Kommunale Organisationsformen Information durch Herrn Franz Käsbohrer


Daten angezeigt aus Sitzung:  023. Sitzung des Marktgemeinderates, 27.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 023. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2021 ö 4

Kurzbericht

Sachvortrag:
Herr …, Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater, (ehemals Stadt Augsburg) informiert das Gremium über kommunale Organisationsformen in Grundzügen.

Die Auslagerung von bestimmten Aufgaben in andere Organisationsformen (wie z.B. Eigenbetriebe oder Kommunalwerke) war immer wieder Thema im Rahmen der Haushaltsberatungen, im Rechnungsprüfungsausschuss oder auch bei der Klausur des Marktgemeinderates am 28.11.2020.


Diskussionsverlauf:
Herr … steht dem Gremium Rede und Antwort. Die Diskussionsbeiträge werden zusammengefasst.

Diskussion, ob es für den Markt Zusmarshausen überhaupt Sinn macht, einige Aufgabengebiete in andere Organisationsformen, wie z.B. in eine GmbH, in einen Eigenbetrieb oder in einen Zweckverband auszulagern, da hier ja bei weitem nicht die gleiche Größenordnung vorliegt wie z.B. bei der Stadt Augsburg.

Um mehr Kostentransparenz zu gewährleisten, wäre die Ausgliederung einzelner Aufgabengebiete in einen Zweckverband evtl. durchaus denkbar, hier muss jedoch genau geprüft werden, für welche Aufgabengebiete dies Sinn machen würde.

Die Auslagerung der Wasserversorgung z.B. ist nicht sinnvoll. Zum einen muss die Kommune weiterhin gewährleisten, dass bei Auslagerung und Umwandlung in eine GmbH diese auch zuverlässig den Bürgern Wasser zur Verfügung stellt. Es wäre auch zu befürchten, dass sich die Preise dann erheblich erhöhen würden.

Ebenso ist zu bedenken, dass die Beitreibung offener Kosten dann aufwändiger wird und länger dauert. Eine GmbH müsste dann zur Beitreibung offener Rechnungen erst einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid beantragen, da die GmbH nur Rechnungen stellen darf und keine Bescheide erlassen. Die Kommune jedoch darf Gebührenbescheide erlassen, die im Falle der Nichtbezahlung umgehend vollstreckt werden können.

Auch dürfte eine GmbH nicht gewinnbringend wirtschaften, sondern kommunalrechtlich nur kostendeckend.

Es wäre jedoch für die Gemeinde ein Zweckverband dahingehend denkbar und evtl. sinnvoll, dass die Abwasserentsorgung zusammen mit Horgau betrieben wird. Somit könnte also zum Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage ein entsprechender Zweckverband gegründet werden. Die Kanalnetze sollten allerdings bei den jeweiligen Gemeinden verbleiben und nicht Teil des Zweckverbandes werden. Hier wäre der Aufwand zur Feststellung des Wertes der jeweiligen Kanalnetze durch Beauftragung von Gutachtern, etc. zu aufwändig und kostenintensiv.

Datenstand vom 23.07.2021 07:50 Uhr