Sachvortrag:
Mit einer Auftaktbesprechung in der Marktgemeinderatssitzung am 15.03.2018 fiel der Startschuss für die Planung des Baugebietes „An der Wiege II“ in Wörleschwang. Der letztendliche Aufstellungsbeschluss wurde in gleicher Sitzung gefasst.
Die Billigung des, durch das Ingenieurbüro Steinbacher Consult erstellten Entwurfes, sowie der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 b BauGB wurde in der Sitzung am 29.11.2018 gefasst. Anschließend erfolgte im Zeitraum vom 27.12.2018 – 04.02.2019 die Auslegung und Beteiligung. Ausgelegt waren die zeichnerische Darstellung, die zugehörige Satzung sowie die erforderliche Begründung, jeweils in der Fassung vom 29.11.2018. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange und Behörden schriftlich aufgefordert bis zum 04.02.2019 ihre Stellungnahmen abzugeben.
In der Folgezeit sind die eingegangenen Anregungen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden durch das Ingenieurbüro Steinbacher Consult aus Neusäß nach Abstimmung mit den verschiedenen Stellen der Verwaltung des Rathauses zusammengestellt, geprüft, gewürdigt, mit einer Abwägung und einer Beschlussempfehlung versehen worden.
Aufgrund der Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Landes- und Regionalplanung musste das bauleitplanerische Verfahrung zeitlich unterbrochen werden und zunächst die geforderte Bestands- und Bedarfsanalyse beauftragt werden (vgl. vorheriger Tagesordnungspunkt 3.1). Damit konnte das Verfahren erst mit Fertigstellung der Analyse weitergeführt werden. Nachdem dies nun geschehen ist, werden die noch ausstehenden Arbeitsschritte zur Fertigstellung des Bebauungsplanes „An der Wiege II“, Wörleschwang abgearbeitet.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Synopse zur Abwägung und Beschlussempfehlung wurden den Marktgemeinderäten mittels Einstellung in das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Erläuterung erfolgt durch das Team des Ingenieurbüros Steinbacher Consult.
Diskussionsverlauf:
Erster Bürgermeister Uhl begrüßt Frau … und Herrn … vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult. Frau … und Herr … erklären kurz den Entwurf des Bebauungsplanes mit Darstellung der Bau- und Verkehrsflächen, der öffentlichen Grünflächen sowie des Regenrückhaltebeckens, auf den sich die eingegangenen Stellungnahmen beziehen (ein Auszug aus der PP liegt als Anlage Nr. 2 der Niederschrift bei). Sie erläutern gemeinsam die Abwägungssynopse
Es werden folgende Einzelbeschlüsse gefasst:
Landratsamt Augsburg, SG Bauleitplanung vom 31.01.2019
Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung geändert.
Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0
Landratsamt Augsburg, SG Wasserrecht vom 31.01.2019
Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0
Landratsamt Augsburg, SG Brandschutz vom 31.01.2019
Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung geändert.
Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0
Landratsamt Augsburg, SG Erschließungsbeitragsrecht vom 31.01.2019
MR Juraschek nimmt mit seinem Wortbeitrag darauf Bezug, dass der Leonhardiweg noch nicht erstmalig im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne hergestellt ist und deshalb dessen Erschließungskosten komplett umzulegen sind, sofern der Weg zusammen mit der Straße im Plangebiet hergestellt wird. Ihm gefällt nicht, dass dadurch mehrere Anwohner im Leonhardiweg zur Kasse gebeten werden. MR Richard Hegele ergänzt, dass hier die Frage gestellt werden muss, warum ein Ausbau des Leonhardiweges bisher nicht stattgefunden hat. Beide Markträte verweisen darauf, dass die Erschließungskosten vor 30-40 Jahren andere gewesen wären als heute und dadurch die umzulegenden Kosten für die Anwohner höher ausfallen werden, als es zur damaligen Zeit der Fall gewesen wäre.
Erster Bürgermeister Uhl und Frau … erläutern, dass das Erschließungsbeitragsrecht ein separater Rechtsbereich ist, dessen Lösung nicht im Rahmen des Abwägungsprozesses bei der Bauleitplanung erfolgen kann und daß Bescheide nach Erschließungsbeitragsrecht zu erlassen sind und kein Ermessensspielraum der Behörde besteht. Die MRe akzeptieren selbstverständlich diese Erklärung, sehen hier jedoch ein Defizit, das aufgearbeitet werden muss.
Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 16 / Nein 2
Landratsamt Augsburg, SG Immissionsschutz vom 31.01.2019
Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Regierung von Schwaben vom 04.02.2019
Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung redaktionell zu ändern.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Regionaler Planungsverband vom 04.02.2019
Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung redaktionell zu ändern.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 08.02.2019
MR Steppich möchte wissen, was unter verschmutztem Niederschlagswasser zu verstehen ist. Frau … vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult antwortet, dass dazu z. B. das Niederschlagswasser der Straße gehört und auch das des Einfahrtsbereichs in die Grundstücke. Sie weist daraufhin, dass nichtverschmutztes und verschmutztes Niederschlagswasser zu trennen sind.
Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Bayerischer Bauernverband vom 01.02.2019
Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 04.02.2019
MR Juraschek beanstandet die vorgeschlagene Würdigung des Ingenieur Büros Steinbacher-Consult „Die Hinweise werden bei der Erschließungs- und Ausführungsplanung beachtet“ zur Anmerkung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Der vorhandene Feldweg im Süden wird dringend auch für die Holzabfuhr benötigt und ist deshalb bei Ausbaumaßnahmen unbedingt für den Schwerlastverkehr in Breite und Tragfähigkeit auszubauen.“
MR Steppich entgegnet dazu, dass die Anregung des Amtes berechtigt ist. Er vertritt die Ansicht, dass dieser Weg nur für den Holztransport von Wörleschwang genutzt wird, also nur für einzelne Holzabfuhren. Der Weg dient nicht als großer zentraler Abfuhrweg der Staatsforsten.
Frau … schlägt vor, die Würdigung des Ingenieurbüros zur Anmerkung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt zu ändern: „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“
MR Juraschek ist diese Änderung noch zu gering. Er beantragt, dass ein Ausbau des Feldweges im Süden für die Holzabfuhr explizit abgelehnt wird.
Erster Bürgermeister Uhl stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung auf sofortige Abstimmung über den Vorschlag von Frau …, dass die Würdigung des Ingenieurbüros abgeändert wird auf „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen“.
Beschluss:
Es soll sofort über den Vorschlag von Frau … abgestimmt werden, dass die Würdigung des Ingenieurbüros abgeändert wird auf „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen“.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Beschluss:
Die Würdigung auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum vorhandenen Feldweg im Süden lautet: „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“ Im Übrigen ist der Bebauungsplan entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis: Ja 16 / Nein 2
Bezirksheimatpfleger vom 09.01.2019
Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0
Autobahndirektion Südbayern vom 22.01.2019
Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0
LEW Verteilnetz GmbH vom 01.02.2019
Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0
Schwabennetz GmbH vom 09.01.2019
Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Deutsche Telekom AG vom 09.01.2019
MR Richard Hegele weist daraufhin, dass in Wörleschwang nicht mehr die Telekom, sondern ein anderer Versorger für Breitband zuständig ist. Herr … von Steinbacher-Consult erklärt, dass auch Smartup Solutions im Rahmen der Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange angeschrieben worden war, aber keine Stellungnahme abgegeben hat. Frau Otto weist daraufhin, dass im Rahmen der nun zu erfolgenden weiteren Auslegung auch die neuen Spartenträger angeschrieben werden.
Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Markt Zusmarshausen, Abteilung Kläranlage, vom 10.01.2019
Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Markt Zusmarshausen, Abteilung Technisches Bauamt, vom 10.01.2019
Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.
Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0
Nach der Abarbeitung der vom Ingenieurbüro erarbeiteten Synopse der eingegangenen Stellungnahmen/Bedenken und Anregungen sowie der Würdigung weist Frau … auf die Tischvorlage „Ergänzende Sachverhaltsdarstellung“ vom 25.11.2019, ergänzt am 26.11.2019 und 28.11.2019 hin. Sie trägt den Inhalt des Aktenvermerks wie folgt vor:
Mit Anruf vom Freitag, 22.11.2019 und Mail vom Sonntag, 24.11.2019 schlug MGR Johann Reitmayer vor, auf den östlichen Pflegeweg zu verzichten bzw. diesen stark zu reduzieren. Herr Reitmayer verweist in diesem Zusammenhang auf die 82. Sitzung des Marktgemeinderates vom 29.11.2018.
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Rückmeldung des technischen Bauamtes zur Pflege der Grünflächen im künftigen Baugebiet vom 25.11.2019:
(Der Wirtschaftsweg im Osten im Bereich der Entwässerungsmulde muss zum Schutz gegen Außengebietswasser bestehen bleiben; die Überlegungen des techn. BA beziehen sich deshalb nur auf einem teilweisen Verzicht des Pflegeweges im Norden). Das Regenrückhaltebecken im Westen wird vermutlich hinsichtlich der Pflege vergeben werden, während die östliche Grünfläche mit Mulde wohl künftig vom Bauhof gepflegt/gemäht werden wird. Eine Pflege ohne durchgängigen Pflegeweg ist für das technische Bauamt nach Rücksprache mit dem Leiter des Bauhofes durchaus denkbar. Herr Finkenzeller könnte sich deshalb ebenfalls eine Rücknahme des Pflegeweges für die nördlichen 3-4 Grundstücke vorstellen. Festgehalten werden muss dann aber schon, dass die Pflege dann überwiegend händisch erfolgen muss und eben zeit- und arbeitsintensiver ist. Für eine Pflege ohne durchgehenden Pflegeweg spricht auch die Tatsache, dass die Grünfläche sowohl von Süden vom Leonhardiweg aus, als auch vom Norden her angefahren werden kann. Die von Herrn Reitmayer angesprochene Pflege vom Nachbargrundstück Fl. Nr. 119/1(Ackerfläche, im Eigentum eines Privaten) erscheint nur eingeschränkt möglich; nämlich nur nach Absprache mit dem Grundstückseigentümer und seinem jeweiligen Pächter und nur dann, wenn nicht dort angesät ist (evtl. 1 – 2 x im Jahr).
Rückmeldungen des Ing. Büros Steinbacher-Consult
vom 27.11.2019, 13.46 Uhr;
vom 28.11.2019, 12.14 Uhr;
vom 28.11.2019, 12.31 Uhr
27.11.2019:
Um den HQ5 Schutz vor dem wild abfließenden Niederschlagswasser zu gewährleisten muss der Pflegeweg mit der östlich davon liegenden Mulde im öffentlichen Grünstreifen mindestens bis einschließlich Grundstück 17 gebaut werden. Der Weg wird angehoben, und dient als Verwallung um das Außengebietswasser abzufangen und über den vorgeschalteten Graben um das geplante Baugebiet herumzuleiten. Aus Gründen des Hochwasserschutzes kann der Pflegeweg mit öffentlichem Grünstreifen nur auf Höhe der Grundstücke 14, 15 und 16 entfallen.
Wenn der Pflegeweg und der öffentliche Grünstreifen auf Höhe der Grundstück 14,15 und 16 entfällt und die Randeingrünung dort in das Privatgrundstück verlagert wird, ist Folgendes zu beachten:
- Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 AGBGB).
- Die Pflege der randlichen Gehölze der an der Ostgrenze der Grundstücke 14, 15 und 16 muss vom Privatgrundstück aus erfolgen. Eine Betroffenheit der Privatgrundtücke durch Pflanzenhilfsstoffe und Dünger ist nicht ausgeschlossen.
- Das Schwengelrecht ist zu berücksichtigen. Das Schwengelrecht soll es einem Landwirt ermöglichen, sein Feld bis an die Grundstücksgrenze heran zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck darf er mit landwirtschaftlichem Gerät diese Grenze teilweise, z. B. mit einem Rad seines Gerätes oder früher mit einem Zugtier, überschreiten. Damit das Recht nicht vereitelt wird, kann der Landwirt auch verlangen, dass Einfriedungen einen bestimmten Grenzabstand einhalten. Für denjenigen, dessen Grundstück durch das Schwengelrecht beeinträchtigt wird, liegt keine Eigentumsstörung im Sinne von § 1004 BGB vor. Es handelt sich dabei nur um eine inhaltliche Beschränkung, die nicht abwehrbar ist.
Das Entfallen des Pflegewegs wirkt sich negativ auf die Nutzung zur Naherholung aus. Mögliche Rundwege für Spaziergänger entfallen.
28.11.2019:
geänderte Planzeichnung der Grundstücksparzellen 14, 15 und 16 (Variante 1) mit Vergrößerung der zu verkaufenden Flächen um 431 qm (Wegfall Pflegeweg und Grünfläche).
geänderte Planzeichnung der Grundstücksparzellen 14, 15 und 16 (Variante 2) mit Vergrößerung der zu verkaufenden Flächen um 214 qm (Wegfall Grünfläche)
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In der SGL-Besprechung am 26.11.2019 schlug Erster Bürgermeister Uhl darüber hinaus vor, abprüfen zu lassen, ob die Festsetzung für die östliche Grünfläche (derzeit festgesetzt als öffentliche Grünfläche) auch als private Grünfläche festgesetzt werden kann. Dadurch könnten auch diese Flächen den jeweiligen Grundstücksparzellen zugeschlagen und mitverkauft werden. Eine Pflege durch den Markt würde sich dadurch weitgehend erübrigen. Ggf. sind dann in den Grundstücksparzellen entsprechende Anpflanzungen durch die künftigen Eigentümer vorzunehmen; dies muss mit der uNb abgesprochen werden.
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Stellungnahme der uNb vom 27.11.2019, eingegangen 28.11.2019, 8.37 Uhr:
„Zu diesem Bebauungsplan hat leider nur die Kreisfachberatung für Gartenbau, Herr Frey, Stellung genommen. Als Fachkraft war ich damals nicht eingebunden, da wir auf Grund von Überlastung temporär eine andere Aufgaben-Verteilung hatten.
Mir fällt auf, dass sowohl Richtung Norden, als auch Richtung Osten und Süden keine nennenswerte Ortsrand-Eingrünung festgesetzt wurde. Dies ist jedoch vor allem Richtung Osten und Süden aus naturschutzfachlicher Sicht dringend erforderlich. Hier sollten dringend die Grünflächen verbreitert und mit einem Pflanzgebot (zweireihige, freiwachsende Hecken) belegt werden.
Aus den o.g. Gründen kann den von Ihnen vorgetragenen Änderungen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Vielmehr sind die Grünflächen als öffentliche Grünflächen festzusetzen, zu verbreitern und mit Pflanzgeboten zu belegen. Nur so kann dem Landschafts- und Ortsbild im Naturpark und angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet Rechnung getragen werden.“
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Würdigung
Östlich des geplanten Baugebietes steigt das Gelände nach Osten und Süden an. Im Südosten reicht der Wald nahe an das geplante Baugebiet heran. Auch im Osten stockt auf der Hangkuppe Wald. Im Norden schließt auf ganzer Breite ein bestehendes Wohngebiet an das Plangebiet an. Die Sichtbarkeit der nördlichen und östlichen Siedlungsgrenzen ist daher stark beschränkt und die Wirkung auf das Landschaftsbild gering.
Aufgrund der für die Entwässerung notwendigen Mulde im Bereich der Grundstücke 19 – 17, die von einem Pflegeweg begleitet werden, wird im überwiegenden Bereich der Ostgrenze eine nicht intensiv genutzte und daher auch für den Naturschutz wirksame Grünzone entstehen.
Der Markt Zusmarshausen folgt daher der Anregung der UNB nicht und verzichtet auf die Festsetzung einer Ortsrandeingrünung und die Erweiterung der Grünfläche.
Beschlussvorschlag
Aufgrund der Würdigung ist keine Änderung des BP erforderlich
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Beschlussvorschlag 1:
Bei den Parzellen 14, 15 und 16 sollen sowohl der Pflegeweg als auch die festgesetzte öffentliche Grünfläche entfallen. Die Flächen werden den jeweiligen Parzellen zugeschlagen. Bei den Parzellen 17, 18 und 19 bleiben der Pflegeweg und die öffentliche Grünfläche aufgrund des HQ-Schutzes erhalten (Variante 1 mit Vergrößerung der zu verkaufenden Fläche um 431 qm).
Beschlussvorschlag 2:
Bei den Parzellen 14, 15 und 16 soll die festgesetzte öffentliche Grünfläche entfallen. Die Flächen werden den jeweiligen Parzellen zugeschlagen. Bei den Parzellen 17, 18 und 19 bleiben der Pflegeweg und die öffentliche Grünfläche aufgrund des HQ-Schutzes erhalten (Variante 2 mit Vergrößerung der zu verkaufenden Fläche um 214 qm).
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Frau … erklärt, dass die Verwaltung das Argument des Ingenieurbüros „Schwengelrecht“ rechtlich nicht nachgeprüft hat. Sie unterstützt ihren Sachvortrag durch die PP mit den Planzeichnungen für die Variante 1 und 2 (die PP mit den Planskizzen zur Variante 1 und Variante 2 liegt der Niederschrift als Anlage Nr. 4 bei) und stellt insbesondere dar, dass bei Variante 1 ein zusätzlicher Flächenverkauf von ca. 431 qm und bei Variante 2 ein zusätzlicher Flächenverkauf von ca. 214 qm möglich ist. Sie weist auch darauf hin, dass das Ingenieurbüro Steinbacher Consult die Einwendungen der unteren Naturschutzbehörde abwägt hat. Frau …
ergänzt, dass ein Abwägen rechtlich möglich war und deshalb sowohl die Variante1 als auch die Variante 2 zur Entscheidung stehen dürfen/können. Das Ingenieurbüro Steinbacher Consult empfiehlt Variante 2, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass die Abstände ggf. gepflanzter Bäume zum östlichen landwirtschaftlichen Grundstück gewahrt bleiben können und ein Rundweg für Spaziergänger auf dem östlichen, verschwenkten Pflegeweg gegeben bleibt.
MR Christian Weldishofer spricht sich aufgrund der Kosten für Variante 1 aus.
MR Hubert Kraus könnte sich als Kompromiss, auch gegenüber der unteren Naturschutzbehörde, auch die Variante 2 vorstellen. Sein Dank gilt dem MR-Kollegen Reitmayer und dem Ersten Bürgermeister für die eingebrachten Vorschläge.
MR Juraschek empfiehlt die Variante 2, weil dadurch eine Sackgasse des östlichen Weges vermieden wird und eine Fußläufigkeit beibehalten werden kann.
MR Aumann denkt auch an die hohen Kosten bei der Ausweisung eines Baugebietes; gleichwohl empfiehlt er die Variante 2, weil deren Argumente für ihn überwiegen.
Auch MR Steppich spricht sich für die Variante 2 aus, weil dann immer noch ein öffentlicher Raum im Anschluss an die Bauparzellen des neuen Baugebietes vorhanden ist.
MR Richard Hegele stimmt ebenfalls einem „Puffer“ voll und ganz zu und lehnt ebenfalls das Entstehen einer Sackgasse ab. Auch glaubt er, dass ein händisches Pflegen durch den Bauhof auf lange Sicht betrachtet zeit- und arbeitsintensiver ist und durch einen Verzicht auf den Pflegeweg letztlich nicht wirklich etwas gespart werden wird. Aus diesen Gründen kommt für ihn ebenfalls Variante 2 in Betracht.
Nach Abschluss der Diskussion werden folgende weitere Beschlüsse zur Abstimmung gebracht:
Vorschläge von MR Johann Reitmayer vom 22.11.2019/24.11.2019 und des Ersten Bürgermeisters Bernhard Uhl vom 26.11.2019:
Beschluss:
Bei den Parzellen 14, 15 und 16 soll die festgesetzte öffentliche Grünfläche entfallen. Die Flächen werden den jeweiligen Parzellen zugeschlagen. Bei den Parzellen 17, 18 und 19 bleiben der Pflegeweg und die öffentliche Grünfläche aufgrund des HQ-Schutzes erhalten (Variante 2 mit Vergrößerung der zu verkaufenden Fläche vom ca. 214 qm).
Abstimmung: 15 Ja / 3 Nein
Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 27.11.2019:
Beschluss:
Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde erfolgt nicht.
Abstimmung: 18 Ja / 0 Nein