Anlass der Planaufstellung
Um die anhaltende Nachfrage nach Wohnbauland decken zu können, beabsichtigt der Markt Zusmarshausen am westlichen Ortsrand des Ortsteils, im Anschluss an das bestehende Siedlungsgebiet, Baurecht für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Die Flächen mit den Flur-Nrn. 56/9, 56/10, 56/11 sowie eine Teilfläche der Fl.-Nr. 373/4 (Godelstraße) der Gemarkung Gabelbach befinden sich derzeit im Außenbereich, die Aufstellung eines Bebauungsplans ist daher erforderlich
Beschleunigtes Verfahren nach § 13 b BauGB ist europarechtswidrig
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB begonnen.
Großer Vorteil dieses Verfahrens war, dass kein Umweltbericht zu erstellen war und dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen erforderlich wurden. Zudem musste der Flächennutzungsplan nicht im Parallelverfahren geändert werden, sondern konnte nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Zuge einer Berichtigung angepasst werden. Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB gem. §§ 3,4 Abs. 1 BauGB wurde erlassen.
Am 18. Juli 2023 gab es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB dem europäischen Recht widerspricht. Demnach konnte der §13b BauGB ab sofort nicht mehr angewendet werden. Der MGR wurde hiervon in der Sitzung am 20.07.2023 informiert.
„Reparaturklausel“ nach § 215 a BauGB zu § 13 b BauGB
Aufgrund einer „Reparaturklausel“ des Bundes mit Rechtskraft zum 01.01.2024 kann für das im
§ 13 b BauGB begonnene Verfahren das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB angewendet werden, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Das Büro OPLA hat daraufhin nach Beauftragung mit Datum 08.01.2024 eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG erstellt und diese zur Beurteilung an die Fachstellen geschickt.
Lt. Stellungnahme des LRA vom 11.01.2024 werden beim Bebauungsplan Nr. 63 „Am Godel“ hauptsächlich durch Versiegelung, aber auch durch Verkleinerung von Lebensräumen in der freien Natur und Landschaft, Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG verursacht. Demnach hat der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen, die sowohl in der Abwägung als auch ausgleichspflichtig sind. § 13 a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB sind nicht anwendbar. Dies bedeutet u.a., dass im weiteren Verfahren insbesondere eine Umweltprüfung im Rahmen eines Umweltberichts sowie die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Zudem weist das Landratsamt darauf hin, dass nach § 215 a Abs. 2 i.V.m. § 13 a Absatz 2 Nummer 2 BauGB der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden kann. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit nicht erforderlich.
Das Büro OPLA hat zur Aussage des LRA mit RA Guggemos telefoniert. RA Guggemos rät von einer Heilung nach § 215 a BauGB ab. Er hält diese für nicht ausreichend rechtssicher. Lt. RA Guggemos ist es rechtssicherer, das Verfahren mit Umweltbericht und naturschutzrechtlichem Ausgleich fortzusetzen.
Bisherige Verfahrens- und Bearbeitungsschritte
- Aufstellungsbeschluss am 03.03.2022, mit ortsüblicher Bekanntmachung am 31.03.2022
- Beschluss Städtebauliche Planungsvariante am 03.03.2022
- Abstimmung mit Fachstellen und Einholen einer Rechtsauskunft bzgl. Reduzierung
Bauverbotszone bis 21.11.2022
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss am 26.01.2023
- Behandlung einer Anregung aus dem MGR zu einer alternativen Erschließung in der
MGR-Sitzung vom 16.03.2023
- Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB in der Zeit von 17.04.2023 bis einschließlich 19.05.2023
- Für die MGR-Sitzung am 20.07.2023 stand die Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 2 BauGB sowie ein erneuter Auslegungsbeschluss auf der
Tagesordnung. Aufgrund des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.07.2023
musste der TOP abgesetzt werden.
Von 7 Stellen sind Stellungnahmen mit Bedenken oder Anregungen eingegangen. Alle anderen der beteiligten Behörden und TÖB haben entweder keine Stellungnahme abgegeben oder eine Stellungnahme ohne Bedenken bzw. Anregungen.
Es gab keine Einwendung von Bürgern.
Die Abwägung der einzelnen Stellungnahmen erfolgt anhand der vorgelegten Synopse.
Es sind – wo erforderlich – Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen zu fassen, und zwar zu den Stellungnahmen von:
01-1 Landratsamt Augsburg vom 22.05.2023
Beschlussvorschlag (1):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans.
01-2 Landratsamt Augsburg, Technischer Immissionsschutz vom 10.05.2023
Beschlussvorschlag (2):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der Planzeichnung zum Bebauungsplan.
02 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 17.05.2023
Beschlussvorschlag (3):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans.
03 Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH vom 10.05.2023
Beschlussvorschlag (4):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans.
04 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 08.05.2023
Beschlussvorschlag (5):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans.
05 Markt Zusmarshausen, Technische Bauamt vom 16.05.2023
Beschlussvorschlag (6):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans.
06 Markt Zusmarshausen, Technische Bauamt vom 06.07.2023
Beschlussvorschlag (7):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung des Bebauungsplans.
07 Markt Zusmarshausen – Abwassermeister Kläranlage vom 02.05.2023
Beschlussvorschlag (8)
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Korrektur der Begründung zum Bebauungsplan.