Änderung Flächennutzungsplan für eine modulare 1-Feldhalle auf dem zu erneuernden Hartplatz als Sporthalle für Vereine und Vereinsveranstaltungen, Stadionstraße 3, Fl.Nr. 2672 Gmkg. Zusmarshausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  086. Sitzung des Marktgemeinderates, 29.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 3

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt einer Änderung des Flächennutzungsplanes zum Schaffen von Baurecht für eine modulare 1-Feldhalle auf dem zu erneuernden Hartplatz als Sporthalle für Vereine und Vereinsveranstaltungen, Stadionstraße 3, Fl.Nr. 2672 Gmkg. Zusmarshausen zu. 

Der Aufstellungsbeschluss ist bis spätestens 31.12.2025 zu fassen, wenn der Antragsteller an seiner o.g. Planung festhält. Eine Regelung zur Kostentragung ist mit dem Antragsteller vor dem Entstehen von Kosten zu treffen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

Beim Markt Zusmarshausen ist der Antrag auf Vorbescheid (formelle Bauvoranfrage) bzgl. der Errichtung einer modularen 1-Feldhalle auf dem bestehenden Hartplatz an der Tennisplatzanlage eingegangenen. Gleichzeitig ist die Erneuerung des Belags des Hartplatzes vorgesehen. Die modulare 1-Feldhalle soll die Abmessungen 18 x 35 m mit einem Anbau 18 x 3 m vorweisen.

Der Voranfrage liegt eine Betriebsbeschreibung mit folgendem Inhalt vor: 
„In Zusmarshausen ist die Neugestaltung und Bau einer modularen 1-Feldhalle mit Anbau
geplant. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2672 befindet sich aktuell ein Allwetterplatz. Aufgrund des
sanierungsbedürftigen Zustandes dieses Platzes wurde im Rahmen der Sanierung ein Bau einer
1-Feld Tennishalle beschlossen.
Der Bauherr des Projekts ist der TSV Zusmarshausen. Aufgrund der geringen Hallenkapazitäten
in der gemeindeeigenen Turnhalle müssen die Kinder der Tennisabteilung mehrere Kilometer
in die umliegenden Hallen gefahren werden. Vor allen für die Abteilung Tennis ist dieses
Projekt maßgebend und existenziell von Bedeutung.
Die Maße des Gebäudes belaufen sich auf 18x38m (inkl. Anbau). Die maximale Heizlast beträgt
12-14°C und ist somit optimal für den sportlichen Betrieb.
Die Modulare 1-Feld Halle kann an Werktagen von 08:00-22:00 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen von 09:00 – 21:00 Uhr genutzt werden. Die Hauptnutzergruppe wäre die Abteilung
Tennis, neben der Schule und der Freizeitgestaltung. Eine Genehmigung nach der
Versammlungsstättenverordnung ist nicht vorgesehen. Die Halle soll hauptsächlich für Sport,
Gesundheit und Bewegung genutzt werden. Die maximale zulässige Personenzahl ist auf 200
Pers. begrenzt. Jegliche weitere Nutzung muss mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Das Objekt ist lediglich per Fuß- oder Radweg von den angrenzenden westlich gelegenen
Parkplätzen der Sportanlage zugänglich. Ausreichende Parkmöglichkeiten sind vorhanden.
Mögliche Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienst sind ebenfalls aus Richtung der
Stadionstraße 1 möglich.
Das Gebäude ist von allen Richtungen ca. 4-5 m rundum für Rettungsfahrzeuge zugänglich.“

Dem Bau-, Umwelt- und Energieausschuss wird die o.g. Bauvoranfrage in seiner Sitzung am 22.02.2024 zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt. 

Mit der formellen Bauvoranfrage soll nun geprüft werden, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig ist.

Im Rahmen einer Vorabklärung hat das Landratsamt Augsburg mit E-Mail vom 25.08.2023 zum Bauplanungsrecht bereits mitgeteilt: 
„Der geplante Standort der Halle ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. 
Nachdem für das Vorhaben keine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist dieses als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen. Sonstige Vorhaben können jedoch nur zugelassen werden, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. 
Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter anderem dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Dies ist hier der Fall, der Flächennutzungsplan weist für das o. g. Grundstück Grünfläche aus. 
Der Flächennutzungsplan ist daher für den geplanten Standort zu ändern (in Gemeinbedarfsfläche mit entsprechender Zweckbestimmung).
Inwiefern weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sein können, kann erst im Zuge eines förmlichen Antragsverfahrens abschließend beurteilt werden.“

Voraussetzung für die planungsrechtliche Zustimmung ist demnach die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Der Markt Zusmarshausen hat das LRA mit Schreiben vom 28.11.2023 um Zustimmung gebeten, dass der FNP zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen einer weiteren FNP-Änderung, geändert wird. Zu diesem Zeitpunkt würde dann auch ein positiver Vorbescheid vorliegen, aus dem sich ergibt, dass keine weiteren öffentlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden und es zulässig ist. 


Mit E-Mail vom 11.12.2023 teilt das LRA mit,

  1. dass die gewünschte Zustimmung leider nicht erteilt werden kann und 
  2. der Vorbescheid die FNP Änderung und Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf als VORAUSSETZUNG für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens enthalten wird, d.h. eine Baugenehmigung vor FNP- Änderung (Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf) nicht erteilt werden kann. 

Nach einer erneuten Rücksprache mit dem LRA Augsburg durch Herrn Bgm. Uhl äußert sich das LRA mit E-Mail vom 15.01.2024 wie folgt: 

„Vor Erlass des Vorbescheids muss uns ein Änderungsbeschluss vorliegen, der auch einen Zeitplan für die Umsetzung der Änderung enthalten muss.
Wenn ein Änderungsbeschluss mit Zeitplan vorliegt, dann kann in diesem Einzelfall hier höchst ausnahmsweise bereits eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB angenommen werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplans soll spätestens mit der Nutzungsaufnahme beim Bauvorhaben rechtswirksam sein.“

Datenstand vom 25.04.2024 12:59 Uhr