Beratung und Beschluss zur Neuwidmung der Straße „Ortsdurchfahrt Tünzhausen“


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 19.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 8. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.06.2018 ö Beschliessend 10

Sachverhalt

Gemäß der Eintragungsverfügung vom 20.09.1982 betrifft die „Ortsdurchfahrt Tünzhausen“ die Fl. Nrn. 57 und 112 (T). Heute sind die Fl. Nrn. 57/1 (T) und 112 (T) betroffen. Des Weiteren befindet sich der ehemalige Endpunkt bei dem Anwesen von Johann Schmid, das heißt bei der Fl. Nr. 1 der Gemarkung Tünzhausen. Es  ist bei einem Eigentümerwechsel ungeschickt, Lageangaben einer Straße an bestimmte Namen zu knüpfen. Zudem ist ein Teil der Ortsdurchfahrt heute die Amperstraße. Also verkürzt sich auch die Länge von ehemals 1200 m auf 500 m. Die Ortsdurchfahrt Tünzhausen beginnt an der südlichen Grenze des Grundstücks mit der Fl. Nr. 38/1 und endet bei der Einmündung in die Amperstraße bei Fl. Nr. 354/6. Die angegebenen Flurnummern betreffen jeweils die Gemarkung Tünzhausen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Neuwidmung der Straße „Ortsdurchfahrt Tünzhausen“ als Ortsstraße.
Flurstücke: 57/1 (T) und 112 (T), jeweils Gemarkung Tünzhausen.
Länge gesamt: 500 m
Anfangspunkt: Südliche Grenze des Grundstücks mit der Fl. Nr. 38/1, Gem. Tünzhausen
Endpunkt: Einmündung in die Amperstraße bei Fl. Nr. 354/6, Gemarkung Tünzhausen
Die gesamte Baulast der „Ortsdurchfahrt Tünzhausen“ liegt bei der Gemeinde Allershausen.
Hiermit wird auf die Eintragungsverfügung vom 20.09.1982 hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.07.2018 12:03 Uhr