Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  036. Sitzung des Marktgemeinderates, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 5

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und entsprechend bekanntzumachen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.06.2020 Satzungen zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung und zur Entwässerungssatzung beschlossen. Diese Satzungsänderungen sind rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten. 

Im Bereich der Entwässerung blieben die Gebühren für Schmutzwasser (1,99 €/cbm) und Niederschlagswasser (0,26 €/qm) unverändert. Der Marktgemeinderat hat diesbezüglich keine Gebührenerhöhung beschlossen, sondern nur redaktionelle Änderungen in den §§ 10 und 11 vorgenommen. Darin sind nunmehr Klarstellungen zur Berechnung der gebührenrelevanten Fläche enthalten. Eine Neukalkulation für die Entwässerungseinrichtung erfolgt dann wieder für die Jahre 2022-2023. Diese Kalkulation steht nunmehr an.

Die Verwaltung hat beim Büro Schneider & Zajontz, Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH, die Neu-/Nachkalkulation der Gebühren für die Entwässerungseinrichtung in Auftrag gegeben. 

Kalkulationsgrundlagen sollen die Jahresrechnungen 2018, 2019, 2020 und die künftigen Haushaltsansätze sein. Diese Grundlagen liegen jedoch der Verwaltung nicht mehr rechtzeitig vor Jahresende vor. Auch kann eine Fertigstellung der Kalkulation aufgrund einer sehr hohen Arbeitsbelastung vom beauftragten Büro in diesem Jahr nicht mehr bewerkstelligt werden.

Dies bedeutet auch, dass die neuen Gebühren nicht mehr vor dem 01.01.2022 beschlossen werden können.

Für kostenrechnende Einrichtungen sollen grundsätzlich kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.

Aus diesem Grund ist eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erforderlich, die dann eine rückwirkende Änderung der Gebühren ermöglicht. Statt eines Bevorratungsbeschlusses ist nach Absprache mit dem beauftragten Büro und dem Landratsamt Augsburg nunmehr eine Änderungssatzung zu beschließen, die als Anlage beigefügt ist. 




Diskussionsverlauf:
GL … erläutert zunächst nochmals, dass Kalkulationsgrundlagen für die Neukalkulation der  Gebühren in der Entwässerungseinrichtung die Jahresrechnungen 2018, 2019, 2020 und die künftigen Haushaltsansätze sind. Für die Jahresrechnung 2020 fehlen noch die in Auftrag gegebene Fortschreibung der Anlagennachweise zur Berechnung der Abschreibungen und Verzinsung. Das beauftragte Büro konnte durch eine sehr hohe Arbeitsbelastung, verursacht durch personelle Engpässe, die Kalkulation nicht mehr so rechtzeitig fertigstellen, dass die Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung noch in diesem Jahr beschlossen werden kann. Die fehlenden Anlagennachweise sind auch der Grund dafür, dass die Jahresrechnung 2020 noch nicht fertiggestellt werden konnte und daher noch keine Vorlage an den Marktgemeinderat erfolgte. Auch der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss konnte deshalb noch keine Prüfung der Jahresrechnung 2020 vornehmen.   

Aus der Mitte des Gremiums kommt die Frage, ob man die Gebühren nicht unter dem Jahr erhöhen kann, sobald die Berechnung des Büros vorliegt, da eine rückwirkende Gebührenerhöhung gegenüber den Bürgern nicht loyal erscheint. GL … teilt hierzu mit, dass eine Gebührenerhöhung unter dem Jahr nicht in Betracht kommt, da dafür evtl. Zwischenablesungen erforderlich wären und neue Bescheide erstellt werden müssten. Des Weiteren kann nicht vorhergesagt werden, ob sich bei der Kalkulation eine Unter- oder Überdeckung ergibt. 

Ein Teil des Gremiums findet die vorgeschlagene Vorgehensweise durchaus vertretbar. Der Verbraucher zahlt jetzt eine Vorauszahlung in der bisherigen Gebührenhöhe und sobald die Kalkulation vorliegt, kann eine abschließende Abrechnung der Gebühren erfolgen. 

Ferner wird innerhalb des Gremiums die Frage aufgeworfen, ob im Bereich der Entwässerungseinrichtung eine Grundgebühr eingeführt werden kann.

GL … teilt hierzu mit, dass diesbezüglich auch die Rechtsaufsicht befragt wurde. Von der rückwirkenden Einführung von Grundgebühren im Rahmen eines Bevorratungsbeschlusses wird ausdrücklich abgeraten. Rückwirkend würde dann das Abrechnungssystem abgeändert. Zu Beginn des nächsten Kalkulationszeitraumes und dem Neuerlass einer Satzung sollten diese Überlegungen angestellt werden. 

Datenstand vom 25.01.2022 11:57 Uhr