Antrag der Fraktion Freie Wählervereinigung Zusmarshausen e.V. Reinigung der Dorfstraße in Steinekirch durch den Markt Zusmarshausen - Beschlussfassung der weiteren Vorgehensweise


Daten angezeigt aus Sitzung:  102. Sitzung des Marktgemeinderates, 16.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 102. Sitzung des Marktgemeinderates 16.01.2020 ö 10

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Neuerlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter nach dem aktuellen Muster des Bayerischen Gemeindetages (2017) zur Beschlussfassung im Gremium vorzubereiten. Erst danach können weitere Festlegungen zur künftigen Reinigung der Fahrbahnränder getroffen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Fraktion Freie Wählervereinigung Zusmarshausen e.V. hat mit Schreiben vom 24.11.2019 beantragt, die Wasserabflussrinnen der Dorfstraße in Steinekirch in ca. vierwöchentlichen Abständen, angelehnt an den Kehrturnus für gemeindlichen Flächen, auf der gesamten Länge mit der gemeindlichen Kehrmaschine zu reinigen und die Fußwege nur nach Bedarf mit einzubeziehen.

Näheres war dem Antrag zu entnehmen, der dem MGR bereits vorgelegen hat und nochmals der Sitzungsvorlage beigefügt war.

Grundsätzlich gilt derzeit die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 11.11.2010. Diese Reinigungs- und Sicherungsverordnung war der Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügt.

Die Verwaltung hat infolge des Antrages Kontakt mit dem Bayerischen Gemeindetag aufgenommen. Vom Gemeindetag wurde im Jahre 2017 ein neues Verordnungsmuster herausgegeben. Es wurde dringend angeraten, einen Neuerlass der Verordnung nach diesem überarbeiteten Muster zu beschließen. Neben verschiedenen redaktionellen Änderungen gliedert sich das als Anlage der Verordnung beigefügte Straßenreinigungsverzeichnis in drei Gruppen:

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder)

Gruppe C
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Die bisherige Verordnung vom 11.11.2010 (liegt dem Protokoll als Anlage 10 bei) gliederte sich in folgende Straßenkategorien:

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und die Fahrbahnränder)

Hier waren ursprünglich alle Kreisstraßen, Staatsstraßen und Bundesstraßen (damals noch Augsburger Straße und Ulmer Straße) enthalten.

Gruppe B
(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Hier waren alle übrigen Straßen enthalten.


Aufgrund der gefährlichen Verkehrssituation in Steinekirch haben einige Anwohner der Dorfstraße erklärt, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durchzuführen. Grundsätzlich gehört die Dorfstraße als Staatsstraße in die Gruppe A, wonach der Gehweg und der Fahrbahnrand (auch Abflussrinne) zu reinigen sind.

Der Gemeindetag hat zum Verkehrsaufkommen folgendes ausgeführt:
Soweit die Straße von verkehrlich untergeordneter Bedeutung ist (schwach befahren), kann deren Reinigung bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte übertragen werden (Gruppe C). Bei einer stärker belasteten Straße wird es zulässig sein, die Reinigung des Fahrbahnrands aufzuerlegen (Gruppe B). Eine Gefährdung der reinigenden Personen durch den Verkehr darf mit der Übertragung aber nicht verbunden sein. Bei verkehrlich sehr hoch belasteten Straßen kann eine Verpflichtung zur Reinigung des Straßenrands nicht mehr verlangt werden (Gruppe A). Eine Bundesstraße mit ca. 11.000 KFZ/Tag ist als verkehrlich hoch belastet einzustufen; die untere Grenze wird bei ca. 5.000 KFZ/Tag liegen. Bei diesen Straßen ist die Reinigung der Fahrbahnränder samt Abflussrinnen nicht zumutbar.

Aus Sicht der Verwaltung sollte daher zunächst ein Neuerlass der Verordnung nach dem Muster aus dem Jahr 2017 des Bayerischen Gemeindetages erlassen und auch die Straßen im Straßenreinigungsverzeichnis neu klassifiziert werden.

Derzeit ist die Verordnung vom 11.11.2010 noch gültig. Der Markt darf die rechtmäßig Verpflichteten nicht aus der Pflicht entlassen, auf die Erfüllung verzichten und stattdessen eine gemeindliche Kehrmaschine einsetzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht hierin einen Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung.

Dem vorliegenden Antrag könnte durch einen Neuerlass der Verordnung teilweise entsprochen werden, wonach dann die Anlieger die Wasserabflussrinnen nicht mehr reinigen müssen. Diese erforderlichen Reinigungsarbeiten müssten dann vom Markt in Auftrag gegeben werden. Die gemeindliche Kehrmaschine ist für die Reinigung der Abflussrinnen nur bedingt geeignet. Eine Reinigung der Gehwege durch die gemeindliche Kehrmaschine muss jedoch ausscheiden. Dies wäre nur denkbar, wenn der Markt eine eigene Straßenreinigungsanstalt gründet und die Kosten der Reinigung durch Gebühren umgelegt werden.





Diskussionsverlauf:
MR Hörmann stellt den von der Freien Wählervereinigung Zusmarshausen e.V. mit Schreiben vom 24.11.2019 eingereichten Antrag vor.

Bgm. Uhl merkt an, dass die Bürsten der gemeindeeigenen Kehrmaschine nur bedingt geeignet seien. Die Reinigung der Dorfstraße wird häufig in Bürgerversammlungen und Bürgersprechstunden thematisiert, sodass seiner Meinung nach Geld in die Hand genommen werden sollte.

Für MR Hubert Kraus stellt die Dorfstraße ein erhöhtes Gefahrenpotenzial dar. Er erkundigt sich zudem, ob diesbezüglich auch Anfragen von Bewohnern der Schloßstraße und Augsburger Straße vorliegen.

Natürlich würde hier ein Präzedenzfall geschaffen, so Bgm. Uhl, aber  das Thema ist auch in Zusmarshausen präsent.

3. Bgm. Vogg erkundigt sich, weshalb der Straßenbaulastträger die Reinigung nicht übernimmt.

Diesem obliegt keine gesetzliche Reinigungsplicht, merkt GL …  an.

Datenstand vom 10.03.2020 15:53 Uhr