Sachvortrag:
Im Rahmen der Grundsteuerreform, die durch die Verfassungswidrigkeit des bisherigen Grundsteuerrechts ausgelöst wurde, gilt ab 01.01.2025 neues Grundsteuerrecht. Der Freistaat Bayern hat hierzu ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen (BayGrStG), das für alle bayerischen Kommunen Anwendung findet.
Die aktuell geltenden Grundsteuerhebesätze treten zum 01.01.2025 außer Kraft. Die bisher bestehenden Hebesätze können daher ab dem 01.01.2025 nicht mehr für die Grundsteuerveranlagung 2025 verwendet werden. Vielmehr sind die Hebesätze per Satzung neu festzulegen.
Diese Hebesatzsatzung mit den ab 01.01.2025 geltenden neuen Hebesätzen ist noch im Jahr 2024 zu erlassen. Der Bayerische Gemeindetag bietet hierzu im Mitgliederbereich ein Satzungsmuster an.
Im Jahr 2024 wurde vom Finanzamt eine Gesamtsumme von Messbeträgen für die Grundsteuer A in Höhe von 24.189,19 € und für die Grundsteuer B in Höhe von 228.737,46 Euro festgesetzt. Der gemeindliche Hebesatz für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B wurde seit dem Jahr 2021 auf jeweils 395% festgesetzt.
Die bisher vom Finanzamt bereitgestellten Daten sind nicht valide, um eine zuverlässige Hochrechnung der Hebesätze durchzuführen. Zum Stand 10.09.2024 sind bei der Grundsteuer A noch 19% der Fälle beim Finanzamt offen, bei der Grundsteuer B noch 10% der Fälle. Außerdem ist mit einer großen Einspruchs-/Klagewelle zu rechnen, sobald die ersten Grundsteuerbescheide von der Kommune erlassen werden, die zu einer Korrektur des Grundsteuermessbetrags voraussichtlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen führen werden. Von unserer Sachbearbeiterin der Grundsteuer sind bereits mehrere Fälle beim Finanzamt auf Fehlerhaftigkeit moniert worden; diese wurden aufgrund der Arbeitsüberlastung im Finanzamt leider noch nicht berichtigt. Auch wurden zwischenzeitlich mehrere Aufhebungen durchgeführt (z.B., weil das Objekt verkauft worden ist), allerdings wurden die Zurechnungen auf den neuen Eigentümer noch nicht durchgeführt.
Aus diesem Grund ist es derzeit unmöglich, Hebesätze hochzurechnen, die tatsächlich zu einem aufkommensneutralen Grundsteueraufkommen führen werden.
Es scheint daher sachdienlich, bei den Hochrechnungen einen kleinen Puffer einzubauen.
Mit Stand 05.09.2024 führt ein Hebesatz mit 383 % bei der Grundsteuer A voraussichtlich zu einem aufkommensneutralem Grundsteueraufkommen. Der Hebesatz mit 438 % würde einen Puffer von 15% beinhalten.
Mit Stand 05.09.2024 führt ein Hebesatz mit 261 % bei der Grundsteuer B voraussichtlich zu einem aufkommensneutralem Grundsteueraufkommen.
Der Hebesatz mit 300 % würde einen Puffer von 15% beinhalten.
Gemäß dem BayGrStG bleibt § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) weiterhin anwendbar. Hiernach kann der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30.06.2025 mit Wirkung vom 01.01.2025 gefasst werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn vorab eine entsprechende Hebesatzsatzung im Jahr 2024 mit Wirkung ab 01.01.2025 gefasst worden ist.
Es sollte ins Auge gefasst werden, dass die Hebesätze im I. Quartal 2025 noch einmal validiert werden und diese dann ggfls. noch einmal anzupassen sind, sodass im Jahr 2025 eine Aufkommensneutralität bei den Grundsteuergesamteinnahmen gewährleistet werden kann.
Im Gremium ist zu beratschlagen, in welche Richtung die Hebesätze der Grundsteuer A und B festgelegt werden sollen, sodass in der nächsten Sitzung eine entsprechende Beschlussfassung über die Höhe der Hebesätze und die Beschlussfassung über die entsprechende Hebesatzsatzung erfolgen kann.
Diskussionsverlauf:
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl bittet die Fraktionen darum, sich zu beraten, damit ein einheitlicher Wert gefunden wird. Es gibt hierzu von den bayerischen Kommunen unterschiedliche Meinungen. Manche Kommunen belassen die Hebesätze, wie sie bislang waren, andere Kommunen wiederum ändern die Hebesätze, um den gleichen Stand an Einnahmen zu haben, wie bisher.
Diskussion des Gremiums, dass die Bürger nicht noch mehr belastet werden sollten, auch im Hinblick auf die anstehenden Verbesserungsbeiträge für den Ausbau der Kläranlage. Das Gremium spricht sich dafür aus, dass der Hebesatz so angepasst werden sollte, dass die Einnahmen für die Grundsteuer aufkommensneutral bleiben.
SGL ... teilt mit, dass die Hebesatzung zwingend noch im Jahr 2024 erlassen werden muss, es ist daher nicht möglich, noch bis zum 30.06.2025 abzuwarten und dann erst die Hebesatzung zu beschließen. Es erscheint daher sinnvoll, einen gewissen Puffer einzubauen, damit es nicht zu Rückzahlungen kommt. Nach dem 30.06.2025 kann die Hebesatzung für das Kalenderjahr 2025 nicht mehr geändert werden, sondern nur noch mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2026. Es ist bislang keine klare Linie ersichtlich, wer die Gewinner und Verlierer der neuen Grundsteuer sind. Das Finanzamt Augsburg-Stadt konnte bereits verlässliche Zahlen an die Stadt Augsburg übermitteln, beim Finanzamt Augsburg-Land gab es jedoch in den letzten sechs Monaten drei Sachbearbeiterwechsel für den Markt Zusmarshausen, zudem arbeiten die Finanzämter unterschiedlich bei Grundstücksverkäufen. Daher hinkt das Finanzamt Augsburg-Land mit der Mitteilung von validen Zahlen noch hinterher.
Aus der Mitte des Gremiums kommt der Vorschlag, die Grundsteuer A vorerst so zu belassen und in die Grundsteuer B einen Puffer einzubauen.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass die Verwaltung den tagesaktuellen aufkommensneutralen Hebesatz für die Sitzung, in der der Beschluss über die Hebesatzung gefasst wird, berechnet. Zur Auswahl sollte auch der Puffer von 15 % noch mit dazu genommen werden, damit ein Meinungsbild entsteht.