Vollzug der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen des Marktes Zusmarshausen
Widerruf der Bestellung des stellvertretenden Kassenverwalters
Daten angezeigt aus Sitzung:
022. Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2021
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Die Bestellung von Herrn Jonas Watzal als stellvertretender Kassenverwalter wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Dem bisherigen stellvertretenden Kassenverwalter …. obliegt ab sofort die stellvertretende Leitung der Finanzverwaltung. Er ist daher Anordnungsbefugter der Gemeindeverwaltung. Gemäß Art. 100 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Gemeindeordnung (GO) können die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen. Die Bestellung von Herrn … zum stellvertretenden Kassenverwalter ist daher mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Mit dem Wechsel von Herrn … zum stellvertretenden Leiter der Finanzverwaltung ist der bisherige Posten als stellvertretender Kassenverwalter vorrübergehend vakant.
Sobald ein Nachfolger gefunden wurde, wird dieser entsprechend zum stellvertretenden Kassenverwalter bestellt.
Nach § 2 Abs. 4 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen des Marktes Zusmarshausen müssen der Kassenverwalter und dessen Stellvertreter hauptamtliche Mitarbeiter des Marktes Zusmarshausen sein und zur Übernahme der Kassengeschäfte vom Marktgemeinderat eigens bestellt sein.
Datenstand vom 29.09.2021 12:08 Uhr