Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Ainring
Wasserabgabesatzung -WAS-
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.12.2023
Beratungsreihenfolge
Vorgang
Wir wurden Anfang Dezember vom Bayerischen Gemeindetag informiert, dass die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasserzählern des Art. 24 Abs. 4 GO zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben wird. Aus Sicht des Bayerischen Landtages ist diese Ermächtigung nicht mehr erforderlich, da Wasserversorger bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach den bundesrechtlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkwasserzählern entscheiden können.
Diejenigen Wasserversorger, die ihre Wasserabgabesatzung wegen der Funkwasserzähler bereits geändert haben, sind daher gehalten, möglichst bis zum 31.12.2023 einen eingefügten § 19a WAS oder einen § 19 Abs. 1a) WAS ersatzlos zu streichen. Denn der Satzungsregelung fehlt dann die Ermächtigungsgrundlage. Zugleich werden die auf § 19a WAS bezogenen Ausführungen des StMI dann ab 1.1.2024 gegenstandslos.
Der zuvor beschriebene Punkt (Funkwasserzähler) trifft in unserer Satzung zu. Die Überarbeitung des vorliegenden Satzungsentwurfs erfolgte anhand eines Musters des Bayerischen Gemeindetags. Ins Ratsinformationssystem wurde den Gemeinderäten zwei Dokumente hochgeladen. Zum einen der Entwurf der Satzung und zum anderen ein Dokument im dem die Änderungen gekennzeichnet sind.
Die Verwaltung schlägt vor, den Empfehlungen des Bayerischen Gemeindetags zur Satzungsänderung bis zum 31.12.2023 zu folgen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die neugefasste Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Ainring vom 19.12.2023.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.02.2024 10:27 Uhr