Kapitalertragssteuerpflicht für den Gewinn beim Betrieb gewerblicher Art "Wasserversorgung"


Daten angezeigt aus Sitzung:  049. Sitzung des Marktgemeinderates, 04.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 049. Sitzung des Marktgemeinderates 04.08.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Sofern sich beim Betrieb gewerblicher Art „Wasserversorgung“ aufgrund des noch zu erstellenden steuerlichen Jahresabschlusses für 2020 ein Gewinn ergibt, so wird dieser nicht an den Markt Zusmarshausen ausgeschüttet. Der Gewinn wird zur Stärkung des Eigenkapitals des BgA stehen gelassen und in zulässige Rücklagen eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Kurzbericht

Für kostenrechnende Einrichtungen einer Kommune, die steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art geführt werden, hat sich eine Verschärfung des Steuerrechts ergeben. Als Betrieb gewerblicher Art ist die Wasserversorgung des Marktes Zusmarshausen einzuordnen.

Sofern für den Betrieb gewerblicher Art Steuerbilanzen erstellt werden, muss im Falle eines Bilanzgewinns bis spätestens 31.08. des Folgejahres ein Beschluss des Gemeinderats bezüglich der Gewinnverwendung erfolgt sein. Andernfalls gilt der Gewinn als fiktiv an die Trägerschaft (Gemeinde) ausgeschüttet. Dies wiederum hat zur Folge, dass für den Gewinn Kapitalertragssteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an das Finanzamt zu bezahlen sind. Diese Regelung wird von den Finanzämtern ab dem Veranlagungsjahr 2018 umgesetzt und kann nur durch Vorlage eines rechtzeitig gefassten Beschlusses sicher umgangen werden.

Aus Sicht des beauftragten Steuerberaters und der Verwaltung sollte vorsorglich ein entsprechender Beschluss gefasst werden. 

Datenstand vom 09.09.2022 10:27 Uhr