Erlass einer Plakatierungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  086. Sitzung des Marktgemeinderates, 29.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 4

Beschluss 1

Der Markt stellt sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden ihm gehörende Anschlagtafeln (Sammelanlagen) an bestimmten Standorten im Kernort Zusmarshausen den politischen Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren kostenfrei zur Verfügung.

In den Ortsteilen dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren eine begrenzte Anzahl an Plakaten sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Beschluss 2

Eine Begrenzung der Plakate in Zusmarshausen sowie in den Ortsteilen soll jeweils nach Einwohnerzahlen erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 18

Beschluss 3

Für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden gilt folgendes:
In den Ortsteilen Gabelbach, Gabelbachergreut, Steinekirch, Streitheim, Vallried, Wörleschwang und Wollbach dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 4 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. In Zusmarshausen dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 10 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

Beschluss 4

Dem Neuerlass der Plakatierungsverordnung in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderung wird zugestimmt. Die Verordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekanntzumachen. Die Verordnung wird als Anlage 6 dem Protokoll beigefügt und ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Kurzbericht

Sachvortrag:
Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer hat in der MGR-Sitzung vom 26.10.2023 um Mitteilung gebeten, ob die Möglichkeit besteht, dass für künftige Wahlen nur noch einzelne Bereiche ausgewiesen werden, an denen Wahlplakate aufgestellt werden dürfen. Verschiedene Parteien lassen Wahlplakate zudem auch länger hängen. Daher sollte die Plakatierungsverordnung dahingehend geändert werden.

Der HFA hat sich in seiner Sitzung am 23.11.2023 mit der Vorberatung einer Änderung der Plakatierungsverordnung befasst. Vorgeschlagen wurde eine Sammelanlage im Kernort, auf der die Parteien eine bestimmte Anzahl von Wahlplakaten aufhängen dürfen. Für die Ortsteile wäre eine Begrenzung der Plakate zweckdienlich. Die Sammelanlage könnte immer vor bestimmten Wahlen z.B. an den Ortseingängen aufgestellt werden. Auch kommen immer wieder Bauzaunbanner zur Aufstellung. Hierfür könnten bestimmte Bereiche ausgewählt werden. Dies auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sichtdreiecke an Einmündungen. 

Die Verwaltung hat verschiedene Verordnungen anderer Kommunen durchgesehen. Auch eine Anfrage an den Bayerischen Gemeindetag bezüglich eines Verordnungsmusters ist erfolgt. Der Gemeindetag stellt kein Muster zur Verfügung, weist jedoch eindringlich auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden hin. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG und die Funktion der politischen Parteien muss in den Verordnungen der Werbung für politische Parteien und Wählergruppen allerdings genügend Raum gegeben werden, insbesondere während angemessener Zeit vor Wahlen und Abstimmungen. Unter Beachtung dieser Grundsätze obliegt die konkrete Ausgestaltung der Zulassung von Wahlwerbung der Verordnung der Gemeinde. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Wahlwerbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellte besondere Anschlagtafeln für Wahlwerbung beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen den nötigen und angemessenen Raum zur Selbstdarstellung zu gewährleisten. 

Der HFA hat sich in seiner letzten Sitzung am 06.02.2024 nochmals mit der Thematik befasst und folgendes beschlossen:

Für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volks- und Bürgerentscheiden stellt der Markt sechs Wochen vorher ihm gehörende Anschlagtafeln (Sammelanlagen) an bestimmten Standorten im Kernort Zusmarshausen den politischen Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren kostenfrei zur Verfügung. In den Ortsteilen Gabelbach, Gabelbachergreut, Steinekirch, Streitheim, Vallried, Wörleschwang und Wollbach dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren eine begrenzte Anzahl von Plakaten sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. Die Anzahl muss noch festgelegt werden. Ein überarbeiteter Entwurf der Plakatierungsverordnung ist dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. 



Diskussionsverlauf:

Auf der Grundlage der Vorberatung des HFA vom 23.11.2023 und des Beschlusses des HFA vom 06.02.2024 wurde überlegt, wie groß eine Sammelanlage sein müsste, damit allen Parteien ausreichend Platz für die Wahlwerbung eingeräumt werden kann. Eine Anlage hätte die Größe von ca. 13 m Breite und 1,7 m Höhe. Es müssten dann ggf. mehrere dieser Sammelanlagen am gleichen Ort aufgestellt werden z.B. bei Landtags- und Bezirkswahlen. Dies würde nach Meinung von Teilen des Gremiums zu einer beachtlichen Größe dieser Anlagen führen. Als mögliche Standorte in Zusmarshausen wurde die Augsburger Straße, die Wertinger Straße im Bereich des Radhauses oder Bereiche an den Ortseingängen in Betracht gezogen. 

Außerdem befasste sich das Gremium mit den Herstellungskosten und dem Arbeitsaufwand (Personalkosten Bauhof), die das Aufstellen solcher Anlagen verursacht. Es müsste sich um eine massive Bauweise handeln, die auch eventuellen Stürmen standhält. Diese Kosten wären allerdings einmalige Kosten. 

Eine Begrenzung der Wahlplakate auch im Kernort Zusmarshausen wäre ebenfalls eine Alternative und ein gangbarer Weg.

Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer, der diesen Vorschlag im MGR einbrachte, spricht sich nochmals eindrücklich für die Beschlussvorlage aus. Die Plakatierung hat in den letzten Jahren sehr zugenommen und dieser Schilderwald stört seiner Meinung nach das Ortsbild. Es gibt auch Erfahrungswerte aus anderen Kommunen, die solche Sammelanlagen aufstellen. Eine Begrenzung auch im Hauptort ist für ihn schlechter umzusetzen als in den Ortsteilen.
Auch müsste eine Begrenzung überwacht und sanktioniert werden.

Andere Gremiumsmitglieder betonen nochmals den nicht unerheblichen baulichen und finanziellen Aufwand für solche Sammelanlagen. Sie befürworteten eine Begrenzung der Plakate auch im Kernort Zusmarshausen. Grundsätzlich wäre eine Begrenzung auf eine gerade Anzahl an Plakaten sinnvoll.

Eine Begrenzung der Wahlplakate könnte auch nach Einwohnerzahl erfolgen, damit in den kleinen Ortsteilen nicht zu viel plakatiert wird. Alle Begrenzungen gelten jeweils pro Einzelwahl. 

Datenstand vom 25.04.2024 12:59 Uhr