BA Nr. 081/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.09.2024 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt

Eingang:         17.07.2024

Baubuch-Nr.: 081/2024

Bauvorhaben:        Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Futter, Hackschnitzel, Brennholz
Bauort:        Minettenheim 35
Haus-Nr. erteilt:         ja         nein
                       X nicht erforderlich
Flurstück-Nr.:        156/0
Gemarkung:        Mörlach
Bauantrag vollständig        X ja         nein                 formloser Antrag         isolierte Abweichung
     
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Das Vorhaben liegt
X im Außenbereich
    (§35 BauGB)

 ist privilegiert nach
    § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Xdas Vorhaben fällt unter
     § 35 Abs. 2 BauGB
Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche      
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
        Zentrale Wasserversorgung         eigenen Brunnen
        sonstige Wasserversorgung         nicht erforderlich
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
        Mischsystem                 Trennsystem
        Kleinkläranlage        X sonstige Abwasserbeseitigung         nicht erforderlich
                               Flächenversickerung
Mittlerweile liegt die Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Forsten vor. Aus dieser geht hervor, dass dem Antragsteller für dieses Vorhaben keine Privilegierung zugesprochen werden kann. Aus der Betriebsbeschreibung wird abgeleitet, dass  das zu lagernde Futter nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers, sondern dem des Sohnes dient.

Nach Durchführung eines Bauherrnwechsels wäre voraussichtlich die Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllt.

Es wird empfohlen, dass gemeindliche Einvernehmen zunächst nicht zu erteilen. Nach dem Wechsel des Bauherrn wird die Gemeinde erneut beteiligt. Dann kann auch das Einvernehmen erteilt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Datenstand vom 17.01.2025 10:13 Uhr