Neuerlass der Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen


Daten angezeigt aus Sitzung:  030. Sitzung des Marktgemeinderates, 21.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 030. Sitzung des Marktgemeinderates 21.09.2021 ö 4

Beschluss 1

Der 1. Vorschlag ist bei Ziffer 12.1. der Förderrichtlinie mitaufzunehmen.
  1. Vorschlag:
Ausgenommen hiervon sind die Religionsgemeinschaften, welche auf Dauer ausgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 14

Beschluss 2

Der 2. Vorschlag ist bei Ziffer 12.1. der Förderrichtlinie mitaufzunehmen.
2.Vorschlag:
Ausgenommen hiervon sind die Religionsgemeinschaften, welche mit 5 % der nachgewiesenen reinen Baukosten gewährt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

Beschluss 3

Es ist die Ziffer 12.5. mit folgender Regelung aufzunehmen:
Bei Großprojekten über 500.000 € erfolgt eine gesonderte Einzelfallentscheidung im Marktgemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 4

Der überarbeiteten Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen wird zugestimmt. Bei Ziffer 12.1. wird Satz 2 „Ausgenommen hiervon sind die Religionsgemeinschaften, welche mit 5 % der nachgewiesenen reinen Baukosten gewährt werden“ aufgenommen. Zudem wird Ziffer 12.5. „Bei Großprojekten über 500.000 € erfolgt eine gesonderte Einzelfallentscheidung im Marktgemeinderat“ angefügt.

Die Richtlinie tritt am 01.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie vom 11.12.2017 außer Kraft. Die Neufassung der Richtlinie ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen ist am 11.12.2017 in Kraft getreten. Sie stellt die gemeindliche Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Fördermitteln dar. Die Förderung stellt eine freiwillige Leistung dar, welche jedes Jahr in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gewährt werden kann. Die Richtlinie entfaltet keinerlei bindender Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht ebenfalls nicht.

Aufgrund der derzeitigen Haushaltslage, die sich in den Finanzplanjahren voraussichtlich nicht bessern wird, hat der Marktgemeinderat deshalb eine Überarbeitung der Richtlinie in seiner Sitzung am 06.05.2021 wie folgt beschlossen:

„Die Richtlinien für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 sind zu überarbeiten. Zur Vorbereitung wird eine fraktionsübergreifende Arbeitsgruppe gebildet, die zusammen mit der Verwaltung bis zum 30.09.2021 eine modifizierte Richtlinie zur Beschlussfassung vorlegt.“

In einer Sitzung der Arbeitsgruppe wurden die zu überarbeitenden Punkte der Richtlinie angesprochen und diskutiert. Hauptsächlich ging es dabei um die Ziffer 12 der Richtlinie, die Förderung von Investitionen, zu der man sich auf einen einheitlichen Vorschlag einigen konnte. Ansonsten wurden in der Richtlinie nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, welche keine finanziellen Auswirkungen für den Markt darstellen. Lediglich aufgrund unterschiedlicher Meinungen zu den Religionsgemeinschaften wird ein separater Beschluss benötigt. Dazu gibt es die drei folgenden Vorschläge:

1.Vorschlag:
Ausgenommen hiervon sind die Religionsgemeinschaften, welche auf Dauer ausgesetzt werden. An ortsbild- bzw. bestandsprägenden Gebäuden der Religionsgemeinschaften kann ein Zuschuss bis zu 10 % der nachgewiesenen reinen Baukosten gewährt werden.

2.Vorschlag:
Ausgenommen hiervon sind die Religionsgemeinschaften, welche mit 5 % der nachgewiesenen reinen Baukosten gewährt werden.

3.Vorschlag:
Ausgenommen hiervon sind die Religionsgemeinschaften, welche auf Dauer ausgesetzt werden.



Diskussionsverlauf:
MR Meitinger stellt das Ergebnis der Arbeitsgruppe vor. 
Das Gremium möchte positiv hervorheben, dass die laufenden Zuschüsse nicht gekürzt werden. Es wird vorgeschlagen, sich die Möglichkeit offen zu halten, dass bei Großprojekten im Einzelfall nochmal beraten und entschieden wird. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Mindestsumme von 2.000,00 € auf 1.000,00 € gesenkt wurde. So können jetzt auch für kleinere Projekte Zuschüsse beantragt werden. In Zukunft beschränkt sich die Förderung für jeden Zuschussantrag auf einen Betrag von 100.000,00 € (Deckelung). 
Die Kürzung der Zuschüsse für die Religionsgemeinschaften wird kritisch betrachtet, hier ist eine Kürzung von 50 % vorgesehen. So hätten die letzten Maßnahmen nicht realisiert werden können. Man darf hier auch nicht vergessen, dass nicht nur die Kommune, sondern auch die Diözese ihre Zuschüsse entsprechend kürzt.  

Datenstand vom 29.10.2021 09:59 Uhr