Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf den Fl.Nrn. 2186/2 und 2187 der Gemarkung Allershausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 18.04.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Ortsteil Schroßlach und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen als „Landwirtschaftliche Fläche“ dargestellt.
Bauplanungsrechtlich ist dieses Vorhaben als Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.
Im Zuge eines Antrags auf Vorbescheid wird angefragt, ob die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf den Fl.Nrn. 2186/2 und 2187 der Gemarkung Allershausen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Geplant ist die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage. Die Maße für das Wohnhaus betragen 9,00 m x 11,00 m und für die Doppelgarage 7,00 m x 5,00 m. Die Wohnfläche soll ca. 160 m² betragen. Vorgesehen sind zwei Vollgeschosse und ein Keller, darüber ein ortsübliches Satteldach mit Ziegeleindeckung. Die Gesamtfläche der zukünftigen zum Wohnhaus gehörenden Fläche, inkl. z.B. Garagenzufahrt und Garten soll rund 1.000 m² betragen und eingezäunt werden. Das Haus soll im Norden der Fl.Nr. 2187 unter teilweiser Einbeziehung der Fl.Nr. 2186/2 im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Ortsbebauung errichtet werden.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass auf der bestehenden Hofstelle mit der Fl.Nr. 2119 der Gemarkung Allershausen für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage ausreichend Platz vorhanden ist und steht diesem Vorhaben eher kritisch gegenüber. Des Weiteren würde die Höhe der aktuell letzten bzw. von Allershausen kommend ersten Bebauung durch diesen Neubau überschritten werden.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Diskussionsverlauf
GR Lerchl spricht sich für das geplante Bauvorhaben aus, da der vordere Grundstücksteil der Hofstelle mit Bäumen bewachsen ist.
GR Mück sieht Möglichkeiten auf der Hofstelle für die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses. Es sollte vermieden werden, hier landwirtschaftliche Flächen für die Bebauung zu verlieren.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Datenstand vom 05.05.2023 08:50 Uhr