Durchführung der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Auslegungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung: 033. Sitzung des Marktgemeinderates, 28.10.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) | 033. Sitzung des Marktgemeinderates | 28.10.2021 | ö | 3.2 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Kurzbericht
Bei der Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Das heißt es ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem gebilligten Entwurf der Einbeziehungssatzung Nr. 62 innerhalb angemessener Frist zu geben. Hierzu soll nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Verfahren können von der Öffentlichkeit und den beteiligten Fachbehörden und Nachbargemeinden Stellungnahmen zu den Inhalten der Einbeziehungssatzung vorgebracht werden, die der Marktgemeinderat im weiteren Verfahren dann behandeln und entsprechend würdigen muss. Die Verfahrensschritte zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der beauftragten Planungsgemeinschaft durchgeführt.