Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemarkung Zusmarshausen zur öffentlichen Wasserversorgung Zusmarshausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  035. Sitzung des Marktgemeinderates, 25.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 035. Sitzung des Marktgemeinderates 25.11.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Der Marktgemeinderat hat keine Anregungen oder Einwände zum geplanten Wasserschutzgebiet der Tiefbrunnen TB 1 und TB 2 in Zusmarshausen. Auf einen Erörterungstermin kann verzichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Im Wasserrechtsverfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet der Tiefbrunnen TB 1 und TB 2 zur öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Zusmarshausen wurde das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der im Jahr 2017 erfolgten öffentlichen Auslegung der maßgeblichen Unterlagen (Schutzgebietsvorschlag mit Erläuterungen und Verordnungstext) wurden keine Einwendungen gegen das Wasserschutzgebiet vorgebracht. Die von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange ergangenen Stellungnahmen sind im Anhang zur Kenntnisnahme beigefügt.

Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth hat den Vorschlag zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets geprüft und mit Gutachten vom 28.04.2020 festgestellt, dass mit dem vorgeschlagenen Schutzgebietsumgriff ein wirksamer Trinkwasserschutz gegeben ist. Da für den Tiefbrunnen TB 1 nur ein Teil-Schutz gegeben ist, wurden dem Markt Zusmarshausen im Erlaubnisbescheid zur Grundwasserentnahme vom 08.03.2021 weiterführende Untersuchungen auferlegt, wie der Brunnen TB 1 langfristig ersetzt werden kann. Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth stellte ferner fest, dass das Wasserschutzgebiet einen vollwirksamen Schutz für den Brunnen TB2 darstellt. Daher kann das Verordnungsverfahren fortgeführt werden.

Der den Beteiligten zur Stellungnahme übermittelte Verordnungstext musste aufgrund der gesetzlichen Regelungen der zum 01.08.2017 in Kraft getretenen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nach Abschluss des Anhörungsverfahrens inhaltlich angepasst werden. Hierzu wurde die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt am 30.09.2021 veröffentlichte überarbeitete Musterverordnung herangezogen.

Wichtig: Eine Änderung des Umgriffs der vorgesehenen Schutzzonen zum Vorschlag aus dem Jahre 2017 erfolgte nicht. Die Veränderung zum derzeit bestehenden Schutzgebiet wurde in eine Luftaufnahme einskizziert. Die inhaltlichen Anpassungen in der neuen Verordnung (blaue Schrift) waren aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlich. Sie umfassen insbesondere folgende Regelungen: 

  • § 3 Ziffer 2: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • § 3 Ziffern 5.3-5.5: Bauliche Anlagen (JGS-Anlagen)
  • Anlage 2: Überarbeitete Hinweise 

Das Landratsamt Augsburg bittet im Hinblick auf die vorgenommenen Anpassungen des Entwurfs der Rechtsverordnung um Stellungnahme, ob hiergegen von Seiten der Träger öffentlicher Belange, des Trägers der Wasserversorgung und des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth Einwände oder Bedenken bestehen. 

Zudem wird um Mitteilung gebeten, ob auf einen Erörterungstermin verzichtet werden kann. 

Das Landratsamt bittet um eine Rückmeldung bis spätestens 30.11.2021

Die Verwaltung hat die Unterlagen entsprechend gesichtet. Die Anpassungen werden in Kurzform erläutert.



Diskussionsverlauf:
Aus der Mitte des Gremiums kommt die Frage auf, ob sich am Plan von 2017 etwas geändert hat. SGL … teilt hierzu mit, dass sich nichts geändert hat. 

Datenstand vom 20.12.2021 08:33 Uhr