Winkelhof Vallried - Entscheidung über das Kommunale Wohnraumförderprogramm


Daten angezeigt aus Sitzung:  007. Sitzung des Marktgemeinderates, 17.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 007. Sitzung des Marktgemeinderates 17.09.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Abbruch sowie dem Neubau des Winkelhofgebäudes durch den Markt Zusmarshausen zu. Das Kommunale Wohnraumförderprogramm soll für beide Maßnahmen bei der Regierung von Schwaben beantragt werden.
Der Abbruch soll möglichst noch im Jahr 2020 erfolgen.


 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem alten Mayr Anwesen in Vallried wurde bereits in mehreren MGR-Sitzungen diskutiert. Am 31.01.2020 fand zudem ein Termin bei der Regierung von Schwaben statt, die Ergebnisse wurden dem Marktgemeindesrat bereits in der Sitzung am 05.03.2020 vorgestellt. Es wurden u.a. auch die Fördermöglichkeiten abgestimmt.

Mit dem Ergebnis, dass der Neubau sowie der Abbruch des Bestandsgebäudes gefördert werden könne. Die Konditionen für eine Förderung der Maßnahme sehen wie folgt aus,

  • 30% Zuschuss
  • 60% zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen
  • 10% Eigenanteil der Gemeinde

Der Abbruch fällt ebenfalls unter die Förderrichtlinien, jedoch ist die Förderung abhängig von der Weiterentwicklung des Neubauprojektes. Um den Antrag für die Förderung des Abbruches stellen zu können, ist ein Grundsatzbeschluss für die weitere Vorgehensweise notwendig.

Bei dem Termin in der Regierung von Schwaben, wurden seitens der Regierung Vorschläge für eine sinnvolle Flächennutzung erörtert. Für Frau … kommt ein Neubau mit ca. 8 Wohneinheiten sowie eine Gesamtwohnfläche von ca. 5 85 m² in Betracht, damit der ländliche und schwäbische Baustil, sowie der bestehende Charakter beibehalten werden kann. Die gemischte Nutzung sollte durch unterschiedliche Wohnungsgrößen erreicht werden.

Vorgeschlagene Wohnungsgrößen:

  • 3 x 4-Zimmer Wohneinheiten mit je ca. 90 m²
  • 3 x 2-Zimmer Wohneinheiten mit je ca. 55 m²
  • 2 x 3-Zimmer Wohneinheiten mit je ca. 75 m²

Aufgrund des fehlenden Grundsatzbeschlusses sowie der angespannten Haushaltslage ist es nötig, das künftige Vorgehen festzulegen. Für die weitere Vorgehensweise sind verschiedene Szenarien denkbar,

  1. Abbruch und Neubau durch den Markt Zusmarshausen, mit Förderung durch das Kommunale Wohnraumförderprogramm.
  • Vorteil: der Markt Zusmarshausen kann selbst entscheiden und verwalten. Einnahmen durch Mieten. Einnahmen durch Förderung. Der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das eingefallene Bestandsgebäude kann bei einem Abriss umgehend vollumfänglich nachgekommen werden.
  • Nachteil: Kosten durch Aufbringen des Eigenanteils, Kosten durch das Darlehen (Belastung der zukünftigen Haushaltsjahre) und auch weitere Unterhaltskosten (Pflege der Außenanlagen, Reparaturen am Gebäude, Hausmeistertätigkeiten, Verwaltung der Wohnungen, etc.). Kosten für den Abbruch des Bestandsgebäudes.

  1. Neubau und Abbruch durch einen geeigneten Investor. Eine entsprechende Regelung bezüglich bezahlbaren Wohnraums könnte vorab mittels eines städtebaulichen Vertrags festgelegt werden.
  • Vorteil: geringe Kosten für den Markt Zusmarshausen. Einnahmen durch Veräußerung. Keine Unterhalts- und Verwaltungskosten. Keine Abbruchkosten. Mitspracherecht bei der Auswahl der Mieter und Begrenzung der Miethöhen sind ebenfalls im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages möglich.
  • Nachteil: Der Markt kommt bis zu einem Verkauf des Grundstücks seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das eingefallene Bestandsgebäude nur eingeschränkt durch die Aufstellung von Bauzäunen nach.

  1. Abbruch durch den Markt Zusmarshausen und Neubau durch einen geeigneten Investor (Eine Förderung des Abbruches ist in diesem Fall nicht möglich).
  • Vorteil: keine Neubaukosten für den Markt Zusmarshausen. Einnahmen durch Veräußerung. Keine Unterhalts- und Verwaltungskosten. Mitspracherecht bei der Auswahl der Mieter und Begrenzung der Miethöhen sind ebenfalls im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages möglich. Der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das eingefallene Bestandsgebäude kann bei einem Abriss umgehend vollumfänglich nachgekommen werden.
  • Nachteil: Kosten für den Abbruch des Bestandsgebäudes.

Die Bindefrist bei den geförderten Maßnahmen beträgt 20 Jahre.

Die Abbrucharbeiten sind Aufgrund der Verkehrssicherheit, sowie des Schädlingsbefalles baldmöglichst auszuführen.


Diskussionsverlauf:
Aufgrund der Verkehrssicherheit sowie des Schädlingsbefalles wird vom MGR ein zeitnaher Abbruch des Bestandsgebäudes gefordert.  

Der Verwaltung liegen bereits drei Angebote für den Abriss vor, so Bgm. Uhl. Die weitere Vorgehensweise sei allerdings vom heutigen Grundsatzbeschluss abhängig.

MR Reitmayer bittet um Klärung, was unter der Zuwendungsvoraussetzung „Herrichten des Grundstücks“ zu verstehen sei. Zudem soll seiner Meinung nach der bisherige „Winkelhof“ Baustil bei den zukünftigen Planungen beibehalten und berücksichtigt werden.

VR … fügt hinzu, dass Frau … vom Planungsbüro Lars Consult, die Planungen auf der vom MGR in der Sitzung vom 13.06.2019 beschlossenen Variante 02 b fortführt.  

Datenstand vom 02.11.2020 15:34 Uhr