Dem Antrag zur Geländeauffüllung, Fl.Nr. 552, Gmkg. Zusmarshausen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Die Auffüllmaßnahmen sind mit dem Amt für ländliche Entwicklung (Projekt „bodenständig“) abzustimmen.
Nachbargrundstücke dürfen durch die Auffüllungen, insbesondere durch abfließendes Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden.
Vor Beginn der Baumaßnahme ist durch die Fa. Kranzfelder eine Beweissicherung der Zu- und Abfahrtsstraßen durchzuführen.
Sollten die Zu- und Abfahrtswege aufgrund der Auffüllmaßnahme beschädigt werden, sind diese nach Beendigung der Geländearbeiten von dem Antragsteller wieder herzustellen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, Verunreinigungen der genutzten Straße und Wege, die durch die Arbeiten und den Transport verursacht werden, unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
Die Zufahrtsmöglichkeit über die Fl.Nr. 524 +528 östlich des Rothsees ist nicht gesichert und kann nicht freigegeben werden. Die Zu- und Abfahrt hat über die Ortsverbindungsstraße (Fl.Nr. 550, Gmkg. Zusmarshausen) zwischen Zusmarshausen und Herpfenried zu erfolgen.
Die Fa. Kranzfelder verpflichtet sich auf Anweisung des Marktes Zusmarshausen die Auffüllarbeiten zu unterbrechen, wenn die wegemäßige Erschließung zur Auffüllfläche auf der Fl.Nr. 552 nicht mehr sichergestellt werden kann.