Aufstellungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
040. Sitzung des Marktgemeinderates, 03.03.2022
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt für die Flur-Nrn. 56/9, 56/10, 56/11 und eine Teilfläche der Fl.-Nr. 373/4 (Godelstraße) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 63, „Am Godel, Gabelbach“, aufzustellen. Der Lageplan (vgl. Anlage Nr. 1) mit Darstellung des Geltungsbereiches ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll gem. § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen. Von der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Durchführung einer Umweltprüfung soll abgesehen werden.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Am westlichen Ortsrand von Gabelbach, südlich der Godelstraße und im Anschluss an die Flur Nr. 56/12 Gemarkung Gabelbach ist die Ausweisung eines kleinen Baugebietes vorgesehen.
Es handelt sich um die Flurnummern 56/9, 56/10 und 56/11 der Gemarkung Gabelbach mit einer Fläche von 2.558 m² zuzüglich der für die Erschließung erforderlichen Fläche.
Im Flächennutzungsplan sind die zu überplanenden Flächen als „Flächen für Landwirtschaft, Vorrangnutzung Grünland in Talauen“ dargestellt.
Der Bebauungsplan soll ohne Vorhabenbezug als Angebotsbebauungsplan in einem Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt werden.
Frau …, Landratsamt Augsburg, hat mit E-Mail vom 27.11.2018 mitgeteilt, dass für die oben bezeichneten Flächen der Anschluss „an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ gem.
§ 13 b BauGB gegeben ist.
Mit dem Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetzes am 23.06.2021 ist auch der § 13 b BauGB (= Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) wieder aktiviert. Dabei muss das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes bis zum 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.
Frau …, Landratsamt Augsburg, hat bei einer Anfrage bzgl. § 13 b BauGB zu den Baugebieten im Gemeindegebiet am 14.07.2021 u.a. mitgeteilt, dass „die Änderung des § 13 b BauGB im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 lediglich die Fristen des § 13 b BauGB beinhaltet. Bezüglich der materiellen Voraussetzungen des § 13 b BauGB gab es keine Gesetzesänderung.“
Datenstand vom 25.03.2022 11:49 Uhr