Wasserwirtschaftsamt München


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 12.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1.2

Sachverhalt

Das Wasserwirtschaftsamt verweist in seiner erneuten Stellungnahme vom 14.06.2017 auf die Stellungnahme vom 16.11.2016.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gibt es keine Einwände zu dem im Betreff genannten Bebauungsplan.

Stellungnahme vom 16.11.2016:

Mit E-Mail vom 21.04.2016 haben wir Sie gebeten, den folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.

"Eingriffe in das Grundwasser wie Aufstau, Absenken oder Umleiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) und auch das Einbringen von Stoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), dazu zählen auch Betonbauteile von Gebäuden, sind wasserrechtlich als Benutzung definiert und bedürfen einer Erlaubnis. In den Antragsunterlagen sind die Auswirkungen umfassend darzustellen Hierzu sollten nach Vorliegen des Bodengutachtens und hydrologischen Untersuchung frühzeitig Gespräche unter Beteiligung des Landratsamtes – Wasserrecht – geführt werden."

Mit E-Mail vom 21.04.2016 und Beschluss vom 19.07.2016 wurde dies zugesagt. Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf wurde dieser Hinweis versehentlich nicht aufgenommen. Wir bitten um entsprechende Korrektur.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München und die damit einhergehende Aussage, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 16.11.2016 keine weiteren Einwände gegen den Bebauungsplan vorliegen, zur Kenntnis.

Der Gemeinderat kommt der Forderung des Wasserwirtschaftsamtes München nach und stimmt der Aufnahme des in der E-Mail vom 21.04.2016 erteilten Hinweises in den Bebauungsplan zu. Folgender Passus wird unter C. Hinweise durch Text im Bebauungsplan redaktionell ergänzt:

"Eingriffe in das Grundwasser wie Aufstau, Absenken oder Umleiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) und auch das Einbringen von Stoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), dazu zählen auch Betonbauteile von Gebäuden, sind wasserrechtlich als Benutzung definiert und bedürfen einer Erlaubnis. In den Antragsunterlagen sind die Auswirkungen umfassend darzustellen Hierzu sollten nach Vorliegen des Bodengutachtens und hydrologischen Untersuchung frühzeitig Gespräche unter Beteiligung des Landratsamtes – Wasserrecht – geführt werden."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.09.2017 09:52 Uhr