Neufassung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  012. Sitzung des Marktgemeinderates, 03.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 012. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2020 ö 5

Beschluss

Der Neufassung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) und der Erhöhung der Hundesteuer in § 5 wird zugestimmt. Die Satzung ist als Anlage 2 dem Protokoll  beigefügt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen. Die Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2018 durch den Rechnungsprüfungsausschuss wurde auch die Erhöhung der Hundesteuer diskutiert. Die Verwaltung wurde gebeten, dies zu prüfen.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine neue amtliche Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer bekannt gemacht hat (Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 471 vom 19.08.2020). Die vorangegangene amtliche Mustersatzung stammte aus dem Jahr 1980. Die zentralen Aktualisierungspunkte (Besteuerung des Haltens von Kampfhunden, Hundehaltung in Einöden und Weilern, Züchtersteuer) sind nunmehr auch in der neuen Mustersatzung umgesetzt. Eine Anpassung der vorhandenen Satzung wird empfohlen.

Aus Sicht der Verwaltung sollte eine Neufassung der Satzung aufgrund der neuen Mustersatzung erlassen werden, verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung der Hundesteuer.

Bislang beträgt die Steuer
für den ersten Hund                50,-- €
für den zweiten Hund                75,-- €
für jeden weiteren Hund        100,-- €
für jeden Kampfhund                500,-- €

Der HFA hat sich in seiner Sitzung am 24.09.2020 ausführlich mit der Thematik befasst und einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Dem Marktgemeinderat wird empfohlen, der an die Mustersatzung angepassten Neufassung der Hundesteuersatzung mit der Erhöhung der Hundesteuer in § 5 (Steuermaßstab und Steuersatz)

für den ersten Hund                                75,-- €
für den zweiten Hund                        80,-- €
für jeden weiteren Hund                        100,-- €
für jeden Kampfhund                        750,-- €

zuzustimmen.

Auf die damaligen Sitzungsvorlagen (Vergleichsübersicht, Bestandszahlen sowie Befreiungen/Ermäßigungen) zur HFA-Sitzung am 24.09.2020 wird verwiesen. Diese sind nochmals dem Sachvortrag angefügt.

Zuletzt wurde im Jahr 2006 die Hundesteuer erhöht. Damals für den 1. Hund von 45,-- € auf 50,-- €, für den 2. Hund von 65,-- € auf 75,-- €, für jeden weiteren Hund von 65,-- € auf 100,-- €. Die Steuer für den Kampfhund in Höhe von 500,-- € blieb unverändert.

Die Hundesteuer kann aufgrund des Steuerfindungsrechts des Art. 3 KAG erhoben werden. Die Hundesteuer ist eine örtliche Jahresaufwandsteuer und besteuert den Aufwand, der durch das Halten eines Hundes entsteht (Steuergegenstand).
Derzeit sind im Markt Zusmarshausen 31 Hundetoiletten aufgestellt. Die Anschaffung von Hundekottütenspendern, Abfalleimern und Kottüten kosten Geld. In den letzten vier Jahren betrug der Aufwand hierfür ca. 9.500,-- €, also ca. 2.300,-- €/Jahr.  

Auch die regelmäßige Leerung der Abfallbehälter und die Bestückung der Spender durch den gemeindlichen Bauhof verursacht Kosten, hierfür können ca. 22.300,-- €/Jahr veranschlagt werden.  

Hinzu kommt noch der Aufwand innerhalb der Verwaltung für die Festsetzung der Hundesteuer, die Ausgabe der Hundemarken und der Schriftwechsel bei Verstößen gegen die Hundehaltungsverordnung.

Eine Neufassung der Hundesteuersatzung, angepasst an das neue Satzungsmuster, wurde dem MGR als Sitzungsvorlage beigefügt. 

Datenstand vom 25.01.2021 13:44 Uhr