Änderung der Stellplatzsatzung des Marktes Zusmarshausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Sitzung des Marktgemeinderates, 08.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 08.06.2017 ö beschließend 2

Beschluss 1

Folgende Änderungen sind in die Neufassung der Stellplatzsatzung mitaufzunehmen:

  1. Der Stauraumbereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garage soll ab einer Tiefe von 5,50 m als Stellplatz anerkannt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

Beschluss 2

  1. Folgende Änderung zur Anlage zu § 2 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind aufzunehmen:

- Für Wohnungen bis 50 m2 Wohnfläche sind je 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

- Für Wohnungen ab 50 m2 Wohnfläche sind je 2 Stellplätze nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Beschluss 3

  1. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 7.500 € pro Stellplatz festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 4

  1. Zu § 5 ist folgende Ergänzung mit aufzunehmen:

Variante 1:
Bei Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das pflichtgemäße Ermessen wird nach den Grundzügen des Verwaltungsrechts durch die Verwaltung ausgeübt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Beschluss 5

4.        Zu § 5 ist folgende Ergänzung mit aufzunehmen:

Variante 2:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösevertrages erfüllt werden.
Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages trifft im Einzelfall der Bau-, Umwelt und Energieausschuss. Der Ablösebetrag wird pauschal auf
7.500 € pro Stellplatz festgesetzt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 6

  1. Der Marktgemeinderat stimmt unter Berücksichtigung der in den Sitzungen des BUE festgelegten Änderungen und der heute beschlossenen Änderungen der Stellplatzsatzung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die geplante Änderung zur Stellplatzsatzung des Marktes Zusmarshausen wurde zuletzt in der Bau-, Umwelt und Energieausschusssitzung am 13.10.2016 behandelt.

Folgender Beschluss wurde hierzu erteilt:

Beschluss:
Der BUE nimmt die vorgestellten Änderungsvorschläge der Stellplatzsatzung zur Kenntnis.
Der Vorentwurf wird nach einer rechtlichen Prüfung dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung weiter empfohlen.
Abstimmung: 7:2

Als Anlage ist die überarbeitete Stellplatzsatzung als Mustervorlage beigefügt.

Nach einer rechtlichen Prüfung durch das Landratsamt Augsburg würde die Verwaltung zum §3 (Stellplatz-Nachweis) Abs.1 Satz 2 einen Verweis zum §5 (Ablösung der Stellplatzpflicht) vorsehen. Des Weiteren ist der Absatz 2 des §4 (Gestaltung und Anordnung von Stellplätzen und Stauräumen) zu streichen, da hierbei rechtliche Bedenken bestehen.
Dies begründet das Landratsamt wie folgt:
„Art. 81 Abs.1 Nr.4 BayBO enthält keine Rechtsgrundlage zur Festsetzung der Lage der Stellplätze (nur „Zahl, Größe und Beschaffenheit“). Zur Festsetzung des seitlichen Abstands von 1,50 m bestehen daher Bedenken. Es könnten lediglich Festsetzungen zur Beschaffenheit der Stellplätze getroffen werden, die mit einem Abstand der Seitenwände zur öffentlichen Verkehrsfläche von weniger als 1,50 m errichtet werden.“

Zusätzlich sollte folgender Satz  der Fußnote 1 der Anlage zu §2 (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) gestrichen werden:
„Terrassen, Balkone, Loggien sind hierbei mit 50% ihrer Grundfläche zu berücksichtigen.“
Gemäß der Wohnflächenverordnung WoFIV sind Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen. Da der Regelfall besagt, dass hierbei der Flächenwert nur zu einem Viertel zu berücksichtigen ist, bestehen auch hierbei rechtliche Bedenken, generell eine Anrechnung von 50% zu fordern. Diese Korrektur ist in der unten angehängten Tabelle rot dargestellt.

Die besprochenen Änderungsvorschläge der BUEA-Sitzung vom 20.09.16 und 13.10.16 wurden in die angehängte Tabellen ebenfalls mit aufgenommen. Die Änderungsvorschläge der Verwaltung sind hierbei grün und die des Gremiums blau hinterlegt. Die Textabschnitte die zu streichen sind, wurden mit einer Linie entsprechend gekennzeichnet.

In der Bau- Umwelt und Energieausschusssitzung am 13.10.2016 wurde außerdem im Diskussionsverlauf folgender Sachverhalt festgehalten:

„Das Gremium einigt sich zuletzt darauf, dass der Vorentwurf zur Änderung der Stellplatzsatzung, wie er in der oben aufgeführten Tabelle Spalte 1 abgebildet ist, dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung weiter empfohlen wird. Der MGR soll dazu speziell zum §4 Abs. 1 die Entscheidung treffen, ob die Stellplatzanerkennung ab einer Länge von 5,00 oder 5,50 m erfolgen soll. Zusätzlich soll der Abs. 2 zum §4 einer ausführlichen rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Ggf. wird der Abs.2 zum §4 in die überarbeite Stellplatzsatzung nicht mehr aufgeführt.

Außerdem soll der MGR entscheiden, ob die derzeit gültige Anlage zum §2 „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ weiterhin übernommen werden soll, oder ob eine Erhöhung in Betracht gezogen werden sollte.“
Weiterhin soll eine Entscheidung zum §5 „Stellplatzablösung“ zu den zwei Varianten getroffen werden, wem die Entscheidung zum Abschluss eines Ablösevertrages obliegt.



Änderung Stellplatzsatzung
Markt Zusmarshausen
(Vorentwurf)

Änderungsvorschläge
des Gremiums
Anmerkungen, Urteile, Kommentarmeinungen, etc.
Rechtsgrundlage

Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Zusmarshausen folgende Änderungssatzung:



Als Änderung ist hier der Hinweis zu dem derzeit rechtsgültigen Art. 81 Abs.1 Nr. 4 der BayBO aufzunehmen. Die alte Fassung sah hier den Art. 91 als Bezugsquelle an.

Ferner wird der Absatz in der neuen Satzung mit seinen Hinweisen auf die rechtsgültigen Vorschriften auf die notwendigsten Angaben reduziert.
Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich

1. Die Satzung gilt für das Gebiet des Marktes Zusmarshausen, einschließlich aller Ortsteile.
2. Soweit für ein Gebiet ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt, gelten abweichende Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert fort.




Inhaltlich sind keine Änderungen vorgesehen.
Stellplatzrichtzahlen
§2
Anzahl der Stellplätze

1. Die Anzahl der auf Grund Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze ist nach den in der Anlage festgelegten Richtzahlen zu berechnen.

2. Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf. Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.

3. Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

4. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

5. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z.B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

6. Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.




Hierbei wäre die Artikelbezeichnung zu aktualisieren. Derzeit rechtsgültig ist der Art. 47 der BayBO.

Im Art.47 ist im Wesentlichem die Stellplatzpflicht aufgeführt und in welcher Form diese Pflicht erfüllt werden kann.
















Zum Abs. 5 wäre geplant, diesen von der Mustersatzung zu übernehmen, da der Begriff „einspurige Kraftfahrzeuge“ alle Fahrzeuge dieser Art beinhaltet.

Der Abs. 6 sollte von der Mustersatzung vom kommunalen Ortsrecht übernommen werden, da dieser verständlicher beschrieben ist und explizit klar stellt, dass eine gegenseitige Anrechnung nur bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich ist.
Stellplatz-Nachweis
§3
Stellplatz-Nachweis

1. Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBO auf dem Baugrundstück, oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Die Stellplatzpflicht kann auch durch die Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber dem Markt Zusmarshausen erfüllt werden (Ablösungsvertrag).
Der Stellplatznachweis kann auch durch Abschluss eines Ablösungsvertrages mit dem Markt Zusmarshausen erfüllt werden.
(siehe §5 Ablösung der Stellplatzpflicht)


2. Mit dem Bauantrag ist durch die Bauvorlage nachzuweisen, dass die erforderlichen Garagen bzw. Stellplätze einschließlich der Zu- und Abfahrten vorhanden sind oder hergestellt werden. Sinngemäß müssen in den Plänen die Einstellplätze mit ihren Zu- und Abfahrten von den Grundstücken nach Größe, Lage und Anordnung zeichnerisch dargestellt werden. Stellplätze müssen im Lageplan auch enthalten sein. Die Flächen für die einzelnen Stellplätze sind zeichnerisch zu unterteilen.

3. Neben den zeichnerischen Darstellungen gemäß Abs. 2 ist in die Baubeschreibung jeweils eine Stellplatzberechnung, unter Angabe der Stellplatzzahl (Tiefgarage, oberirdisch, Besucher etc.) und der für die Berechnung relevanten Faktoren (Nutzflächen, Beschäftigtenzahl etc.) aufzunehmen.


§3
Stellplatz-Nachweis

1. Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBO auf dem Baugrundstück, oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
Der Stellplatznachweis kann auch durch Abschluss eines Ablösungsvertrages mit dem Markt Zusmarshausen erfüllt werden.



















Vorschlag der SPD/ABF Fraktion vom 15.09.16

4. (Prüfung)
a) Turnusmäßig ist im 7 jährigen Intervall das tatsächliche Vorhandensein jeweils aller in genehmigten Bauanträgen (inkl. Tekturen) enthaltenen Stellplätze seitens des Marktes Zusmarshausen zu prüfen und zu dokumentieren; die erste Prüfung erfolgt im Jahre 2017, dann in 2024, 2031, usw.

b) Sollten erforderliche Stellplätze nicht mehr verfügbar sein, so hat der Eigner / Stellplatz-Stellungsverpflichteter die fehlenden Stellplätze binnen 6 Monate nach Aufforderung durch den Markt wiederherzustellen, neu zu schaffen oder gemäß § 5 der Stellplatzsatzung die Ablösung der Stellplatzbaupflicht umzusetzen.



Als Hinweis wäre hier zusätzlich der Abschnitt Nr. 1 aufzunehmen, in dem festgelegt ist, auf welchen Grundstücken die Stellplatzpflicht erfüllt werden kann. (Quelle Art. 47 Abs.3 Nr. 1 und Nr. 2)

Anmerkung des Gremiums:
Der Satz soll in der Form abgeändert werden, dass lediglich der Hinweis erfolgt, dass der Stellplatznachweis durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden kann. (BUEA 13.10.16)

Hinweis vom Landratsamt:
Verweis auf §5 zur Stellplatzsatzung hinzufügen.











Hinweis der Verwaltung zum Vorschlag der SPD:
Im Art. 54 Abs. 2 der BayBO ist im wesentlichem festgelegt, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung von Anlagen darüber zu wachen hat, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnung eingehalten werden.
Zusätzlich ist im Kommentar zum Art. 77 der BayBO näher geregelt, dass die Bauaufsichtsbehörde (LRA) für die planmäßige, ordnungsgemäße Einhaltung, der in der Baugenehmigung festgesetzten Auflagen zuständig ist. (Kommentar BayBO Art. 77 Rand-Nr. 1).
Weiterhin ist zu erwähnen, dass der Antragsteller natürlich auch selbst für die Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften, die an Anlagen gestellt werden, verpflichtet ist.
Gestaltung von Stellplätzen
§4
Gestaltung und Anordnung von Stellplätzen und Stauräumen

1. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen, gemäß §2 Abs.1 Satz 1 GaStellV, Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Die Zu- und Abfahrten (Stauraum) zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen dürfen erst ab einer Länge von mind. 5,00 m (5,50 m) als notwendiger Stellplatz vorgesehen werden.

2. Garagen und Carports, die mit den Seitenwänden zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, müssen zu dieser einen Grenzabstand von mindestens 1,50 m vorsehen. In diesem Abstandsbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche ist eine ausreichende Bepflanzung mittels Bäumen oder Sträuchern vorzunehmen. (Neu)

3. Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind über eine gemeinsame Zu- bzw. Abfahrt an die öffentlichen Verkehrsflächen anzuschließen, wenn der öffentliche Verkehr dies zulässt.

4. Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.

5. Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.


§4
Gestaltung und Anordnung von Stellplätzen und Stauräumen

1. Die Zu- und Abfahrten (Stauraum) zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen dürfen erst ab einer Länge von mind. 5,50 m als notwendiger Stellplatz vorgesehen werden.




















4. Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.









Vorschlag der SPD/ABF Fraktion

§ 4 Abs. 1.
a) Zwischen   …   abgegrenzt werden.
(= unverändert)

b) Der Stauraum darf bis zur Grundstücksgrenze überdacht werden. Die Mindesthöhe beträgt mindestens 2,5m.

c) Die Seiten des PKW Stauraums / des Stellplatzes sind für die Sicht auf die Straße rechts wie links geeignet freizuhalten.

d) Liegen bereits Sichteinschränkungen aufgrund genehmigter Bauten vor, so kommt § 4 Abs. 1 c) nicht zum Ansatz.

e) Die Überdachung eines Stellplatzes / eines Carport darf in seiner Dachneigung von der in der Bausatzung vorgesehenen Dachneigung abweichen, ebenso bzgl. etwaig vorhandener Baugrenzen im Stellplatzbereich. Die Abweichungsgenehmigungen gelten hiermit als erteilt.

Diese Änderung soll im Absatz 1 künftig vorsehen, dass gemäß der GaStellV §2 Abs.1 ein Stauraum von 3 m einzuhalten ist. Die Reduzierung des Stauraumes auf 3 m führt dazu, dass dieser Bereich nicht mehr als Stellplatz vorgesehen werden kann.
Nach §4 Abs. 1 der GaStellV muss ein Einstellplatz mindestens 5 m lang sein.

Vorschlag des Gremiums:
„Der Stauraum darf erst aber einer Länge von mind. 5,50 m als Stellplatz angesehen werden.“
(BUE 20.09.16)

Zu §4 Abs.2:
Das LRA verweist darauf, dass dieser Absatz nicht konform mit Art.81 Abs.1 Nr.4 BayBO ist. Daher wird der Abs.2 gestrichen.






Vorschlag des Gremiums:
Der Begriff „grundsätzlich“ ist zu streichen.










Hinweis der Verwaltung zum Punk b) zur Stauraumreduzierung:
Nach §2 Abs.1 Satz 2 können Abweichungen von der Stauraumregelung von 3 m Länge erteilt werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

Da hierzu die vorhandene Verkehrssituation und die von der Garage ausgehende verkehrliche Belastung (Bsp. Müllfahrzeuge, Busaufkommen..usw. siehe Römerstraße) maßgebend ist, ist aus Sicht der Bauverwaltung auch unter der Berücksichtigung der Unterpunkte c) und d) zum Vorschlag der SPD eine Einzelfallbewertung erforderlich, insbesondere wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert. Gleichwohl muss auch gewährleistet sein, dass der Fußgängerverkehr uneingeschränkt passieren kann.

Weiterhin könnte die Überdachung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche ein umständliches Manövrieren und Rangieren begünstigen, was somit den reibungslosen und verkehrssicheren Ablauf stark beeinträchtigt.

Zu Punkt e) verweist die Verwaltung auf die Niederschrift der 26. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses. Darin wurde vermerkt, dass eine Umsetzung dieser Regelung dazu führen könnte, dass sämtliche Bebauungspläne ausgehebelt werden, ohne die Auswirkungen zu kennen.

Ferner wurden bei sämtlichen B-Plänen das Einvernehmen der Gemeinde und die Stellungnahme der TÖB berücksichtigt. Sollte dieser Vorschlag weiter verfolgt werden, ist eine rechtliche Prüfung erforderlich.
Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht
§5
Ablösung der Stellplatzpflicht

1. Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde liegt. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 7.500,- € pro Stellplatz festgesetzt.

Ergänzung zu Abs.1:

Variante 1:
„Das pflichtgemäße Ermessen wird nach den Grundzügen des Verwaltungsrechts durch die Verwaltung ausgeübt.“

Variante 2:
„Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages trifft im Einzelfall der Bau-, Umwelt und Energieausschuss.“

2. Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Bei Vorhaben, die nach Art.57 BayBO verfahrensfrei und nach Art.58 BayBO genehmigungsfrei sind, ist der Ablösungsvertrag vor Baubeginn abzuschließen.

3. Der Betrag ist je zur Hälfte bei Erteilung der Baugenehmigung und bei Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens fällig. Zur Sicherung des Anspruchs des Marktes Zusmarshausen auf Zahlung der vereinbarten Summe, legt der Bauherr entsprechende Bürgschaften vor. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bauherr.

4. Die Verpflichtung des Bauherrn zur Stellplatzablösung entfallen, wenn der Bauherr das Baugesuch zurücknimmt, das Bauvorhaben bauaufsichtlich nicht genehmigt wird oder wenn die Bauerlaubnis nach Art. 69 BayBO erlischt. Bei Änderung der Planung oder einer Nutzungsänderung ist der Stellplatzbedarf entsprechend neu zu berechnen. Bei einem Mehr- oder Minderbedarf ist eine Ergänzungsvereinbarung zu treffen.

§5
Ablösung der Stellplatzpflicht

1. Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde liegt. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 7.500,- € pro Stellplatz festgesetzt.




Wie im Abs.2 Seite 1 zum kommunalen Ortsrecht angegeben, wurde das Stellplatzrecht insoweit flexibilisiert, dass Realherstellung und Ablöse nunmehr gleichgestellt werden. Für die Stellplatzablöse wird somit nicht mehr gefordert, dass die tatsächliche Herstellung der Stellplätze unmöglich ist. Werden sich Bauherr und Gemeinde einig, kann die Stellplatzpflicht auch abgelöst werden, wenn die notwendigen Stellplätze an sich tatsächlich gebaut werden könnten.

Dies eröffnet dem Bauherrn im Gegensatz zur Vergangenheit verschiedene in der eigenen Entscheidungsmacht stehende Erfüllungsmöglichkeiten.

Art. 47 Abs. 4 der BayBO schreibt der Gemeinde vor, wie die Stellplatzablösebeträge zu verwenden sind:
1. Die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen.
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Zusätzlich wurde im Abs. 2 aufgenommen, dass bei verfahrensfreien und genehmigungsfreien Bauvorhaben der Ablösungsbetrag vor Baubeginn abzuschließen ist.
Befreiungen
§6
Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann der Markt Zusmarshausen, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.



Wesentliche Veränderung wäre hierzu, dass die Zuständigkeit bei der Erteilung von Abweichungen, bzw. Befreiungen für verfahrensfreien Bauvorhaben (geregelt im Art.57 BayBO) der Gemeinde obliegt.

Dies ist auch als Rechtsgrundlage
im Art.63 Abs.3 Satz 1 der BayBo vermerkt. Darin heißt es ist im Wesentlichen, dass über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde entscheidet.

Inkrafttreten
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am (Tag-Monat-Jahr) nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juli 1993 mit allen Änderungen außer Kraft.



Anlage
Anlage zu §2
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Einfamilien-, Doppel- und Zweifamilienhäuser        =           2,0 Stellplätze je Wohneinheit

Mehrfamilien- und Reihenhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen:

Wohnungen bis 50 m2 Wohnfläche(Fn.1) = je 1,0 Stellplätze

Wohnungen ab 50 m2 Wohnfläche       = je 1,5 Stellplätze

Wohnungen ab 75 m2 Wohnfläche          = je 2,0 Stellplätze

Im Übrigen bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinn des Art. 47 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 BayBO nach der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung GaStellV. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzung zu ermitteln.


1. Hinweis: Die Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung WoFIV zu berechnen. Terrassen, Balkone, Loggien sind hierbei mit 50% ihrer Grundfläche zu berücksichtigen.


Anlage zu §2
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Einfamilien-, Doppel- und Zweifamilienhäuser =        2,0 Stellplätze je Wohneinheit

Mehrfamilien- und Reihenhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen:

Wohnungen bis 50 m2 Wohnfläche(Fn.1) = je 1,5 Stellplätze

Wohnungen ab 50 m2 Wohnfläche       = je 2 Stellplätze

Hierbei wird als zusätzlicher Vermerk aufgenommen, dass sich bei einer nicht aufgeführten Anlage, die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzung zu ermitteln ist.

Des Weiteren wird der Begriff „Wohnfläche“ konkretisiert, sodass die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung WoFIV zu berechnen ist.

Vorschlag des Gremiums zur Erhöhung der Stellplatzrichtzahlen vom 20.09.16.

Anmerkung der Verwaltung:
Die derzeit rechtsgültige Stellplatzsatzung stellt bereits eine Erhöhung im Vergleich zur Anlage nach der GaStellV dar (1 Stellplatz je Wohnung). Eine weitere Erhöhung könnte zu vermehrten Anträgen auf Befreiungen führen.



Diskussionsverlauf:

Herr … stellt den oben genannten Sachverhalt dar und geht auf alle zu ändernden Punkte in der Stellplatzsatzung ein.

MR Juraschek möchte zu § 2 Nr. 5 Stellplatzsatzung wissen, ob es Richtlinien gibt, die regeln, wie groß die verschiedenen Stellplätze für Fahrräder oder Motorräder  sein müssen, oder ob die Ausübung im Ermessen der Gemeinde liegt.

Herr … erläutert, dass die Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) für einspurige Kraftfahrzeuge keine eigene Regelung trifft. Hierbei existiere in der Stellplatzsatzung des Marktes lediglich die Erklärung, dass die Stellplätze für Zweiräder ausreichend sein müssen.

MR Juraschek bezieht sich auf den geplanten § 4 Abs. 2 der Stellplatzsatzung des Marktes und erkundigt sich, ob nun überdachte Stellplätze, die seitlich zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, auf die Grundstücksgrenze platziert werden können.

Herr … erklärt hierzu, dass dies u.a. vom Stauraum abhängig ist. Wenn ein Stauraum mit mind. 3 Meter gemäß der Vorgaben der GaStellV vorhanden ist, kann eine Garage oder ein Carport parallel zur Verkehrsstraße errichtet werden. Der notwendige Stauraum bemisst sich hierbei parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche.

Des Weiteren sieht MR Juraschek ein Problem im § 4 Abs. 2 Stellplatzsatzung, welcher vorgibt, dass mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze über eine Zufahrt zu erschließen sind. Er ist der Meinung, dass dann ein unterschiedliches Recht für die Stellplätze besteht, da die Gemeinde gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO die Stellplätze nur nach Zahl, Größe und Beschaffenheit charakterisieren darf. Für eine Regelung einer Zufahrt gibt es keinen Ansatz. MR Juraschek verweist hierzu auf eine der letzten BUE-Sitzung, in der bei einem Bauantrag von „gefangenen“ Stellplätzen die Rede war.
Hierbei sieht er bei hintereinander angeordneten Stellplätzen ein Problem, da hier das hintere Fahrzeug bei voller Besetzung der Stellplätze keine Ausfahrmöglichkeit mehr hat.

MR Reitmayer verweist auf die GaStellV, in der die Zufahrtssituation ebenfalls rechtlich geregelt ist.

Herr … erläutert hierzu, dass mit dieser Regelung lediglich sichergestellt werden soll, dass die öffentliche Verkehrsfläche nicht durch unnötig viele Zu- und Abfahrten überbeansprucht wird.

Abgrenzend zu o.g. Sachverhalt vertritt MR Juraschek die Ansicht, dass durch die Neufassung des § 5 Nr. 1 Stellplatzsatzung (Stellplatzablösung) Flexibilität geschaffen wird. Er neigt hierzu, die Variante 2 weiter zu verfolgen, demnach der BUE die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages trifft.

Als letzte Anmerkung führt MR Jurascheck die Anlage zu § 2 Stellplatzsatzung (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) auf. Hierbei meint er, dass die geforderten höheren Anforderungen gegenläufig zur Standortflexibilität sind, und dies zu vermehrten Anträgen auf Befreiung führen könnte.

Bgm. Uhl geht auf die Möglichkeit ein, die Stauraumgröße der Stellplätze auf 5,50 Meter zu erhöhen.

Dieser Möglichkeit schließt sich MR Reitmayer an, da er, am Beispiel Steineberg erklärt, dass dort die Stellplätze 5 Meter lang sind und einige Autos, wenn sie auf dem Stellplatz stehen, mit mindestens der Anhängerkupplung auf dem Gehweg stehen. MR Reitmayer spricht sich für die Erhöhung von 5 m auf 5,50 m aus, wenn nicht sogar noch höher.

MR Jürgen Winkler befürwortet ebenfalls die Erhöhung auf 5,50 m.

MR Reitmayer meint, dass es im § 1(Geltungsbereich) Nr. 1 der Stellplatzsatzung reicht, wenn der Satz nach „...des Marktes Zusmarshausen“ endet. Da die Formulierung „...des Marktes Zusmarshausen“ alle Ortsteile bereits umfasst.

MR Reitmayer verweist auf die Anlage zur GaStellV, in der festgelegt ist, dass für die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze lediglich 10% für Besucher nachgewiesen werden müssen. Er wünscht sich diesbezüglich eine gesonderte Regelung in der Stellplatzsatzung des Marktes, sodass je nach Anzahl der Wohneinheiten zusätzliche Besucherstellplätze nachzuweisen sind.

Außerdem bemängelt MR Reitmayer, dass § 6 Stellplatzsatzung umständlich formuliert ist und bittet diesen zu ändern, in dem man lediglich darauf hinweist, dass Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO zugelassen werden können.

MR Reitmayer verweist weiterhin auf die Stellplatzsatzung in Dinkelscherben und Adelsried, die eine höhere Anforderung an die Anzahl der Stellplätze haben.

Bgm. Uhl betont, dass die Satzung des Marktes Zusmarshausen im Vergleich zu Nachbarsatzungen zwar nicht zu streng, aber auch nicht zu locker ist, sondern eher im Mittelfeld zu platzieren ist.

MR Hafner-Eichner hinterfragt, warum die Besucherstellplätze nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden sollen.

Bgm. Uhl erklärt, dass die derzeitige Formulierung des § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung besagt, dass es in Ausnahmefällen durchaus möglich sein kann, dass Besucherparkplätze auch in Tiefgaragen sein können. Der Regelfall sollte allerdings sein, dass die Besucherstellplätze oberirdisch nachgewiesen werden, sodass diese für Besucher offensichtlich sind.

MR Bermeitinger ergänzt hierzu, dass Tiefgaragen im Regelfall mit einem Tor versperrt sind und man daher einen Schlüssel braucht um dieses zu öffnen. Somit wären die Besucherparkplätze nicht jederzeit und für jeden Besucher zugänglich.

MR Alfred Hegele hinterfragt, warum im § 2 (Richtzahlen) in den Nrn. 3 und 4 der Stellplatzsatzung nur auf Lastkraftwagen und Autobusse eingegangen wird, aber nicht auf Pkws.

Herr … erläutert, dass dies die Anlage zur Garagenstellplatzverordnung „GaStellV“ näher regelt. So bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze anhand der in der Anlage zur GaStellV aufgeführten Nutzung.

MR Winkler bezieht sich auf die Neufassung des § 5 (Ablösung der Stellplatzpflicht) und erkundigt sich, ob durch den Abs. 1 des § 5 eine Ablösung immer möglich ist.

Herr … erläutert, dass dies nicht der Fall ist, da durch die Variante 1 oder 2 die Ablösung nur durch die Ausübung des Ermessens, entweder durch Verwaltung oder durch BUE, genehmigt oder abgelehnt wird. Im späteren Beschluss wäre hierbei zu entscheiden, ob die Ermessensfrage der Verwaltung oder dem BUE obliegt.

MR Winkler möchte dann aber wissen, nach welchen Kriterien die Abstimmung über die Genehmigung erfolgen soll.

MR Bermeitinger weist daraufhin, dass dies in der pflichtgemäßen Ermessensausübung durch die Gemeinde erfolgt.

Bgm. Uhl erläutert zusätzlich, dass es trotz der Neufassung des § 5 (Ablösung der Stellplatzpflicht) vermutlich zu keinen nennenswerten Mehraufwand an Ablösungsverträgen kommen wird, da in den letzten 20 Jahren gerade einmal 3 Anträge auf Ablösung gestellt worden sind.

MR Winkler betont hierzu, dass diese Ablöse unattraktiv gestaltet werden soll, da die Pkws auf den zugehörigen Grundstücken stehen sollen und nicht auf öffentlichem Grund. Er spricht sich daher für eine Erhöhung der geplanten 7.500 € Ablösesumme aus.

MR Günther erklärt hierzu, dass wenn der Bauausschuss den Antrag auf Ablöse nicht genehmigt, auch keine Ablöse stattfinden kann.

Bgm. Uhl weist außerdem darauf hin, dass die Gemeinde keine Möglichkeit hat, wenn die geforderte Anzahl an Stellplätzen da ist, mehr Stellplätze zu fordern, falls ein Haushalt mehr Pkws besitzt, als Stellplätze vorhanden sind.

MR Juraschek erläutert, dass der Ablösebetrag um ca. 50% erhöht wurde. Er würde daher den geforderten Betrag von 7.500 € als Höchstgrenze betrachten.

MR Reitmayer meint, dass die Ablöse nur in Betracht kommt, wenn auf dem eigenen Grundstück absolut keine Möglichkeit besteht einen Stellplatz zu schaffen.

2. Bgm. Steppich vertritt die Ansicht, dass alle anderen Satzungen des Marktes Zusmarshausen 1 zu 1 umsetzbar sind. Auf die Stellplatzsatzung habe die Gemeinde wenig Einfluss auf die Umsetzung. Weiterhin kann er sich mit dem Gedanken nicht anfreunden mehr Stellplätze zu fordern. Er meint, dass auch als moderne Verwaltung, die Gemeinde dafür zuständig ist, verschiedene Parkplatzmöglichkeiten zu schaffen. Er wird dem Punkt der Erhöhung der Stellplatzanzahl nicht zustimmen, da jeder Hauseigentümer im Normalfall versucht ein oder zwei Stellplätze zu stellen, aber mehr sind seiner Meinung nach nicht nötig, unabhängig von der m² Anzahl.

MR Sapper hinterfragt, ob das Wort grundsätzlich im § 4 Nr. 4 eine großartige Rolle spielt. Er richtet diese Frage an den Rechtsanwalt MR Steffen Kraus.

MR Steffen Kraus erläutert hierzu näher, dass der Begriff „grundsätzlich“ besagt, dass Ausnahmen möglich sind. Durch Entfernen dieses Begriffes wird sichergestellt, dass keine Ausnahmefälle gestattet werden.

Bgm. Uhl empfiehlt daher, das Wort „grundsätzlich“ im § 4 Nr. 4 zu streichen, damit klar ist, dass die Besucherparkplätze an der Oberfläche sein müssen. Ansonsten muss konkretisiert werden, wer über die Regelung entscheidet.

Ortssprecher Elze hinterfragt, was jemanden 1,5 Stellplätze bringen, wenn er eine Wohnung mit 49 m² hat, denn ein halber Stellplatz bringt eigentlich nichts und die Stellplätze werden an die Wohnungen zugewiesen.

Bgm. Uhl erklärt hierzu, dass sich diese Regelung u.a. auf Mehrfamilienhäuser bezieht. So seien beispielsweise bei 2 Wohnungen mit einer Grundfläche von jeweils 49 m² dann insgesamt 3 Stellplätze nachzuweisen.
Wie der Bauherr dann diese Stellplätze verteilt, kann in der Stellplatzsatzung nicht geregelt werden.

Des Weiteren regt Bgm. Uhl an, dass nach dem Wort „Ablösungsvertrag“ im § 3 Abs. 1 Satz 2
„(§ 5)“ eingefügt wird.

Datenstand vom 25.07.2017 09:23 Uhr