Neubau einer landw. Maschinen- und Bergehalle und einer landw. genutzen Werkstatt in Mürack


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 07.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.12.2021 ö beschließend 5.2

Vorgang

Beschreibung des Vorhabens:
Der Bauherr beantragt den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle und den Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Werkstatt in Mürack.

Die landwirtschaftliche Werkstatt soll mit den Maßen 9,00 Meter bzw. 11,00 Meter x 15,50 Meter südwestlich an den bereits bestehenden Geräteschuppen angebaut werden. Südöstlich, neben dem Neubau der landwirtschaftlichen Werkstatt, soll der Neubau der landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle mit den Maßen 14,00 Meter x 18,40 Meter entstehen. Die landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle ist nach Nordosten offen.

Mit 4,36 Meter wird die Wandhöhe der landwirtschaftlichen Werkstatt an die Wandhöhe des bestehenden Geräteschuppens angepasst (Firsthöhe 6,92 m). Die Wandhöhe der landwirtschaftlichen Maschinen und Bergehalle soll zweckbedingt eine Wandhöhe von 5,11 Meter betragen. (Firsthöhe 8,22 m)
Die Dachneigung der landwirtschaftlichen Werkstatt beträgt 25 Grad, die der landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle 24 Grad.

Für das anfallende Regenwasser der Niederschlagsfläche von insgesamt 487,90 m² ist eine Versickerungsmulde angedacht, die südöstlich der landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle angedacht ist.

Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Da das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund seiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.

Nachbarliche Einwände:
Durch den Bauherrn wurde der Nachweis zur Nachbarbeteiligung erbracht. Es liegen zwei Unterschriften vor. Sonstige nachbarliche Einwände sind der Gemeinde nicht bekannt.

Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 
Das Vorhaben steht öffentlichen Belangen nicht entgegen, die ausreichende Erschließung ist gesichert und die Maschinen- und Bergehalle sowie die Werkstatt soll dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die Verwaltung begrüßt das bauliche Vorhaben und empfiehlt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.

Beratung:

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle und einer landwirtschaftlich genutzten Werkstatt wird unter der Bedingung, dass die Privilegierung des Bauvorhabens in Art und Größe am vorgesehenen Standort vom Amt für Landwirtschaft sowie der Unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird, gem. § 36 BauGB erteilt. 


Wer dem vorliegenden Bauantrag zustimmt bitte ich um Handzeichen.

Gegenprobe?

Damit ist das gemeindliche Einvernehmen mit 8 zu 0 Stimmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.03.2022 12:47 Uhr