Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  012. Sitzung des Marktgemeinderates, 03.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 012. Sitzung des Marktgemeinderates 03.12.2020 ö 6

Beschluss

Der Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) unter Berücksichtigung des neuen Straßenreinigungsverzeichnisses (Aufteilung in Gruppen A, B und C) wird zugestimmt. Die Neufassung ist als Anlage 3 dem Protokoll beigefügt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekannt zu machen. Sie tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der MGR hat sich in seiner Sitzung am 16.01.2020 mit einem Antrag der Fraktion Freie Wählervereinigung zur Reinigung der Dorfstraße in Steinekirch durch den Markt Zusmarshausen befasst. Das Gremium hat folgendes beschlossen:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Neuerlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter nach dem aktuellen Muster des Bayerischen Gemeindetages (2017) zur Beschlussfassung im Gremium vorzubereiten. Erst danach können weitere Festlegungen zur künftigen Reinigung der Fahrbahnränder getroffen werden.

Grundsätzlich gilt derzeit die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 11.11.2010. Diese Verordnung ist als Anlage dem Sachvortrag beigefügt.  

Aus Sicht der Verwaltung soll die bisherige Verordnung dem aktuellen Muster des Gemeindetages angepasst werden. Das alte Verordnungsmuster stammt noch aus dem Jahr 2009. Mit Blick auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung ist das Muster angepasst worden. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie andere Formulierungen wählt und vom Muster abweicht. Allerdings hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Abweichungen mit dem Risiko einer Regelungslücke behaftet sein können.

Neben verschiedenen redaktionellen Änderungen gliedert sich das neue angepasste Straßenreinigungsverzeichnis in drei Gruppen:

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder)

Gruppe C
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Die bisherige Verordnung vom 11.11.2010 gliederte sich in folgende Straßenkategorien:

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und die Fahrbahnränder)

Hier sind alle Kreisstraßen, Staatsstraßen und Bundesstraßen (damals noch Augsburger Straße und Ulmer Straße) enthalten.


Gruppe B
(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Hier sind alle übrigen Straßen enthalten.

Grundsätzlich ist also eine neue Katalogisierung der Straßen in die verschiedenen Gruppen notwendig. Dies hängt vom jeweiligen Verkehrsaufkommen ab.

Der Bayerische Gemeindetag hat zum Verkehrsaufkommen folgendes ausgeführt:

Soweit die Straße von verkehrlich untergeordneter Bedeutung ist (schwach befahren), kann deren Reinigung bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte übertragen werden (Gruppe C). Bei einer stärker belasteten Straße wird es zulässig sein, die Reinigung des Fahrbahnrands aufzuerlegen (Gruppe B). Eine Gefährdung der reinigenden Personen durch den Verkehr darf mit der Übertragung aber nicht verbunden sein. Bei verkehrlich sehr hoch belasteten Straßen kann eine Verpflichtung zur Reinigung des Straßenrands nicht mehr verlangt werden (Gruppe A). Eine Bundesstraße mit ca. 11.000 KFZ/Tag ist als verkehrlich hoch belastet einzustufen; die untere Grenze wird bei ca. 5.000 KFZ/Tag liegen. Bei diesen Straßen ist die Reinigung der Fahrbahnränder samt Abflussrinnen nicht zumutbar.


Der Markt darf die rechtmäßig Verpflichteten nicht aus der Pflicht entlassen, auf die Erfüllung verzichten und stattdessen eine gemeindliche Kehrmaschine einsetzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht hierin einen Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung.

Die bisherige Verordnung und das neue Muster der Reinigungs- und Sicherungsverordnung wurden bereits als Sitzungsvorlage zur Sitzung des HFA am 24.09.2020 beigefügt.

Der HFA hat sich in dieser Sitzung ausführlich mit dem Neuerlass befasst.

Das Gremium hat sich dafür ausgesprochen, die verkehrlich hoch belasteten Straßen anders einzustufen, wobei als Grundlage die untere Grenze von ca. 5.000 KFZ/Tag gelten soll. Auch die Ortsdurchfahrtsstraßen begründen eine andere Katalogisierung.


Demzufolge ergibt sich nach Auffassung des HFA folgendes Straßenreinigungsverzeichnis:

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Steinekirch
Dorfstraße

Zusmarshausen
Augsburger Straße
Marktplatz
Schloßplatz
Schloßstraße
Wertinger Straße






Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder)

Gabelbach
Godelstraße
Im Unterdorf

Gabelbachergreut
Leonhardstraße

Streitheim
Weldener Straße

Wörleschwang
Obere Hauptstraße
Vogelbergstraße

Wollbach
Gollenhoferstraße
Sechsbuchenstraße
Zusmarshauser Straße

Zusmarshausen
Ulmer Straße


Gruppe C
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

alle nicht in Gruppe A oder B aufgeführten öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 der Verordnung


Schließlich fasste der HFA folgenden Beschluss:

Dem Marktgemeinderat wird empfohlen, der Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) unter Berücksichtigung des neuen Straßenreinigungsverzeichnisses (Aufteilung in Gruppen A, B und C) zuzustimmen.


Das überarbeitete Verordnungsmuster mit dem neuen Straßenreinigungsverzeichnis wurde dem MGR als Sitzungsvorlage beigefügt.



Diskussionsverlauf:
Im Gremium wird über den Sinn und die Bedeutung des § 2 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung diskutiert.
Laut GL … muss dies so in der Verordnung festgeschrieben werden, da sonst keine Verkehrssicherungspflicht besteht.

Datenstand vom 25.01.2021 13:44 Uhr