Vollzug der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen des Marktes Zusmarshausen Widerruf der Bestellung des stellvertretenden Kassenverwalters


Daten angezeigt aus Sitzung:  022. Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die Bestellung von Herrn Jonas Watzal als stellvertretender Kassenverwalter wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Dem bisherigen stellvertretenden Kassenverwalter …. obliegt ab sofort die stellvertretende Leitung der Finanzverwaltung. Er ist daher Anordnungsbefugter der Gemeindeverwaltung. Gemäß Art. 100 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Gemeindeordnung (GO) können die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen. Die Bestellung von Herrn … zum stellvertretenden Kassenverwalter ist daher mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. 

Mit dem Wechsel von Herrn … zum stellvertretenden Leiter der Finanzverwaltung ist der bisherige Posten als stellvertretender Kassenverwalter vorrübergehend vakant. 
Sobald ein Nachfolger gefunden wurde, wird dieser entsprechend zum stellvertretenden Kassenverwalter bestellt.

Nach § 2 Abs. 4 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen des Marktes Zusmarshausen müssen der Kassenverwalter und dessen Stellvertreter hauptamtliche Mitarbeiter des Marktes Zusmarshausen sein und zur Übernahme der Kassengeschäfte vom Marktgemeinderat eigens bestellt sein. 

Datenstand vom 29.09.2021 12:08 Uhr