Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) - 2. Beteiligungsverfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Sitzung des Marktgemeinderates, 08.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 50. Sitzung des Marktgemeinderates 08.09.2022 ö 7

Beschluss

Der MGR schließt sich der ausführlichen Stellungnahme des Bayerischen Städtetages und der Verbandsposition vollinhaltlich an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der MGR hat sich in seiner Sitzung am 22.03.2022 mit dem Beteiligungsverfahren befasst und eine Stellungnahme zum Bereich Schieneninfrastruktur abgegeben. Der Beschluss lautete:

Grundsätzlich begrüßt der Markt Zusmarshausen die ausführlichen Stellungnahmen des Bayerischen Städtetages und des Bayerischen Gemeindetages zur Stärkung der Kommunen. Zum Themenfeld Mobilität und Verkehr nimmt der Markt Zusmarshausen wie folgt Stellung:

Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen. Das Schienenwegenetz soll erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden. Dazu gehören auch attraktive, barrierefreie Bahnstationen. Der Markt Zusmarshausen besteht ausdrücklich auf einer schnellstmöglichen Umsetzung der zentralen Forderung, dass im Rahmen des Neubaus und Ausbaus der Bahnstrecke Augsburg-Ulm der im Bundesverkehrswegeplan 2030 festgelegte Bau eines dritten und ggf. -wenn nötig- vierten Gleises zwischen Dinkelscherben und Augsburg realisiert wird. Die bisherige Bahnstrecke zwischen Augsburg und Ulm muss ertüchtigt werden. Der Hauptbahnhof in Augsburg ist für den Nahverkehr entsprechend bedarfsgerecht auszubauen. Alternativtrassen werden aus Sicht des Marktes Zusmarshausen kategorisch abgelehnt.


Zu den neuerlichen Änderungen am LEP-Entwurf können im Rahmen dieser ergänzenden Beteiligung Stellungnahmen abgegeben werden. Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind somit konkrete Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht unter:


1.2.2, Abs. 3 (G) (Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung
eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger
begüterte Bevölkerungsgruppen),
- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 (Änderung der Gebietskulisse der
Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe
dortige Begründung)),
- 5.4.1, Abs. 3 (Z) (Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände
zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten
für die Landwirtschaft),
- 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G)
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung
der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme
eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik
auf überbauten Flächen; Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende
Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen
und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und
- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G)
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen
Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement).

Der MGR wurde mit e-mail vom 09.08.2022 vom erneuten Beteiligungsverfahren informiert. Auch der Entwurf einer Stellungnahme des Bayerischen Städtetages war beigefügt.

Der Bayerische Städtetag hat ausführlich zu den Änderungen Stellung bezogen und auch Vorschläge unterbreitet. 


Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfrage des Gremiums zur Bedeutung der Begriffe „Gebietskulisse“ und „Beharrensregeln“ verliest SGL … hierzu den entsprechenden Passus der Pressemitteilung der Bayerischen Staatsministeriums vom 02.08.2022:
„Um den Stellungnahmen Rechnung zu tragen und zugleich an einer einheitlichen Methodik festzuhalten, wird im LEP eine sogenannte Beharrensregelung eingeführt. Im Ergebnis verbleiben die Gemeinden, die bereits 2013 einem Verdichtungsraum oder einem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zugeordnet waren, in ihrer bisherigen Gebietskategorie.“

Datenstand vom 04.10.2022 14:41 Uhr