Erlass einer Vorkaufssatzung im Bereich Mitterfelden Ost
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 27.09.2022
Beratungsreihenfolge
Vorgang
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht.
Dieses besondere Vorkaufsrecht bezieht sich dabei auf Grundstücke in Gebieten, in denen Städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass der Grunderwerb zur Sicherung der betreffenden städtebaulichen Maßnahme erforderlich ist.
In der Gemeinde Ainring besteht ein enormer Bedarf an Wohnraum. Deutlich zeigte dies zuletzt das im Frühjahr 2022 fertiggestellte Baulücken- und Leerstandskataster und das Gutachten Sozialraumanalyse Stand Juni 2021.
Um für die Gemeinde Ainring eine städtebauliche Entwicklung zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen für Einheimische und Familien sicherzustellen, möchte die Gemeinde Grundstücke erwerben, die aufgrund Ihrer Lage zur Entwicklung eines Baugebietes geeignet sind.
Dies soll der Gemeinde Ainring durch das Vorkaufsrecht bei einem Veräußerungsgeschäfts eines innerhalb dieser Satzung genannten Grundstücks eingeräumt werden.
Das von der Vorkaufssatzung betroffene Gebiet hat eine Fläche von ca. 32.000 m² und liegt im östlichen Gemeindebereich des Ortsteils Mitterfelden, angrenzend an die Baugebiete Mitterfelden A, Heubergstraße Ost und Höglstraße.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Vorkaufssatzung für die Grundstücke Fl.Nr. 537/56, Fl.Nr. 537/55 und Fl.Nr. 537/181, sowie Fl.Nr. 2912, 537/187 und 537/209 der Gemarkung Ainring.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.10.2022 08:31 Uhr