Antrag der Bürgerliste Zusmarshausen auf Gleichstellung der Marktgemeinderäte von Zusmarshausen mit Gemeindebürgern des Marktes Zusmarshausen und Gewährleistung des gesetzlichen Auftrags der Gemeinderäte, die Gemeindeverwaltung zu überwachen


Daten angezeigt aus Sitzung:  022. Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 7

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Bürgerliste Zusmarshausen hat mit Schreiben vom 22.02.2021 folgenden Antrag gestellt:

  1. Antrag auf Gleichstellung der Marktgemeinderäte von Zusmarshausen mit Gemeindebürgern des Marktes Zusmarshausen
  2. Gewährleistung des gesetzlichen Auftrags der Gemeinderäte, die Gemeindeverwaltung zu überwachen


Da dieser Antrag auch an die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Augsburg versandt wurde, hat die Verwaltung diesbezüglich eine Stellungnahme des Landratsamtes angefordert. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

Die Rechtslage zum Informationsanspruch und zum Überwachungsrecht (Art. 30 Abs.3 GO) von Gemeinderatsmitgliedern ist in der beigefügten Landtagsdrucksache 17/791 (Anlage zum Sachvortrag) im Antrag der SPD-Landtagsfraktion umfassend und rechtlich zutreffend dargestellt, so dass auf eine Wiederholung unsererseits verzichtet werden kann. Der Antrag auf Gesetzesänderung wurde vom Bayer. Landtag mehrheitlich abgelehnt, so dass wir eine unveränderte Rechtslage entsprechend der Darstellung in der Landtagsdrucksache haben.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten:
1.Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt von Informationen von Gemeinderatsmitgliedern außerhalb von Sitzungen gegenüber der Gemeindeverwaltung.
2.Wenn ein Gemeinderatsmitglied zur Vorbereitung einer anstehenden Sitzung selbst Einsicht in sitzungsrelevante Unterlagen zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkt/en nehmen möchte, so besteht nach § 3 Abs. 6 der Geschäftsordnung diesbzgl. ein Recht auf Akteneinsicht bei der Gemeindeverwaltung. Das Verlangen ist gegenüber dem Bürgermeister geltend zu machen (Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GSchO).
3.Das Kontrollrecht nach Art. 30 Abs.3 GO steht dem Gremium in seiner Gesamtheit zu, nicht aber einzelnen oder mehreren Gemeinderatsmitgliedern. Sollte also ein Mitglied oder eine Fraktion in diesem Bereich Handlungsbedarf sehen, so ist hierzu eine Mehrheitsentscheidung des Gremiums herbeizuführen und ggf. ein oder mehrere Gemeinderatsmitglieder mit einer möglichst exakt definierten Prüfung zu beauftragen. Im Übrigen ist die Prüfung der Verwaltung (mit dem Bürgermeister an seiner Spitze) jährliche Aufgabe des explizit hierfür gebildeten Rechnungsprüfungsausschusses. 
4.Es bleibt den Gremiumsmitgliedern selbstverständlich unbenommen, in Gemeinderatssitzungen mittels entsprechender Anträge oder auch im Rahmen des TOP „Verschiedenes“ zum Stand der Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen nachzufragen.
5.Der Bürgermeister kann kraft seiner Stellung als Leiter der Verwaltung (vgl. Art. 37 Abs. 4 GO, § 10 Abs. 1 GSchO) per Dienstanweisung regeln, dass Anfragen von Gemeinderatsmitgliedern ausschließlich über sein/en Schreibtisch/Postfach erfolgen können und Auskünfte seitens der Mitarbeiter der Marktverwaltung nur mit seiner Zustimmung erteilt werden. Eine solche Regelung besteht übrigens auch für die Mitarbeiter des Landratsamtes bei Anfragen von Kreistagsmitgliedern. 
Nicht berührt hiervon werden Anfragen und Auskunftsersuchen von Gemeinderatsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Bürgerin oder Bürger in deren Verwaltungsangelegenheiten. Auf dieser Ebene gilt selbstverständlich Gleichbehandlung für alle Einwohner.



Die Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg dient dem MGR zur Information. 

Weitere Entscheidungen zum vorliegenden Antrag sind aufgrund dieser Stellungnahme und der Darlegung der Rechtslage aus Sicht der Verwaltung nicht weiter zu treffen.

Zudem wird es für die Erteilung von Auskünften an die Mitglieder des MGR und bezüglich der Akteneinsicht eine Dienstanweisung des Ersten Bürgermeisters geben, die die bisherige Handlungsweise bestätigt und auch entsprechend regelt.



Diskussionsverlauf:
Das Gremium wird entsprechend informiert. Weitere Entscheidungen sind nicht zu treffen. 

Datenstand vom 29.09.2021 12:08 Uhr