Aufstellung der 21. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Zusmarshausen - Nahwärme Steinekirch
Daten angezeigt aus Sitzung:
109. Sitzung des Marktgemeinderates, 13.02.2025
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 21. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Anlass der Planaufstellung:
Im Ortsteil Steinekirch des Marktes Zusmarshausen ist auf der Flur-Nr. 91 die Realisierung einer Hackschnitzelheizungsanlage als Nahwärmeprojekt für die Wärmeversorgung der Haushalte im Ort geplant. Hierfür wurde eine Genossenschaft gegründet. Der Markt Zusmarshausen begrüßt die Initiative und möchte seine Bürger und Bürgerinnen bei diesem Vorhaben unterstützen. Dies stellt eine nachhaltige, kosteneffiziente und zukunftsorientierte Lösung dar, die zugleich auch den Anforderungen an den Klimaschutz Rechnung trägt. Durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sollen die Voraussetzungen für die Realisierung dieses Projekts geschaffen werden.
Gegenüberstellung aktuelle Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan (links) und Vorentwurf der Planzeichnung mit räumlichem Geltungsbereich der 21. Flächennutzungsplanänderung (rechts), o. M.
Verfahrensart und planungsrechtliche Situation:
In der derzeit wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans sind die Geltungsbereichsflächen als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dargestellt. Es handelt sich dabei um standortbezogene Aussagen, die der Realisierung einer Hackschnitzelanlage als privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehen. Deswegen wird die Änderung des Flächennutzungsplans in Flächen für Versorgungsanlagen im Regelverfahren notwendig, auch wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
Diskussionsverlauf:
Aus der Mitte des Gremiums wird um Mitteilung gebeten, von welchem Zeitfenster ausgegangen werden muss, bis die Änderung des Flächennutzungsplans abgeschlossen ist. Frau Talpos vom Planungsbüro OPLA erklärt, dass mit einem Zeitfenster von ca. 6 Monaten zu rechnen ist, da kein Bebauungsplan erforderlich ist und voraussichtlich nur zwei Auslegungen abgehandelt werden müssen.
Datenstand vom 31.03.2025 11:24 Uhr