschluss 39:
Die Ausführungen und Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden berücksichtigt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Die Änderungen und Ergänzungen werden eingearbeitet. Wasserwirtschaftliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Abstimmung: 17:0


Anregungen von der Öffentlichkeit 

1. Einwender 1, Gesprächsnotiz vom 05.06.2023
Beschlussvorschlag (40)
Einen gesetzlichen Mindestabstand zwischen einer Bebauung und einem Forstbestand gibt es nicht, dieser wird im Einzelfall, je nach Ausgangssituation entschieden. Mit dem bereits freigehaltenen Mindestabstand von 25 m bis zur angrenzenden Baugrenze besteht seitens des Amtes für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung Einverständnis.
Der Wald stockt auf durchlässigen, gut durchwurzelbaren Sanden der oberen Süßwassermolasse. Es handelt sich um einen stabilen Mischbestand, der in Bezug auf die Hauptwindrichtung nachgelagert ist. Grundsätzlich verpflichtet die geltende Verkehrssicherungspflicht den jeweiligen Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwendung. Durch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ergeben sich keine Haftungsansprüche. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bestandsbebauung im Südwesten bereits auf einen Abstand von 20 m heranrückt.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 40: 
Einen gesetzlichen Mindestabstand zwischen einer Bebauung und einem Forstbestand gibt es nicht, dieser wird im Einzelfall, je nach Ausgangssituation entschieden. Mit dem bereits freigehaltenen Mindestabstand von 25 m bis zur angrenzenden Baugrenze besteht seitens des Amtes für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung Einverständnis.
Der Wald stockt auf durchlässigen, gut durchwurzelbaren Sanden der oberen Süßwassermolasse. Es handelt sich um einen stabilen Mischbestand, der in Bezug auf die Hauptwindrichtung nachgelagert ist. Grundsätzlich verpflichtet die geltende Verkehrssicherungspflicht den jeweiligen Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwendung. Durch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ergeben sich keine Haftungsansprüche. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bestandsbebauung im Südwesten bereits auf einen Abstand von 20 m heranrückt.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

2. Einwender 2, Schreiben vom 21.06.2023
Beschlussvorschlag (41)
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Bedenken wurde daher bereits im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens seitens des Marktes Zusmarshausen eine Verkehrsuntersuchung für das Baugebiet veranlasst (Anlage 4 der Begründung).
Maßgeblich ist die Prüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf den Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Grundlage der Verkehrsmengen bildet eine örtlich durchgeführte Verkehrszählung, welche die Ein- bzw. Ausfahrten aller zuführenden Straßen aufgenommen hat. Somit sind auch die Verkehrsmengen der bisherigen Baugebiete in der Erhebung integriert.
Auch die morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden sind ordnungsgemäß berücksichtigt. Zur Beurteilung der Qualität der Verkehrsabläufe und der Wartezeit von Verkehrsströmen werden die geltenden Formblätter des HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlage) ordnungsgemäß angewandt. Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens basiert auf den geltenden Richtlinien von Bosserhoff und berücksichtigt neben dem Bestand auch die Planungssituation. Mit der Verkehrsuntersuchung handelt es sich um ein qualifiziertes Fachgutachten, das sowohl die rechtliche als auch technische Grundlage für den Bebauungsplan darstellt.
Nach wie vor ist auf Grundlage der Ergebnisse anzumerken, dass der Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße im Bestand leistungsfähig (sehr gute Qualitätsstufe A des Verkehrsablaufs) einzustufen ist. Durch das Neuverkehrsaufkommen ergibt sich keine Veränderung des Verkehrsablaufes. Somit ist die verkehrliche Erschließung über den Knotenpunkt ausreichend leistungsfähig. 
Auf die in der Anregung hervorgebrachte zusätzliche Zufahrt soll daher verzichtet werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass zur verkehrlichen Anbindung der Bauflächen eine innerörtliche Erschließungsstraße erforderlich ist. Die mit dem verkehrlichen Betrieb verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge ausschließlich des Anwohnerverkehrs ist grundsätzlich sozialadäquat sowie nutzungsüblich gering und absehbar.
Die Verkehrserschließung ist nachweislich begründet. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 41:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Bedenken wurde daher bereits im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens seitens des Marktes Zusmarshausen eine Verkehrsuntersuchung für das Baugebiet veranlasst (Anlage 4 der Begründung).
Maßgeblich ist die Prüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf den Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Grundlage der Verkehrsmengen bildet eine örtlich durchgeführte Verkehrszählung, welche die Ein- bzw. Ausfahrten aller zuführenden Straßen aufgenommen hat. Somit sind auch die Verkehrsmengen der bisherigen Baugebiete in der Erhebung integriert.
Auch die morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden sind ordnungsgemäß berücksichtigt. Zur Beurteilung der Qualität der Verkehrsabläufe und der Wartezeit von Verkehrsströmen werden die geltenden Formblätter des HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlage) ordnungsgemäß angewandt. Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens basiert auf den geltenden Richtlinien von Bosserhoff und berücksichtigt neben dem Bestand auch die Planungssituation. Mit der Verkehrsuntersuchung handelt es sich um ein qualifiziertes Fachgutachten, das sowohl die rechtliche als auch technische Grundlage für den Bebauungsplan darstellt.
Nach wie vor ist auf Grundlage der Ergebnisse anzumerken, dass der Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße im Bestand leistungsfähig (sehr gute Qualitätsstufe A des Verkehrsablaufs) einzustufen ist. Durch das Neuverkehrsaufkommen ergibt sich keine Veränderung des Verkehrsablaufes. Somit ist die verkehrliche Erschließung über den Knotenpunkt ausreichend leistungsfähig. 
Auf die in der Anregung hervorgebrachte zusätzliche Zufahrt soll daher verzichtet werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass zur verkehrlichen Anbindung der Bauflächen eine innerörtliche Erschließungsstraße erforderlich ist. Die mit dem verkehrlichen Betrieb verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge ausschließlich des Anwohnerverkehrs ist grundsätzlich sozialadäquat sowie nutzungsüblich gering und absehbar.
Die Verkehrserschließung ist nachweislich begründet. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

3. Einwender 3, Niederschrift vom 03.07.2023
Beschlussvorschlag (42)
Die Flächenbedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden in Gewerbe- und Wohnraum im Ort ist Gegenstand einer Innenentwicklungsmaßnahme. Aufgrund unterschiedlicher Entwicklungshindernisse bezüglich Eigentumsverhältnisse und Mitwirkungsbereitschaft ist diese Innenentwicklungsmaßnahme ohnehin erschwert und unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung zu betrachten. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich

Beschluss 42:
Die Flächenbedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden in Gewerbe- und Wohnraum im Ort ist Gegenstand einer Innenentwicklungsmaßnahme. Aufgrund unterschiedlicher Entwicklungshindernisse bezüglich Eigentumsverhältnisse und Mitwirkungsbereitschaft ist diese Innenentwicklungsmaßnahme ohnehin erschwert und unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung zu betrachten. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (43)
Mit dem Feldweg der Fl.-Nr. 339 handelt es sich gemäß Widmung um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg. Eine Feldwegeverbindung inmitten des Baugebietes ist aufgrund der Beeinträchtigungen und Belastungen in Form von Lärmemissionen und Straßenverschmutzung für die künftigen Bewohner durch land- und forstwirtschaftlichen Fahrverkehr nicht zielführend. Aus diesem Grund ist die Überplanung des Feldweges (Fl.-Nr. 339) erforderlich. Die neue Wegeführung am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes bindet nach wie vor den Weg auf der FI.-Nr. 339 an, wodurch sämtliche Wegebeziehungen aufrechterhalten sind. Die Feldwegeführung wurde seitens des Marktes Zusmarshausen mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg und dem Obmann der Landwirte in Steinekirch vorabgestimmt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Flächenbedarfsuntersuchung nachweislich begründet, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 43:
Mit dem Feldweg der Fl.-Nr. 339 handelt es sich gemäß Widmung um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg. Eine Feldwegeverbindung inmitten des Baugebietes ist aufgrund der Beeinträchtigungen und Belastungen in Form von Lärmemissionen und Straßenverschmutzung für die künftigen Bewohner durch land- und forstwirtschaftlichen Fahrverkehr nicht zielführend. Aus diesem Grund ist die Überplanung des Feldweges (Fl.-Nr. 339) erforderlich. Die neue Wegeführung am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes bindet nach wie vor den Weg auf der FI.-Nr. 339 an, wodurch sämtliche Wegebeziehungen aufrechterhalten sind. Die Feldwegeführung wurde seitens des Marktes Zusmarshausen mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg und dem Obmann der Landwirte in Steinekirch vorabgestimmt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Flächenbedarfsuntersuchung nachweislich begründet, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (44)
Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist über die bestehenden Anschlüsse im Bereich der Dorfstraße/Zankenlohstraße geplant und wird im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Das in der Anregung hervorgebrachte Grundstück mit der Fl.-Nrn. 376, Gmkg. Steinekirch, befindet sich im Westen des Ortsteiles, westlich der Zusam, und ist von der Maßnahme nicht betroffen. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 44:
Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist über die bestehenden Anschlüsse im Bereich der Dorfstraße/Zankenlohstraße geplant und wird im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Das in der Anregung hervorgebrachte Grundstück mit der Fl.-Nrn. 376, Gmkg. Steinekirch, befindet sich im Westen des Ortsteiles, westlich der Zusam, und ist von der Maßnahme nicht betroffen. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

4. Einwender 4, Schreiben vom 14.06.2023
Beschlussvorschlag (45)
Die Vergabe von Baugrundstücken ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und somit der Abwägung nicht zugänglich. Die Vergabe von Grundstücken wird nach Abschluss aller Planungsarbeiten seitens des Marktes Zusmarshausen beraten und entschieden.
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 45:
Die Vergabe von Baugrundstücken ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und somit der Abwägung nicht zugänglich. Die Vergabe von Grundstücken wird nach Abschluss aller Planungsarbeiten seitens des Marktes Zusmarshausen beraten und entschieden.
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Anregungen von der Verwaltung 

1.  Markt Zusmarshausen, Technisches Bauamt, Schreiben vom 27.06.2023
Beschlussvorschlag (46)
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Garagen müssen einen Abstand von mindestens 5,50 m und Nebenanlagen von mindestens 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche aufweisen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird und Sichtbeeinträchtigungen ausgeschlossen sind.

Beschluss 46:
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports und Stellplätze nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Nebenanlagen müssen einen Abstand von mindestens 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche aufweisen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird und Sichtbeeinträchtigungen ausgeschlossen sind.

Abstimmung: 15:2

Beschlussvorschlag (47)
Der Anregung wird gefolgt und der Bebauungsplan entsprechend angepasst. Damit sind Stützmauern von der Regelung zu geschlossenen Elementen ausgenommen.

Beschluss 47:
Der Anregung wird gefolgt und der Bebauungsplan entsprechend angepasst. Damit sind Stützmauern von der Regelung zu geschlossenen Elementen ausgenommen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (48)
Gemäß Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg besteht für Festsetzungen in und mit Bezug auf einen Stauraum keine Rechtsgrundlage. Es erfolgt die redaktionelle Ergänzung, dass die Aufstellflächen vor Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingefriedet werden dürfen. Damit wird der Anregung Rechnung getragen.

Beschluss 48:
Der Beschluss entfällt.


Beschlussvorschlag (49)
Die Festsetzung einer Gesamthöhe ist entbehrlich, da die Gebäude durch die Kombination der maximalen Wandhöhe mit den zulässigen Dachformen und Dachneigungen in der Höhenentwicklung einschlägig limitiert werden.

Beschluss 49:
Die Festsetzung einer Gesamthöhe ist entbehrlich, da die Gebäude durch die Kombination der maximalen Wandhöhe mit den zulässigen Dachformen und Dachneigungen in der Höhenentwicklung einschlägig limitiert werden.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (50)
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Beschluss 50:
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Abstimmung: 12:5

2. Markt Zusmarshausen, Technisches Bauamt Marktbaumeister, Schreiben vom 05.07.2023

Beschlussvorschlag (51)
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Beschluss 51:
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Abstimmung: 12:5


Beschlussvorschlag (52)
Die erforderliche Schleppkurve zum Feldweg der Fl.-Nr. 124 befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Anregung dient daher der Kenntnisnahme. Die Wegebeziehung ist aufrechtzuerhalten, wodurch die Schleppkurve im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung Berücksichtigung findet.

Beschluss 52:
Die erforderliche Schleppkurve zum Feldweg der Fl.-Nr. 124 befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Anregung dient daher der Kenntnisnahme. Die Wegebeziehung ist aufrechtzuerhalten, wodurch die Schleppkurve im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung Berücksichtigung findet.

Abstimmung: 17:0

Datenstand vom 14.03.2024 08:14 Uhr