Neuerlass Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B mit Wirkung vom 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  104. Sitzung des Marktgemeinderates, 19.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 104. Sitzung des Marktgemeinderates 19.11.2024 ö beschließend 4

Beschluss 1

Hebesatz Grundsteuer A

Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer A mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 395 v.H. festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7

Beschluss 2

Hebesatz Grundsteuer B

Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer B mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 395 v.H. festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 3

Hebesatz Grundsteuer B

Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer B mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 300 v.H. festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 10

Beschluss 4

Hebesatz Grundsteuer B

Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer B mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 261 v.H. festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

Beschluss 5

Satzungsbeschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Hebesatzsatzung vom 19.11.2024 (Anlage 1 zu diesem Beschluss) entsprechend des heute vorliegenden Entwurfs mit den vorstehend beschlossenen Hebesätzen der Grundsteuer A und B mit Wirkung vom 01.01.2025.

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl wird mit der Ausfertigung und die Verwaltung mit der Bekanntgabe beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 17.10.2024 wurden die neu festzulegenden Grundsteuerhebesätze vorberaten.

Die aktuell geltenden Grundsteuerhebesätze A und B mit jeweils 395 von Hundert (v.H.) treten aufgrund der Grundsteuerreform zum 31.12.2024 außer Kraft. Die Hebesätze der Grundsteuer sind per Neuerlass einer Hebesatzsatzung bis spätestens 31.12.2024 festzulegen.

Ein aktueller Messbetragsabgleich wurde durch unsere Grundsteuer Sachbearbeiterin durchgeführt. Dadurch, dass das Finanzamt mittlerweile angefangen hat, Aufhebungen der Messbeträge zu erfassen (z.B. bei einem Eigentümerwechsel oder einer Grundstücksverschmelzung) aber die Neufestsetzung der Messbeträge erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen wird, ist der aktuelle Messbetragsabgleich in keiner Weise mehr aussagekräftig.  

Der Messbetragsabgleich, der auch der Sitzung vom 17.10.2024 zugrunde lag, wird daher weiter als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Im Jahr 2024 wurde vom Finanzamt für Zusmarshausen eine Gesamtsumme von Messbeträgen für die Grundsteuer A in Höhe von 24.189,19 € und für die Grundsteuer B in Höhe von 228.737,46 Euro festgesetzt. 

Mit Stand 05.09.2024 führt ein Hebesatz mit 383 v.H. bei der Grundsteuer A voraussichtlich zu einem aufkommensneutralem Grundsteueraufkommen. Der Hebesatz mit 438 v.H. würde einen Puffer von 15% beinhalten.

Mit Stand 05.09.2024 führt ein Hebesatz mit 261 v.H. bei der Grundsteuer B voraussichtlich zu einem aufkommensneutralem Grundsteueraufkommen.
Der Hebesatz mit 300 v.H. würde einen Puffer von 15% beinhalten. 

Wie bereits in der Sitzung vom 17.10.2024 ausgeführt, erscheint es aus Sicht der Verwaltung sachdienlich, bei den Hochrechnungen der Hebesätze einen kleinen Puffer einzubauen.

Die Fraktionen haben in der Sitzung vom 17.10.2024 den Auftrag erhalten, zu beratschlagen, in welcher Höhe die Hebesätze der Grundsteuer A und B festgelegt werden sollen. 



Diskussionsverlauf:

MR Ingrid Hafner-Eichner gibt an, dass sicherlich alle gerne aussagekräftigere Zahlen haben möchten. In der letzten Fraktionssitzung wurde über die Hebesätzen diskutiert. Aus psychologischer Sicht möchte die Fraktion CSU, den Hebesatz bei der Grundsteuer A von 395 % nicht überschreiten. Die Fraktion CSU möchte die Hebesätze aufkommensneutral gestalten. Daher wäre der Vorschlag, bei der Grundsteuer A ein Prozentsatz von 383 % ohne Puffer festzusetzen. Bei der Grundsteuer B schlägt die Fraktion eine Prozentsatz von 300 % vor. 

2. Bürgermeister Walter Aumann findet das Verfahren grundsätzlich fragwürdig. Es soll ein Beschluss gefasst werden aufgrund Zahlen, welche nicht aussagekräftig sind. Es steht fest, dass in 3-4 Monaten einen neuer Beschluss zur Hebesatzung gefasst werden muss. Herr Walter Aumann spricht für sich persönlich und nicht für seine Fraktion. Ihm ist wichtig, dass die Hebesätze aufkommensneutral festgelegt werden. Der Markt Zusmarshausen soll durch die Erhöhung der Hebesätze nicht mehr einnehmen. Daher schlägt er für die Grundsteuer A eine Prozentsatz von 383 % ohne Puffer vor. In 3-4 Monaten muss der Messbetrag seiner Meinung nach sowieso neu beschlossen werden.

... antwortet Herrn Walter Aumann, dass die Messbeträge zum aktuellen Stand gesunken sind, aufgrund der Eigentümerwechsel. In den bisherigen Messbeträgen wurden diese Änderungen jedoch noch nicht berücksichtigt. 

MR Stefan Vogg sieht das ganze ähnlich wie Herr Walter Aumann. Die Stadt Gersthofen hat bei der Grundsteuer B einen Wert von 275 % und die Gemeinde Horgau hat bei der Grundsteuer B einen Wert von 260 %. Er ist bei der Grundsteuer A für einen Prozentsatz von 383 % und bei der Grundsteuer B für eine Prozentsatz von 260 oder 261 %, jedoch definitiv ohne Puffer. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl möchte einen Puffer einrechnen, da die Bürger sonst später eine Nachzahlung leisten müssen. Eine neue Festsetzung der Formel bedeutet auch eine neue Grundsteuer. Es wird hierbei immer Gewinner oder Verliere geben. Herr Bernhard Uhl ist dafür die Grundsteuer A bei 395 % zu lassen. Das Aufkommen bei der Grundsteuer A sind ca. 95.000 €, bei der Grundsteuer B sind es ca. 925.000 €. Bei dem Betrag der Grundsteuer A wird sich deshalb Beitragsmäßig nicht viel ändern, egal ob es nun 383 % oder 438 % bei der Grundsteuer A sind.  

MR Felix Wörle möchte wissen, ob die Aufkommens Neutralität für die Grundsteuer A und Grundsteuer B separat berechnet wird.

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet Ihm, dass die Grundsteuer gesamt berechnet wird. Der Betrag von 95.000 €, bei der Grundsteuer A und die 925.000 €, bei der Grundsteuer B sollen gleich bleiben. Da aber aktuell nicht mehr bekannt ist, ist es umso wichtiger einen Puffer einzubauen um die Beträge halten zu können. 

MR Felix Wörle ist grundsätzlich auch für einen Puffer. Er findet es jedoch unfair, wenn man den Gesamtbetrag betrachtet, da bei der Grundsteuer A und Grundsteuer B unterschiedliche Puffer festgesetzt werden sollen.  

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl ergänzt, dass es sich dem geringe Prozentsatzunterschied bei der Grundsteuer A nicht um viel auswirkt. Die Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass jeder denselben Grundsteuerbescheid erhält wie vorher, sondern dass es für die Marktgemeinde gleich bleibt. Bei der Grundsteuer B findet es Herr Uhl fahrlässig, wenn kein Puffer eingebaut wird.  

MR Felix Wörle ergänzt zu seiner vorangegangen Aussage noch, das für die Grundsteuern unterschiedliche Prozentsätze als Puffer angegeben wurden. Bei der Grundsteuer B wurde ein Puffer von 15% einbaut und bei der Grundsteuer A nur einen Puffer von 10 %. Dies wäre für die Grundsteuer B Zahler nachteilig. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl gibt an, dass der Prozentsatz von 438 % bei der Grundsteuer A einen Puffer von 15 % enthält. Bei der Grundsteuer B enthält der Prozentsatz ebenfalls einen Puffer von 15 %. Lieber erhalten die Bürger am Ende des ersten Halbjahre 2025 die Mitteilung, dass es günstiger wird, als wie wenn es teurer wird. Eine Festsetzung ohne Puffer findet Herr Uhl leichtsinnig. 

MR Felix Wörle ist für eine aufkommensneutrale Festsetzung der Grundsteuerhebesätze. Es sollte daher ein Puffer mit eingeplant werden. Bei der Grundsteuer A ist er jedoch für keine Erhöhung, sondern für die 395 %. 

2. Bürgermeister Walter Aumann erkundigt sich, welche Auswirkungen der heutige Beschluss hat und für wie lange dieser gilt. Auch möchte er wissen ob die Grundsteuerbescheide aufgrund dieses Beschlusses erstellt werden und ob dann ggf. Anfang des Jahres neue Grundsteuerbescheide verschickt werden. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet Walter Aumann, dass dies sicherlich einen Mehraufwand darstellen wird. Durch den Puffer könnte man die Thematik umgehen, dass man im Juni 2025 neue Bescheide erlassen muss. Dadurch könnt man dieses Problem umgehen und die Grundsteuer dann ggf. erst im Jahr 2026 erneut ändern oder lassen.  

Herr ... ergänzt zu der Aussage von Herrn Bernhard Uhl noch, falls der Grundsteuerhebesatz geändert wird, dass dann für jeden Bürger der Grundsteuerbescheid rückwirkend geändert werden muss bis zum 30.06. 

3. Bürgermeister Christian Weldishofer verweist auf die Sitzung vom 17.10.2024, dort fand bereits die selbe Diskussion im Marktgemeinderat statt. Er möchte wissen, ob der Puffer wahrscheinlich eher die Realität darstellen wird. 

... antwortet Ihm daraufhin, dass die Datenlage aktuell unklar ist. Der Messbetrag kann sich erhöhen oder senken, das liegt am Finanzamt.

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl ergänzt zu der Aussage von Herrn ... noch, dass die 15 % Puffer der Betrag ist, welcher durch Frau ... in Ihrem Netzwerk, aus anderen Gemeinden erfragt wurde. 

MR Dr. Susanne Hippeli erkundigt sich, wann die konkreten Zahlen für den Hebesatz bekannt sind. Im ersten Halbjahr 2025 wäre man dann ggf. dazu gezwungen eine Anpassung der Hebesätze durchzuführen, egal ob jetzt ein Puffer beschlossen wird oder nicht. Die Hebesätze müssen für jeden Haushalt neu beschlossen werden. Das bedeutet also nicht zwangsläufig, dass diese dann beispielsweise 2026 erneut geändert werden müssen. Die letzte Hebesatzänderung ist auch schon 5 Jahre her. Wenn der Hebesatz beispielsweise im Jahr 2025 angepasst werden muss, dann bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dieser im Jahr 2026 erneut geändert werden muss. Frau Dr. Hippeli möchte die Hebesätze ebenfalls aufkommensneutral gestalten. Ihrer Meinung nach sollte man die konkreten Zahlen verwenden und ggf. Anpassungen im ersten Halbjahr vornehmen. Die Fraktion BLZus ist dafür, die aktuellen konkreten Hebesätze zu verwenden, ohne Puffer.


Erster Bürgermeister Bernhard Uhl ergänzt das er alternativ auch damit einverstanden wäre, bei der Grundsteuer A den Hebesatz von dem Ursprungswert 395 %, auf 300 % zu reduzieren. Bei der Grundsteuer B, ist Herr Bernhard Uhl jedoch für einen Puffer. Zukünftig hat der Markt Zusmarshausen eine Grundsteuerhebesatzung, da der Haushalt nicht bis zum 31.12.2024 fertig ist. Die Grundsteuerhebesatzung wird als Grundlage Grundsteuerbescheide benötigt. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl und der Marktgemeinderat lassen außerhalb der Bürgersprechstunde eine Wortmeldung von Herrn .... zu. 

Laut Herrn .... wurde der folgende Aspekt vergessen, im momentanen Einheitswert bei allen aktiven Landwirten zählt das Wohnhaus und die Fläche zur Grundsteuer A. Bei der neuen Bewertung werden alle Wohnhäuser automatisch der Grundsteuer B zugeordnet. Demnach müsste nach seiner Ansicht nach die Grundsteuer A weniger werden. Bei den meisten Landwirten ist vom ganzen Grund der Einheitswert Bescheid 50 % des Wohnhauses und die anderen 50 % fallen auf die Fläche. Man muss das Verhältnis berücksichtigen zwischen Flächen und dem Wohnhaus. Bei den verpachteten Betrieben ist dies jedoch nicht der Fall, dort gehen die Wohnhäuser direkt in die Grundsteuer B über, bei den aktiven Landwirten jedoch nicht. Wenn keine Erhöhung gemacht werden würde, dann würde die Grundsteuer A automatisch weniger werden, weil die Wohnhäuser bei der Grundsteuer B besteuert werden. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet Herrn ..., dass er sich mit seinem Anliegen an den bayerischen Landtag wenden muss. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber getroffen. Es fand hierzu bereits auch eine interne Diskussion statt, wie sich das mit den landwirtschaftlichen Wohnhäusern verhält. Herr Bernhard Uhl ist dafür, den Grundsteuerhebesatz bei A vorläufig bei 395 % zu belassen, zumindest für das erste Halbjahr. Der Betrag von 95.000 €, bei der Grundsteuer A, sollte der Richtwert sein. 

MR Hubert Kraus ist die Problematik bekannt hinsichtlich der Landwirte. Aktuell wird nur die Grundsteuer B für das Wohneigentum verwendet. Ein Teil der Grundsteuer A wandert somit auch in die Grundsteuer B. Insofern kann der Hebesatz dafür immer noch angepasst werden. Für den Einzelnen ist das natürlich ungünstig, dass nun ein Teil der Flächen in die Grundsteuer A fällt. Dafür entfällt diese Fläche aber aus der Grundsteuer B. MR Hubert Kraus würde auch bei dem Prozentsatz von 395 % bei der Grundsteuer A bleiben und bei der Grundsteuer B bei einem Prozentsatz von 300 %. 

MR Thomas Günther frägt an, ab welcher Differenz ein neuer Bescheid erforderlich ist. 

Herr ... antwortet Ihm daraufhin, sobald ein neuer Hebesatz festgelegt wird, muss auch ein neuer Bescheid verschickt werden

Datenstand vom 03.02.2025 10:37 Uhr