Durchführung der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  033. Sitzung des Marktgemeinderates, 28.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 033. Sitzung des Marktgemeinderates 28.10.2021 ö 3.2

Beschluss

Zum gebilligten Entwurf der Einbeziehungssatzung Nr. 62 ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 
Der Marktgemeinderat beschließt gleichzeitig, dass vor Satzungsbeschluss zwingend mit dem Bauherrn (= Antragsteller) eine Vereinbarung zu schließen ist, über die Herstellung und Sicherung der Ausgleichsflächen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Sach- und Rechtslage

Bei der Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Das heißt es ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem gebilligten Entwurf der Einbeziehungssatzung Nr. 62 innerhalb angemessener Frist zu geben. Hierzu soll nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Verfahren können von der Öffentlichkeit und den beteiligten Fachbehörden und Nachbargemeinden Stellungnahmen zu den Inhalten der Einbeziehungssatzung vorgebracht werden, die der Marktgemeinderat im weiteren Verfahren dann behandeln und entsprechend würdigen muss. Die Verfahrensschritte zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der beauftragten Planungsgemeinschaft durchgeführt.


Der Antragsteller muss dem Markt den erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleich zur Verfügung stellen. Mit dem Bauherrn (= Antragsteller) ist hierzu noch ein städtebaulicher Vertrag zu schließen. Die Verwaltung hat bei Rechtsanwalt … nachgefragt, wann dieser städtebauliche Vertrag zu schließen ist. Es soll vermieden werden, dass nach Durchlaufen der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs.2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB Planreife nach 
§ 33 BauGB entsteht. 

Rechtsanwalt …  schlägt hierzu vor, dass der Marktgemeinderat gleichzeitig mit dem Auslegungsbeschluss beschließt, dass vor dem Satzungsbeschluss hinsichtlich der Herstellung und Sicherung der Ausgleichsfläche eine Vereinbarung mit dem Bauherrn zu schließen ist. 
Lt. Rechtsanwalt … wird damit das Eintreten der Planreife verhindert, da der Marktgemeinderat dann für die Planreife eine Bedingung formuliert hat. 



Diskussionsverlauf:
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Datenstand vom 26.11.2021 11:50 Uhr