Stellungnahme des Landratsamtes Freising - SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 05.07.2017:
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unterlassen
- Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- Abwägungsausfall aufgrund der Nichtbeachtung artenschutzrechtlicher Vorschriften und der
fehlenden ordnungsgemäßen Anwendung und Bearbeitung der Eingriffsregelung.
- Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Vorschriften
Entgegen der Auffassung in den bisherigen Verfahrensunterlagen kann es durch die geplante Bebauung zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach §§ 44 und 39 des BNatSchG kommen, die zu unterlassen sind. Eine Ortseinsicht hat ergeben, dass u.a. um das Gehöft herum z.B. Haussperlinge festzustellen waren, sowie Rauchschwalben und Mauersegler das Gehöft überflogen. Dies lässt auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände schließen. Daneben müssen die für die geplante Bebauung abzureißenden baulichen Anlagen artenschutzfachlich und -rechtlich begutachtet werden. Hinsichtlich der Gebäude sind u.a. gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse zu berücksichtigen. Die Freiflächen sind auf ein mögliches Vorkommen von Zauneidechse zu prüfen und zu beurteilen.
Sofern Verbotstatbestände weder vermieden noch minimiert werden können, sind entsprechende Maßgaben zu beachten und Maßnahmen durchzuführen, die einen adäquaten Ausgleich und/oder Ersatz schaffen.
Abwägungsvorschlag:
Aufgrund der Lebensraumausstattung (Gebäude, Obstwiesen, Gehölze) ist nicht auszuschließen, dass europäische Fledermäuse beeinträchtigt werden können.
Hingegen kann eine Betroffenheit von sonstigen europarechtlich oder national streng geschützten Tier- bzw. Pflanzenarten nach Geländeeinsicht aufgrund des Fehlens geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden. Störungen oder Veränderungen etwaiger Jagdgebiete sind nicht von artenschutzrechtlicher Relevanz.
Hinsichtlich der Vögel kann unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen und Eingriffe für die vom Vorhaben (potenziell) betroffenen Vogelarten die Funktionalität betroffener Lebensstätten gesichert werden. Ein Verstoß gegen die Schädigungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt damit i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht vor.
Auch alle projektspezifischen Beeinträchtigungen oder Verluste von Lebensraumbestandteilen wirken sich, da ebenfalls entsprechende Ausweichräume in räumlicher Nähe zur Verfügung stehen, nicht wesentlich negativ auf die Erhaltungszustände betroffener Arten aus.
In der Gesamtbetrachtung werden somit für europäische Vogelarten i.S.v. Art. 1 VRL keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
Die Gebäude sind zur Umsetzung der Planung insbesondere bei Gebäudeabbrüchen rechtzeitig im Sinne einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu untersuchen. Das Vorkommen von Zauneidechsen kann nahezu ausgeschlossen werden.
In die Satzung sind eine entsprechende Festsetzung und Hinweise aufzunehmen.
- Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Durch die geplante Bebauung kommt es u.a. zur Beseitigung von vorhandenen Gehölzbeständen. Ebenso kann eine Flächenneuversiegelung aufgrund der bisherigen Inhalte in den Verfahrensunterlagen nicht ausgeschlossen werden. Die Eingriffsregelung ist aufgrund der vorhandenen Sachlage anzuwenden.
Abwägungsvorschlag:
Mit der Durchführung der Satzung ergibt sich kein Bedarf zur Anwendung der Eingriffsregelung. Die Flächenversiegelung ist bei Umsetzung der Planung geringer als im Bestand. Der Verlust von Gehölzbeständen ist durch die festgesetzten Pflanzungen kompensiert.
Die im Süden des Satzungsbereichs liegende Obstwiese bleibt erhalten.