Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz für Tageseinrichtungen; Antrag Kinder-, Mütter- und Familienzentrum e.V. zur Weitergabe der Bundesmittel für Kinder unter drei Jahren in den Kinderkrippen


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 12.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11.10.2017 beantragt das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. die platzbezogene Weiterleitung der Betriebskostenförderung des Bundes für Plätze für Kinder unter drei Jahren zu 50 % rückwirkend ab 2010. Diese Mittel sollen zur zweckgebundenen Förderung und Verbesserung der qualitativen und quantitativen Arbeit in der Kinderkrippe Fridoline herangezogen werden.

Die verbleibenden Mittel sollen nach den Vorstellungen der Antragstellerin seitens der Gemeinde platzbezogen gelistet und verwahrt werden und zum Abruf für nicht einrichtungsübergreifende Maßnahmen bereitgestellt werden.

In den Jahren 2010 bis 2016 hat die Gemeinde an U3-Fördermitteln des Bundes für die drei Betreuungseinrichtungen (Krippen) einen Betrag von 214.000,00 € erhalten. Die rückwirkende Weitergabe, wie beantragt in Höhe von 50 % ergäbe somit einen Betrag von 107.000,00 €.

Nach dem Kinderförderungsgesetz -KiföG- und der U3-Bundesmittelrichtlinie sind die Bundesmittel dazu gedacht, die Kommunen bei ihren Bemühungen um den weiteren Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren finanziell zu entlasten. Die Mittel aus der U3-Förderung sind für die Kommune zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Betreuung der unter 3-Jährigen bestimmt - beides wurde bisher von der Gemeinde übernommen. Die Gewährung als "Ausbaufaktor" hat lediglich einen "technischen" Hintergrund: Es sollte sichergestellt werden, dass die Bundesmittel den Kommunen entsprechend ihrer Belastung durch bereits in der Vergangenheit geschaffene oder weiterhin zu schaffende Betreuungsplätze - also belastungsgerecht - zugewiesen werden. Gerade mit der Schaffung von Krippenplätzen in den beiden Kinderhäusern ist die Gemeinde erhebliche Belastungen eingegangen.


Zuwendungsempfänger sind die zuständigen Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Mittel an die jeweiligen Träger bzw. Betreiber der Einrichtungen ist im Gesetz und in den Richtlinien nicht vorgesehen. Sowohl der Bayerische Gemeindetag als auch der Städtetag empfehlen, keine Mittel weiterzuleiten. Bei Vorliegen eines Defizitvertrages, wie z.B. für die Krippe im Kinderhaus "Im Ampergrund", entfällt nach Auskunft des Bayerischen Gemeindetages die Weiterleitung ohnehin.
In den Fällen, bei denen kein Defizitvertrag besteht, liegt es im Ermessen der Gemeinde, die Bundesmittel (ganz oder teilweise) an den Träger weiterzuleiten, sofern es sich um einen örtlichen Träger handelt, der keine Gewinnabsicht hat. Die Höhe der weitergeleiteten Mittel könnte sich am negativen Betriebsergebnis orientieren, so die Auskunft des BayGT.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch folgendes:
-        Die Gemeinde stellt die Räume in den beiden Kinderhäusern "im Ampergrund" (Kirchstr. 15) und "Am Mühlbach" (Kirchstr. 2) mietfrei zur Verfügung.
-        Bereits mit dem Bau der beiden Einrichtungen ist die Gemeinde erheblich in Vorleistung gegangen.
-        Außerdem hat die Gemeinde die Erstausstattung (Mobiliar, Spielgeräte und sonstige bewegliche Einrichtungsgegenstände) für die Krippen in den beiden Kinderhäusern zu 100 % getragen.
-        Für die Einrichtungen in den beiden Kinderhäusern werden z.B. keine Kosten für Hausmeister, Pflege der Außenanlagen durch den Bauhof udgl. an die jeweiligen Träger weiter verrechnet.
-        Bisher hat das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum den vereinbarten Defizitausgleich für die Krippe im Kinderhaus "Im Ampergrund" seit Bestehen noch nie in Anspruch genommen.

Aus diesen vorgenannten Gründen erscheint eine Weiterreichung der U3-Fördermittel in voller Höhe für die Einrichtungen in der Kirchstraße 15 und Kirchstraße 2 nicht geboten. Für diese beiden Einrichtungen sollten die Fördermittel in Höhe von 50 % weitergereicht werden. Bei der Krippe in der Kesselbodenstraße handelt es sich um eine Einrichtung des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums. Für diese Einrichtung ist daher eine Weiterleitung der U3-Fördermittel in voller Höhe (1:1) gerechtfertigt. Diese Regelung praktizieren im Übrigen nach einer Umfrage auch die Gemeinden im Landkreis so.

In zwei Gesprächsrunden konnte mit den Vertretern des Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. folgende Lösung erarbeitet werden, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird:

  1. Für die Krippe in der Kesselbodenstraße werden die U3-Fördermittel des Bundes 1:1 in voller Höhe rückwirkend zum Jahr 2010 weitergereicht, nachdem es sich um eine eigene Einrichtung des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums Allershausen e.V. handelt.

  1. Für die in der Trägerschaft des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" werden die U3-Fördermittel ab dem Jahr 2017 in Höhe von 50 % weitergeleitet.

  1. Für das Jahr 2016 erhält das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum die Fördermittel in voller Höhe (1:1 Weiterreichung) auch für die in seiner Trägerschaft befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach". Die Mittel der zurückliegenden Jahre verbleiben bei der Gemeinde.

  1. Die Hälfte der U3-Fördermittel für die U3-Plätze in den beiden Einrichtungen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" verbleibt bei der Gemeinde.

  1. Mit dieser Regelung entfallen in allen Einrichtungen weitere Regelungen zu einem Defizitausgleich.

  1. Mit der (teilweisen) Weiterleitung der für die Gemeinde bestimmten U3-Fördermittel zum quantitativen und qualitativen Ausbau wird die Aufgabe des qualitativen Ausbaus an das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. übertragen. Es ist ein Nachweis über die Verwendung der weitergeleiteten Fördermittel für den qualitativen Ausbau bezogen auf die jeweilige Einrichtung zu führen und der Gemeinde vorzulegen.

Beschluss

Aufgrund des Antrags vom 11.10.2017 des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums Allershausen e.V. erfolgt die Weiterleitung der Betriebskostenförderung des Bundes für Plätze für Kinder unter drei Jahren einrichtungsbezogen wie folgt:

1.        Für die Krippe in der Kesselbodenstraße werden die U3-Fördermittel des Bundes 1:1 in voller Höhe rückwirkend zum Jahr 2010 weitergereicht, nachdem es sich um eine eigene Einrichtung des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums Allershausen e.V. handelt.

2.        Für die in der Trägerschaft des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" werden die U3-Fördermittel ab dem Jahr 2017 in Höhe von 50 % weitergeleitet.

3.        Für das Jahr 2016 erhält das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum die Fördermittel in voller Höhe (1:1 Weiterreichung) auch für die in seiner Trägerschaft befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach". Die Mittel der zurückliegenden Jahre verbleiben bei der Gemeinde.

4.        Die Hälfte der U3-Fördermittel für die U3-Plätze in den beiden Einrichtungen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" verbleibt bei der Gemeinde.

5.        Mit dieser Regelung entfallen in allen Einrichtungen weitere Regelungen zu einem Defizitausgleich.

6.        Mit der (teilweisen) Weiterleitung der für die Gemeinde bestimmten U3-Fördermittel zum quantitativen und qualitativen Ausbau wird die Aufgabe des qualitativen Ausbaus an das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. übertragen. Es ist ein Nachweis über die Verwendung der weitergeleiteten Fördermittel für den qualitativen Ausbau bezogen auf die jeweilige Einrichtung zu führen und der Gemeinde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2018 12:04 Uhr