Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57 "Wohnanlage Ulmer Straße 7 - Beim Rechamacher"


Daten angezeigt aus Sitzung:  015. Sitzung des Marktgemeinderates, 21.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 015. Sitzung des Marktgemeinderates 21.01.2021 ö 10

Kurzbericht

Sachvortrag:

Aktueller Sachstand

Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57 „Wohnanlage Ulmer Straße 7 – Beim Rechamacher“ fand vom 21.08.bis 25.09.2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Behörden statt.

Es kommt zu Überschreitungen der Grenzwerte im Bereich des Lärmschutzes für das geplante Mehrfamilienhaus, da das Landratsamt Augsburg in seiner Stellungnahme das festgesetzte „Mischgebiet“ nicht mitträgt. Es sind somit am geplanten Wohngebäude die Werte der „TA Lärm für Wohngebiete“ einzuhalten,

Die Fa. BEKON Lärmschutz und Akustik GmbH hat inzwischen in einer Ergänzung des Gutachtens ermittelt, wo es zu Überschreitungen am geplanten Mehrfamilienhaus kommt, wenn die Werte der „TA Lärm für Wohngebäude“ zugrunde gelegt werden. Es sind dies Fenster im Süden (1. und 2. OG) sowie an der Südwestseite im 2. OG des geplanten Wohngebäudes.

Die Fa. Reitenberger hat mit E-Mail vom 11.01.2021 mitgeteilt, dass der notwendige Schallschutz durch eine vorgesetzte Glasscheibe (Prallscheibe) sowie durch eine zusätzliche Glasscheibe auf der Balkonbrüstung im 2. OG geschaffen wird.

Nach dieser Entscheidung der Fa. Reitenberger, wie die Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden, sind diese im Vorhaben- und Erschließungsplan darzustellen. Der Bebauungsplan ist dahingehend anzupassen (Wandhöhen, Schallschutz, Begründung Abstandsflächenverkürzung). Auch der Durchführungsvertrag ist anzupassen.

Sobald die beschriebenen Umplanungen in die Bauleitplanung eingearbeitet worden sind, erfolgt die Vorlage im Marktgemeinderat. Es wird dann der Beschluss des Durchführungsvertrages sowie die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Es wird noch geprüft, ob die beschriebenen Umplanungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den geänderten Teilen erforderlich machen oder ob bereits der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.


Diskussionsverlauf:
MR Winkler verweist im Vorfeld auf seine persönliche Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO.
Coronabedingt bleibt er während der Beratung an seinem Sitzplatz. Diesbezüglich herrscht Einverständnis Seitens des Gremiums.

Datenstand vom 01.03.2021 16:56 Uhr